Ein Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt vor Kurzem eine Anklage des Strafrichters am Amtsgericht Freising wegen des Verdachts des Diebstahls einer Tasche mit Bargeld in Höhe von mehr als Euro 2.000. Nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft hatte er letztes Jahr einem Freund die Tasche gestohlen, als er ihn in dessen Apotheke besucht und den Laden verlassen hatte. Sozusagen beim Rausgehen soll er die Mappe mit dem Bargeld mitgenommen haben. Der Münchner bestreitet dies mit Vehemenz, er habe seinem Freund keinerlei Geld geklaut und könne auch nicht verstehen, wie der auf die Idee gekommen sei, er habe das Geld genommen, nach seiner Darstellung habe wahrscheinlich irgendein Kunde die Tasche geklaut, er habe nix damit zu tun. Nach seiner Darstellung sei es auch möglich, daß der Ladeninhaber die Tasche irgendwo verloren bzw. verlegt habe.
Das Amtsgericht Freising wird in dieser Sache den Enlassungen der Beiden auf den Zahn fühlen müssen und überprüfen müssen, welche Anhaltspunkte der Apotheker dafür hatte, den Angeklagten zu belasten. Die Ausgangssituation ist damit wie so oft letztlich Aussage gegen Aussage, Gewißheit wird nur eine genaue Analyse der Aussagen verschaffen, bleiben Zweifel, muß der Angeklagte freigesprochen werden. Allerdings steht auch fest, daß sich der Angeklagte in einer etwas benachteiligten Situation befindet, da er auf der Anklagebank sitzt und der Anzeigeerstatter damit Zeuge gegen ihn ist.
Sollte das Amtsgericht allerdings zur Auffassung gelangen, daß der Münchner nicht die Wahrheit sagt, sondern der Apotheker, würde er verurteilt werden wegen eines Diebstahls eines Geldbetrages in bedeutsamer Höhe. Dann droht ihm eine empfindliche Geldstrafe, zumal ihm dann (nach der Meinung des Gerichts) zwei Punkte deutlich zum Nachteil gereichen werden, nämlich das fehlende Geständnis und die fehlende Wiedergutmachung des Schadens von über Euro 2.000.