Der Absturz des deutschen Flugzeugs in den französischen Alpen vor Kurzem verdient eine kurze Betrachtung aus strafrechtlicher Sicht: Nach den neuesten Meldungen in den Medien ist davon auszugehen, dass der Copilot der A 320 von Germanwings den Flieger absichtlich in die Felswand gesteuert hatte. Da es keinerlei Überlebende gibt, sondern nur die Aufzeichnungen des Voicerecorders, können über die Motive nur Spekulationen angestellt werden. Nach den Aussagen des französischen Staatsanwalts war wohl eine lange im Vorhinein geplante Suizidabsicht des Copiloten das Motiv. Strafrechtlich gesehen ist gegen einen Suizid nichts einzuwenden, es ist das Recht eines jeden Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen, allerdings ist dieses Motiv bislang noch eine Hypothese der Staatsanwaltschaft aufgrund der Geräusche auf dem Voicerecorder. Ganz anders sieht es jedoch aus mit den schier unglaublich vielen Opfern in der Kabine und im Cockpit: Sollte sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Hypothese bewahrheiten, dass der Copilot das Flugzeug absichtlich in die Felswand gesteuert hat, dann gibts nix mehr zu spekulieren über den Umstand, dass der Copilot nichts anderes begangen als Mord in 149 Fällen. Wäre der Copilot durch irgendeinen Zufall mit dem Leben davongekommen müsste er sich einem Verfahren vor dem Schwurgericht stellen und mit lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung sicher nicht vor Verbüßung von 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Die Ähnlichkeit mit 9/11 ist natürlich frappierend und es wird spannend werden, die weiteren Ermittlungen abzuwarten, – wie die Durchsuchung der Wohnung des Copiloten und die Vernehmung seiner Familie, – da es dann womöglich noch sehr interessante neue Details geben wird.
Alles schien gut und geregelt, als ein ausländischer Mitbürger aus dem Münchner Umland einen recht betagten 3er BMW aus den 90er Jahren um etwa eineinhalbtausend Euro einer Münchnerin abgekauft hatte und für eine Menge Geld repariert und in seine Heimat nach Bulgarien gebracht hatte, wo er ihn künftig fahren wollte. Das Fahrzeug war so eine Art Zufallsfund für ihn, den er über das Büro eines Familienangehörigen gemacht hatte: Hier hatte ihn eine Bekannte des Familienangehörigen angesprochen und gefragt, ob er Rat wüsste, sie habe ihr Auto abgemeldet auf der Straße stehen ud müsse es nun entfernen, weil es einen roten Aufkleber von der Polizei auf die Scheibe bekommen habe. Es müsse repariert werden und sie habe eigentlich nicht so viel Geld, wie das wohl kosten würde. Da die Reparaturkosten wirklich recht hoch waren, hatte sie sich sehr erfreut gezeigt, als er ihr angeboten hatte, ihr das Auto abzukaufen. Wenige Monate später rief ihn die Verkäuferin jedoch plötzlich an und teilte ihm mit, sie wolle ihr Auto nun zurück. Als er dies verweigerte, lief sie zur Polizei und zeigte ihn an wegen Unterschlagung ihres Autos. Der Käufer des Autos wurde unversehens zum Beschuldigten und mußte sich einen Anwalt nehmen (RA Florian Schneider). Die Einsicht in die Ermittlungsakte zeigte dann, dass die Münchnerin ihn in der Tat angezeigt hatte mit der Begründung, sie habe ihm das Auto mit dem Auftrag, es zu reparieren, übergeben und er habe sich geweigert, es zurückzugeben. Von dem Verkauf des Autos erzählte sie der Polizei jedoch nichts. Diesen Punkt mußte der Beschuldigte nun mit anwaltlicher Hilfe im Rahmen einer Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft nachreichen und so versuchen, den Staatsanwalt zu überzeugen, dass er das gekauft und nicht unterschlagen hatte. Dies gelang, das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Viele Mandanten, die wegen gelegentlichem Cannabiskonsum Schwierigkeiten mit der Polizei und danach mit der Führerscheinstelle bekommen haben, stellen die Frage, weshalb sie nun mit einer MPU behelligt werden. Prinzipiell muss ihnen ja auch wirklich zugestanden werden, dass sie eben nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich konsumieren. Entscheidend ist jedoch nicht die Unterscheidung zwischen gelegentlich und regelmäßig, sondern alleine die Frage, ob sie bei ihrem gelegentlichen Konsum die wichtige Regel beachtet haben, dass sie ein Fahrzeug nur dann führen dürfen, wenn sie nicht unter THC-Einfluß standen. Das heißt, anders gesagt, es muss ihnen gelungen sein, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu unterscheiden. Und hier liegt meist das Problem: Der Joint am Vorabend oder auch der am Vor-Vorabend hat oft lange danach noch seine Auswirkungen und führt dazu, dass sich im Rahmen einer Blutkontrolle noch THC-Werte im Blut finden lassen. Und dann ist die Trennung zwischen Konsum und Fahren eben gerade nicht gelungen! Da die wenigsten sich bei Fahrtantritt noch daran erinnern, dass sie vor Kurzem einen Joint oder eine Bong geraucht haben, kann plötzlich auch eine MPU drohen!
Die häufig gestellte Frage, ob auch bei nur geringen THC-Werten im Blut bei einer Verkehrskontrolle Probleme mit der Polizei drohen, muss bejaht werden. Die Rechtslage ist hier ganz eindeutig: Jeglicher Cannabiskonsum, – auch nur in geringen Mengen, – führt dann zu Problemen, wenn sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle THC-Werte im Blut finden lassen. Dann droht immer ein Bußgeldverfahren! Eine Differenzierung findet nur insoweit statt, als geringe Werte nicht schon automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen: Voraussetzung für ein Strafverfahren wäre nämlich zusätzlich auch, dass ein medizinischer Gutachter eine Fahruntüchtigkeit bejahen müsste. Die läge dann vor, wenn der Autofahrer zum Beispiel durch Fahrfehler aufgefallen wäre, – also zum Beispiel bei Rot über die Ampel gefahren wäre oder anderes mehr, – und dabei ertappt worden wäre. Dann käme auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage und später dann eine MPU. Das häufig zu hörende Argument, Cannabiskonsum selbst sei doch straffrei, zieht also dann nicht, wenn der Konsum in Zusammenhang mit einer Autofahrt steht.
Ein junger Münchner wunderte sich letztes Jahr nicht schlecht, als er nach Hause in seine Wohnung zurückkam und die Wohnungstüre aufgebrochen und seine gesamte Reisekasse für die kurz bevorstehende Fernreise leer vorfand. Da ihm ein Freund seines Mitbewohners kurz zuvor in der Nähe seiner Wohnung begegnet war, der es ungewöhnlich eilig hatte, war sein Verdacht gleich auf diesen gefallen: Der war der einzige, der aufgrund seiner Besuche in der gemeinsamen Wohnung von der bevorstehenden Reise und der Reisekasse gewusst hatte und zudem nicht nur wegen seines Drogenkonsums einen enormen Geldbedarf hatte, sondern auch so viele Vorstrafen, dass ihm dies zuzutrauen war. Ein Blick auf die Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs hatte dann auch prompt gezeigt, dass der Bekannte genau zur Tatzeit das Haus betreten hatte. Als alle Versuche, die Sache gütlich zu regeln und mit dem Verdächtigen zu sprechen und ihn zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, gescheitert waren, hatte der Münchner bei der nächsten Polizeiinspektion Strafanzeige gegen den Bekannten erstattet und das Gefühl gehabt, nun das Seine getan zu haben, die Sache in Ordnung bringen. Doch weit gefehlt: Der Bekannte behauptete bei der Polizei nun plötzlich, in der Wohnung würde Cannabis vertickt und die beiden WG-Jungs seien daher Drogenhändler. Diese Anschuldigungen sind erkennbar nicht nur falsch, sie stellen auch eine neue Straftat des Bekannten dar, da es sich um eine falsche Verdächtigung handelt. Da jedoch der Münchner damit auch als Beschuldigter und eben nicht nur als Opfer des Einbruchsdiebstahls anzusehen ist, macht es für den Münchner Sinn, sich auf die bevorstehende Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht, – wo gegen den Einbrecher verhandelt wird, – anwaltlichen Rat zu holen. Dann kann geklärt werden, wie er sich am Besten gegenüber den Anschuldigungen des wirklichen Täters verhalten kann und was gegen die falschen Anschuldigungen unternommen werden kann.
Ein Versicherungsangestellter erlebt einen Auffahrunfall und weiß danach nicht mehr, was er noch glauben soll. Er steht im Münchner Umland an einer Kreuzung, vor einer roten Ampel, hinter einem anderen Auto und wartet auf Grün. Als es einfach nicht Grün werden will und die Ampel ganz unübersehbar kaputt ist, überlegt er sich, nicht mehr länger auf ein Grün zu warten, das sowieso nicht kommt, und will anders zufahren. Auf der Rechtsabbiegespur gibts keine Ampel und er könnte durchfahren. Als er den Rückwärtsgang seiner Automatik einlegt, krachts hinten, ein von hinten auf die Kreuzung zufahrendes Auto hat sich offenkundig verschätzt und ist ihm hinten aufgefahren. So weit alles klar, denkt er sich, ein Auffahrunfall eben! Doch weit gefehlt! Der Auffahrende entpuppt sich als Polizeibeamter, der überhaupt keine Lust hat, einen Fehler zuzugeben und in der Versicherung zurückgestuft zu werden. Er traut seinen Ohren kaum, als er hört, nicht er sei dem Versicherungsangestellten aufgefahren, nein, ganz im Gegenteil, der Versicheurngsangestellte soll zurückgestoßen sein! Die hinzugerufenen Polizeibeamten der nächsten Inspektion springen ihrem Kollegen zur Seite und nehmen den Versicherungsangestellten als Unfallverursacher ins Protokoll. Als er protestiert und seine Version zum Unfallhergang im Rahmen seiner Forderung auf Schadensersatz bei der Versicherung des auffahrenden Polizeibeamten geltend macht, leiten sie zusätzlich ein Strafverfahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs. Da die Staatsanwaltschaft München inzwischen der Anzeige des Polizeibeamten gefolgt ist und das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen den Versicherungsangestellten (Verteidiger RA Florian Schneider) eingeleitet hat, wird ein Unfallsachverständiger eingeschaltet. Der hat inzwischen sein Gutachten vorgelegt: Und tatsächlich stellt sich nun heraus, dass der Beschuldigte Recht hatte mit seiner Version vom Unfallhergang. Nun wird sich der Beamte seinerseits nicht nur wegen des Vorwurfs des versuchten Prozeßbetrugs in seinem Zivilprozeß auseinanderzusetzen haben, sondern auch wegen falscher Verdächtigung: Denn nach den Feststellungen des Gutachters konnte sich der Unfall gar nicht so zugetragen haben, wie der behauptet hat, denn er muss ganz klar aufegfahren sein, die Schäden an den beiden Autos sind nach Meinung des Sachverständigen eindeutig! – Passt alles nicht so recht zum Bild von einem integren Polizeibeamten und wird seiner Laufbahn wohl nicht wirklich förderlich sein, denn nun hat der Versicherungsangestellte gegen den wahren Unfallverursacher erstattet.
Ein ausländischer Mitbürger muss diese Woche die Erfahrung machen, dass sehr brutale Übergriffe gegen einen Mitbewohner nicht nur die Polizei auf den Plan rufen können, sondern auch dazu führen können, dass man sogar seine Wohnung verliert: Ein Mittzwanziger aus Syrien hatte Ende Februar einen Streit mit seinem Mitbewohner, – mit dem er sich seine Dreizimmer-Wohnung im Münchner Umland teilt, – dem er verbieten wollte, seine Freunde bei sich übernachten zu lassen. Als der Mitbewohner sich weigerte, diesem Verlangen nachzukommen, und darauf verwies, dass er selbst ja auch seine Freunde gerade eben hatte in der gemeinsamen Wohnung übernachten lassen, schlug der Syrer zu: Er verprügelte seinen Mitbewohner so heftig, dass der minutenlang am Boden liegend das Bewußtsein verlor und die Polizei einschreiten mußte. Die Polizeibeamten taten dann die Auseinandersetzung einfach als Streit unter jungen Ausländern ab und taten damit genau das nicht, wozu sie nach dem Gesetz eigentlich verpflichtet gewesen wären: Sie hätten nämlich dem Schläger ein zehntägiges Kontaktverbot mit seinem Opfer erteilen müssen und ihn aus der Wohnung schmeißen müssen. So kam es, dass der Schläger sinem Opfer auch noch den Hinweis mitgeben konnte, dass er ihn für den Fall, dass er sich in der Wohnung wieder blicken lassen sollte, er ihn so lange schlagen werde, bis er dafür ins Gefängnis müsse. Dem Opfer blieb nichts Anderes übrig, als die Wohnung zu räumen und sich an seine deutschen Bekannten zu wenden und sich so einen Anwalt zu organisieren (RA Florian Schneider). Erst dadurch konnte gegenüber der Kripo klargestellt werden, dass hier nicht einfach nur eine gegenseitige Schlägerei stattgefunden hatte und wer hier Täter und Opfer ist. Vor allem konnte für den Geschädigten, Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht München gestellt werden und so erreicht werden, dass der Schläger aus der Wohnung geworfen wird und ihm im Übrigen verboten wird, sich dem Geschädigten auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wird mit Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt und hat für den Geschädigten den großen Vorteil, dass der Schläger bei einem Verstoß gegen die Auflagen des Beschlusses, eine Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz begeht und spätestens dann, auch mit einem Haftbefehl rechnen muss. Derartige Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz stehen jedem Opfer einer Straftat zu und gelten ein halbes Jahr. Üblicherweise hat die Polizei die Pflicht, auf diese Möglichkeit sofort bei ihrem Einschreiten am Tatort hinzuweisen und dem Täter noch vor Ort ein Kontaktverbot zu erteilen.