Ein kurzer Besuch auf dem Münchner Viktualienmarkt Ende Januar brachte drei in Spanien wohnhafte Chilenen unangenehmen Kontakt mit der Münchner Kripo und dem Ermittlungsrichter: Die Drei, zwei Männer und eine Frau, waren frisch aus dem Ausland eingetroffen beim Schlendern über den Viktualienmarkt von Zivilbeamten überwältigt und verhaftet worden. Als sie dem Ermittlungsrichter im Polizeipräsidium vorgeführt wurden wurde ihnen ein Haftbefehl ausgehändigt, der auf Raub lautete. Nach den Meinung der Staatsanwaltschaft München I soll das Trio vorletztes Jahr in München insgesamt 15 Raubzüge bei Münchner Geschäften und Passanten veranstaltet und dabei erhebliche Beträge an Geld, Wertsachen und Kreditkarten erbeutet haben, um ihr Leben damit zu finanzieren. Um keine Probleme zu bekommen sollen bei der Einreise falsche EU-Ausweise im Einsatz gewesen sein, da sie wegen ihrer chilenischen Staatsangehörigkeiten ansonsten nicht in den Genuß der europäischen Reisefreiheit gekommen wären.
Die drei Chilenen befinden sich damit seit ihrer Verhaftung Ende Januar in Untersuchungshaft und müssen sich nach vorläufiger Einschätzung auf weitere Monate in Haft einrichten. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft waren allerdings die beiden Männer die Haupttäter, die 33-jährige Frau (Verteidiger RA Florian Schneider) soll nur als Gehilfin tätig gewesen sein. Sie soll Schmiere gestanden und dem Männerduo bei der Begehung der Raubzüge ein bürgerliches Aussehen verliehen haben. Das ändert aber natürlich nichts an einer eventuellen Strafbarkeit Beihilfe zum Raub, falls sich der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigen sollte.
Für die Beschuldigte, die Mutter von drei Kindern ist, wird sich nun als Nächstes die Frage stellen, wie sie die Untersuchungshaft abkürzen kann, um schnellstmöglich wieder zu ihren Kindern zu gelangen, die sie alleine erzieht. Schwer zu ihrem Nachteil wirkt sich aus, dass sie nicht nur mit einem falschen Ausweis unterwegs gewesen sein soll, sondern natürlich auch in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass sie eine erhebliche Strafe zu erwarten hat im Falle eines Schuldspruchs, wird es angesichts dieser Umstände schwierig werden, den Haftgrund der Fluchtgefahr auszuhebeln.