Ein gut dreißigjähriger Kurde aus München (verteidigt von RA Florian Schneider) fand sich in den letzten Wochen unversehens in der Justizvollzugsanstalt München in Auslieferungshaft wieder: die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München hatte einen Haftbefehl sowie ein Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vorliegen, ausweislich dessen der Kurde von der italienischen Staatsanwaltschaft beschuldigt wird, Mitglied einer professionellen Schleuserbande und damit einer kriminellen Vereinigung zu sein. Da die Schleusertätigkeit in Italien statt gefunden haben soll, – er also kurdische Landsleute über Griechenland und Italien nach Europa eingeschleust haben soll, – wird dieser Fall von Italien verfolgt. Obwohl der Kurde seit vielen Jahren in Deutschland lebt, hier Familie und Arbeit hat, wurde er vom Ermittlungsrichter in Auslieferungshaft genommen.
Auslieferungsersuchen bezüglich eines in Deutschland lebenden Ausländers werden von den deutschen Gerichten regelmäßig positiv verbeschieden und vollzogen, sofern das Ersuchen von einem anderen EU-Staat stammt und gewährleistet ist, daß die Menschenrechte und deutsche Strafprozeßgrundsätze beachtet werden, was bei Italien fraglos der Fall ist.
Etwas anderes würde bei einem Auslieferungsersuchen eines Staates wie Iran zB gelten, wo Auslieferungen regelmäßig Bedenken begegnen, ob die Menschenrechte beachtet werden.