Jörg Kachelmann ist nun sogar angeklagt wegen der mutmaßlichen Vergewaltigung seiner Ex-Lebensgefährtin, obwohl diese in einem presserechtlichen Verfahren einen Teil ihrer Vorwürfe hatte zurücknehmen müssen
Der Fall Kachelmann nimmt immer merkwürdigere Formen an: Wie in der Presse soeben bekannt wurde hatte die Anzeigeerstatterin, – Kachelmanns frühere Lebensgefährtin, – in einem presserechtlichen Verfahren einen Teil ihrer Anschuldigungen gegen Jörg Kachelmann zurücknehmen müssen, ihren Vorwurf der Vergewaltigung aufrechterhalten. Trotzdem hat sich die Staatsanwaltschaft dazu entschlossen, den Aussagen der Frau Glauben zu schenken und gegen den ARD-Wettermann Anklage wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu erheben. Dies erscheint insofern als ungewöhnlich, als ein derartiger Tatvorwurf gerade in diesem Verfahren ausschließlich auf der Aussage des vermeintlichen oder tatsächlichen Opfers beruht und weitere Beweismittel nur selten in wirklich aussagekräftiger Weise vorhanden sind.
Immerhin bestreitet der Angeschuldigte den Vorwurf zur Gänze, im Strafverfahren steht also Aussage gegen Aussage. Nach den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft müßte also der Aussage der früheren Lebensgefährtin gegenüber den bestreitenden Angaben von Kachelmann eine so überragende Glaubhaftigkeit zugebilligt werden können, daß es für eine Verurteilung des Wettermannes ausreicht. Dies erscheint nun umso zweifelhafter, als das mutmaßliche Tatopfer seine belastende Aussage in einem presserechtlichen Parallelverfahren schon in zwei Punkten hatte revidieren müssen und damit sicher nicht an Glaubwürdigkeit gewonnen, sondern eher verloren hat: Denn gerade in einem derartigen Fall, in dem nur eine einzige Aussage einen mutmaßlichen Täter überführen soll, sind die allerstrengsten Anforderungen an die Qualität der Aussage anzulegen. Wird die Aussage in zwei womöglich gravierenden Punkten revidiert muß zu Gunsten des Angeschuldigten davon ausgegangen werden, daß der Vergewaltigungsvorwurf des Opfers nicht glaubhaft ist. Dies umso mehr, als einem Angeklagten wegen eines derartig schweren Tatvorwurfes üblicherweise 5 bis 6 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Das Landgericht wird bei seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben diesen Punkt zu berücksichtige haben.