110 Tagessätze Geldstrafe für Bedrohung
Das Amtsgericht München hat vergangenen Donnerstag eine etwa fünfunddreißigjährige ausländische Mitbürgerin mit türkischen Wurzeln wegen Bedrohng ihrer Schwägerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen à € 25 und damit zu einer Strafe von insgesamt € 2.750 verurteilt. Der Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) lag zur Last, die Ehefrau ihres Bruders damit bedroht zu haben, sie töten zu lassen. Hintergrund waren Auseindersetzungen zwischen den beiden Familien ihres Bruders sowie dessen Ehefrau wegen deren völlig zerrütteter Ehe. Die Angeklagte, die zu ihrem Bruder gehalten hatte und sich mit dessen Ehefrau überhaupt nicht verstanden hatte, hatte die Geschädigte nach Angaben von Zeugen am Telefon bedroht. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Schwägerin kurz darauf tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden war und der Ehemann vom Münchner Schwurgericht inzwischen wegen des Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Das eigentliche Opfer der Bedrohung konnte daher gar nicht mehr zum Tatvorwurf befragt werden. Zeugen waren also alleine ihre Freundinnen bzw. gemeinsame Bekannte, die bei dem Telefonat anwesend waren und den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigt hatten.Die aus der Sicht der Verteidigung entscheidende Frage in diesem Verfahren wurde letztlich nicht geklärt: Nämlich inwieweit die ganze Droherei nichts als Gerede war. Denn der ursprüngliche Strafbefel gegen die Angeklagte hatte noch eine weitere Bedrohungshandlung zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, sie werde ihrer Schwägerin ein paar Männer nach Hause schicken und sie von denen vergewaltigen lassen. Die Zeuginnen zu diesem zweiten Tatvorwurf hatten angegeben, derartige Sprüche seien leider in ihrem Kulturkreis üblich und auch die Geschädigte habe sich mit derartigen Sprüchen gegenüber der Angeklagten nicht zurückgehalten, daher wurde dieser Tatvorwurf nicht mehr weiter verfolgt. Leider hat sich das Gericht für die ganz offenkundige Problematik, dass dieser Punkt ganz sicher auch für den anderen Tatvorwurf gegolten hat, nicht aufgeschlossen gezeigt,, obwohl die Zeuginnen zu dem zweiten Tatvorwurf ja angegeben hatten, die Geschädigte habe die Bedrohung der Angeklagten gar nicht ernstgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Grundsatz des in dubio pro reo jedenfalls so lange nicht erfolgen dürfen, wie nicht im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt war, ob die Geschädigte die erste Bedrohung womöglich auch nicht ernstgenommen hatte, – weil derartige Redereien eben üblich waren unter den Frauen dieses Kulturkreises! Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.