Einem 25-jährigen Landwirt aus dem Dachauer Umland wurde im Oktober vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem die Polizei mitten in der Nacht sein Auto total zerstört im Straßengraben und ihn selbst mit über 2 Promille in der Umgebung der Unfallstelle in einem Feld aufgefunden hatte. Bei der Inaugenscheinnahme des verunglückten Wagens des Beschuldigten fanden die Beamten jede Menge volle, halbvolle und leere Bierflaschen. Auf den ersten Blick also zunächst durchaus nachvollziehbar, daß die Polizei Verdacht geschöpft hat und gegen den Mann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet hat. Denn natürlich schloß die Polizei messerscharf, der Mann sei sturzbetrunken Auto gefahren und nur deshalb im Straßengraben gelandet. Das Amtsgericht entzog dem Beschuldigten sofort nach dem Unfall den Führerschein und erließ gegen ihn inzwischen auch einen Strafbefehl mit einer Führerscheinentziehung und einer Sperrzeit von 18 Monaten.
Die Sache ist aber nur auf den ersten Blick klar, im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens stellen sich nämlich jede Menge Fragen, die nicht beantwortet wurden, und erweist sich die Beweislage als mehr als dünn! Eine Prüfung der Ermittlungsakte zeigt, dass es völlig unklar ist, ob der Mann tatsächlich betrunken Auto gefahren war oder zunächst (womöglich nur aufgrund von Müdigkeit oder Unaufmerksamkeit) den Unfall erlitten hatte und danach in seinem Auto Bier getrunken hatte, sich die Höhe Alkoholisierung also erst nach der Landung im Straßengraben zugezogen hatte. Es gibt nämlich keinerlei Zeugen für den Unfall selbst und deshalb auch keinerlei Feststellungen zum Unfallzeitpunkt. Gegen den Strafbefehl wurde daher von seinem Verteidiger RA Florian Schneider form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, so daß der Strafbefehl nicht rechtskräftig wurde und nun über seine Sache vor Gericht verhandelt werden muß.
Der Landwirt selbst hatte sich bei der Polizei nicht geäußert, aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung wären auch keine nennenswerten Äußerungen am Unfallort von dem Mann aktenkundig gemacht worden und auch nicht verwertbar gewesen. Letztlich steht der Polizei nur ein unbeteiligter Zeuge zur Verfügung, der in der Nacht die Polizei gerufen hatte, als er im Vorbeifahren mitten in der Nacht das beschädigte Auto im Straßengraben gesehen hatte und angehalten hatte. Weder die Spuren am Unfallort, – also am Auto oder im Straßengraben, – noch bei den rechtsmedizinisch untersuchten Blutwerten lassen einen Rückschluß zu, wann der Beschuldigte den Unfall gebaut hat und wann er genau den Alkohol konsumiert hat. Nach Lage der Dinge wird er sich also berechtigte Hoffnung machen dürfen, seinen Führerschein bald zurückzubekommen und das Strafverfahren eingestellt zu kriegen, weil letztlich natürlich nur das Fahren unter Alkohol strafbar ist, nicht das Trinken im zerstörten Auto am Straßenrand.