Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I, das Verfahren gegen ihn sei eingestellt, kam für den Dreißigjährigen reichlich unerwartet. Gegen den EU-Ausländer (Verteidiger RA Florian Schneider) war ermittelt worden wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die soll er, so der Vorwurf der Polizei, vorletztes Jahr noch während ihrer Beziehung, – eine klassische „Off/On-Beziehung“, – geschlagen haben, als er den Verdacht hatte, sie sei fremdgegangen, und danach, als sie sich von ihm getrennt hatte wegen der Schläge, mit heftigen Drohungen über Emails, SMS und WhatsApp-Mails verfolgt haben. Nach ihren Angaben habe sie sich nicht mehr anders zu helfen gewußt, als ihn anzuzeigen, zumal er auch angefangen habe, gegen ihren neuen Lebensgefährten Drohungen auszustoßen. Die Angaben der Anzeigeerstatterin waren zunächst durchaus schlüssig und nachvollziehbar, deshalb wurden die Ermittlungen gegen den Mann aufgenommen. Der Beschuldigte machte nach Erhalt der Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung jedoch alles richtig und nahm sich einen Anwalt, anstatt den meist recht hilflosen Versuch zu unternehmen, sich auf eigene Faust gegenüber der Polizei zu rechtfertigen zu versuchen. Das rettete ihn: Da die Staatsanwaltschaft als Beweismittel nur die Aussage der Frau bei Anzeigeerstattung besaß führte für die Ermittler kein Weg daran vorbei, die Ex nochmals durch den zuständigen Sachbearbeiter beim Fachkommissariat vernehmen zu lassen. Als der sie zu erreichen versuchte stellte sich heraus, dass sie unbekannt ins Ausland, – mutmaßlich in ihre Heimat im EU-Ausland, – verzogen war, sodass die für eine Anklageerhebung unerläßliche ausführliche Vernehmung durch die Kripo nicht mehr möglich war: SIe hatte ganz offenkundig das Interesse an ihrer eigenen Anzeige verloren, das Verfahren mußte daher gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung eingestellt werden. Ganz klar: Wäre der Beschuldigte der Ladung der Polizei gefolgt und hätte er Angaben bei der Polizei gemacht wäre das Verfahren nicht so gut für ihn ausgegangen, da die Staatsanwaltschaft dann ihre Anklage womöglich auf seine Aussage hätte stützen können.
Ein Mittvierziger aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt letzte Woche wenig erfreulichen Besuch von einer ganzen Horde Polizeibeamten in seiner Wohnung: Dem Vater von vier Kindern wird nicht nur vorgeworfen, illegale Waffen besessen zu haben, sondern vor allem auch, Drogen an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Der Einsatz von zahlreichen Beamten in einer nur von einer sechsköpfigen Familie bewohnten Wohnung rechtfertigt sich daher aus der Sicht der Polizei nicht nur durch den Verdacht des Besitzes illegaler Waffen, sondern vor allem durch die Absicht der Ermittler, im Rahmen des „Überraschungsangriffs“ auf den beschudigten Familienvater zu verhindern, dass er seine Kinder und seine Frau an Angaben gegenüber den Beamten zu hindern. Die Ehefrau und vor allem die 16-jährige Tochter wurden daher sofort nach dem Einmarsch in die Wohnung zur Seite genommen und vernommen. Vor lauter Schrecken machten die Beiden ohne zu zögern Angaben, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht waren sie selbstverständlich nicht belehrt worden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Drogen um ein Kokaingemisch gehandelt haben soll, dürfte die gesetzliche Mindeststrafe von 1 Jahr für den Beschuldigten deutlich überschritten werden, sollte sich der Tatvorwurf im Rahmen der Ermittlungen bestätigen.
Ein Bankangestellter von etwa dreißig Jahren hatte wohl keine besonders gute Lebensphase, als er sich Anfang diesen Jahres von seiner Spielsucht dazu hinreißen ließ, seine Arbeitgeberin, eine Bank in München, um über Euro 60.000 zu schädigen. Als ihm klar wurde, dass er sich total verrannt hatte und die 60.000 innerhalb kürzester Zeit beim Spielen verloren waren, offenbarte er sich gegenüber seiner Arbeitgeberin und startete damit auch das Strafverfahren gegen sich, das auf den Vorwurf des Compunterbetrugs lautete, da er die Kreditrahmen von Kreditkarten gefälscht hatte. Bei seiner Selbstanzeige nannte er daher nicht nur Art und Weise seiner Tatbegehung, sondern auch die Höhe des von ihm verursachten Schadens. All dies wird ihm bei dem laufenden Ermittlungsverfahren (Verteidiger RA Florian Schneider) hoch angerechnet werden. Am Wichtigsten ist allerdings die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens: Angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnissen, – seine Arbeitgeberin hatte ihn sofort nach seiner Selbstoffenbarung fristlos gekündigt und ihn in die Arbeitslosigkeit geschickt, – wird dies für ihn der schwierigste Punkt, da er die gesamte Schadenssumme beim Spielen verloren hatte und nun mittellos ist. Hier muß nun eine vegleichsweise Regelung mit der früheren Arbeitgeberin getroffen werden, soll die Strafe nicht höher ausfallen als unbedingt nötig.
Ein etwa Dreißigjähriger aus dem Münchner Umland glaubte zunächst an eine Begegnung der dritten Art, als er vorletzte Woche einen Anruf einer Polizeiinspektion erhielt, in dem ihm mitgeteilt wurde, er sei Beschuldigter, da ihn der Käufer seines Motorrades wegen Betrugs angezeigt habe. Der Mann konnte sich bei dem Anruf gut an den Verkauf seines Motorrades im letzten Jahr erinnern, wußte jedoch beim besten Willen nicht, weshalb dieser Verkauf von ihm einen Betrug darstellen sollte. Er machte jedoch vom ersten Moment an alles richtig und äußerte sich gegenüber dem Beamten der PI zu dem Vorwurf nicht, sondern kontaktierte einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider). Wie sich bei der Erstbesprechung herausstellte war Hintergrund des ganzen Ärgers Tatsächlich der Verkauf seiner 1000er Kawasaki im letzten Jahr, die er an einen jungen Mann für etwa € 5.000 abgegeben hatte. Wie sich weiter herausstellte soll der Käufer bei einem Werkstattbesuch angeblich erfahren haben, dass das Motorrad einen Rahmenschaden aus einem schweren Auffahrunfall davongetragen hatte, von dem im Verkaufsgespräch keine Rede gewesen sein soll. Nach dem Werkstattbesuch hatte sich der Käufer beim Beschuldigten gemeldet und ihn aufgefordert, das Motorrad zurückzunehmen. Als der Beschuldigte sich weigerte erstattete der Käufer Anzeige wegen Betrugs. Aus der vorläufigen Beweislage ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte nicht erster und einziger Besitzer des verunfallten Bocks war, sondern schon der dritte. Damit steht im Raum, dass einer der beiden vorangegangenen Verkäufer den Unfall erlitten hatten, ohne den jeweiligen Erwerber darauf hinzuweisen. Bei normalem Fahrbetrieb ist von dem Schaden nix zu bemerken, so dass auch dem Beschuldigten weder bei seiner ersten Probefahrt noch beim weiteren Fahrbetrieb in den letzten Monaten irgendwas aufgefallen wäre. Nun werden die beiden Vorbesitzer vor dem Beschuldigten harte Zeiten erleben, da der Verdacht des Betrugs auf sie zurückfallen wird. Der Beschuldigte, der selbst Polizist ist, hat schon wegen seines Beamtenverhältnisses ein eklatantes Interesse an der Aufklärung der Sache. Sollte die Geschichte für ihn nämlich nicht gut ausgehen und in eine Verurteilung münden hätte er mit disziplinarischen Maßnahmen und Karriereeinbrüchen zu rechnen.
Ein etwa 70-jähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte sich erst nach mehreren Monaten schlafloser Nächte wegen eines schwebende Strafverfahrens gegen ihn freuen. Was war passiert? Als er letztes Jahr im Herbst ein Parkhaus aufgesucht hatte, um seinen Wagen zu parken, war er beim Einfahren in eine sehr enge Parklücke gegen das daneben stehende Fahrzeug gestoßen und hatte es beschädigt. Er war daraufhin zunächst zurückgestoßen und hatte eine weiter hinten liegende größere Parklücke aufgesucht. Nachdem er sein Auto dort abgestellt hatte war er zur ersten Parklücke zurückgekehrt und hatte den Schaden in Augenschein genommen und sich mit einem der Wächter des Parkhauses besprochen, was nun zu tun sei und befestigte seine Visitenkarte an der Frontscheibe des beschädigten Autos. Abends erhielt er auf seinem Anrufbeantworter eine Nachricht des Halters des demolierten Wagens und kurz darauf die Nachricht der Polizei, dass gegen ihn wegen Unfallflucht ermittelt werde. Der 70-Jährige konnte sich das nicht erklären und schaltete aufgeregt einen Verteidiger ein, da er sich keiner Schuld bewußt war und ein langes straffreies Leben vorzuweisen hatte, das er im Alter nicht befleckt sehen wollte. Bei der Bespechung der Sache im Rahmen der Verteidigung kam dann zur Sprache, dass entscheidende Umstände des Falles der Polizei gar nicht bekannt waren: Denn der Beschuldigte hatte durchaus nicht nur seine Visitenkarte an der Frontscheibe befestigt, sondern war auch mit dem Parkhauswächter zu einer Notrufsäule gegangen und hatte zusätzlich noch einen Notruf wegen des Parkschadens bei der Betreiberin des Parkhauses abgesetzt, wo er sämtliche Daten des Unfalls und von sich selbst mitgeteilt hatte. All dies war der Polizei unbekannt geblieben und mußte der Straatsanwaltschaft im Rahmen einer Verteidigungsschrift mitgeteilt werden, denn der Beschuldigte hatte damit seinen sämtlichen Pflichten gemäß § 142 StGB genügt und hatte sich durchaus nicht unerlaubt entfernt von der Unfallstelle. Daher konnte das Verfahren eingestellt werden ohne jede Nachteile für den Beschuldigten.
Die Sorge eines etwa Vierzigjährigen, er könne von einem früheren Sexualpartner wegen schwerer Körperverletzung angezeigt werden, ist unter bestimmten Konstellationen nicht ganz unberechtigt: Zunächst stünde natürlich im Raum, dass der Sexualpartner tatsächlich HIV+ getestet worden ist und sich nun an die Polizei wendet mit der Behauptung, der Vierzigjährige habe ihn beim Sex angesteckt mit Aids, weil er mit ihm ungeschützten Sex gehabt habe und nix von der Infektion gesagt habe. Sollte er tatsächlich derart beschuldigt werden müßte ein Staatsanwalt sich erstens vergewissern, ob die Art und Weise des Sexualkontakts wirklich geeignet war, Viren zu übertragen und zweitens, ob die Virenstämme des mutmaßlichen Täters und des vermeintlichen Opfers überhaupt identisch sind: Bekanntermaßen können HIV-Viren auch durch noch so intensive Küsse nicht übertragen werden und gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen Virenstämmen. Drittens wäre zu untersuchen, ob der mutmaßliche Täter von der Anzahl seiner Viren überhaupt über der Nachweisgrenze liegt, da andernfalls eine Übertragung der Viren gar nicht möglich wäre.Erst wenn alle drei Punkte zum Nachteil des Beschuldigten geprüft worden sind müßte der Beschuldigte ein Strafverfahren fürchten.
Ein etwa 30-jähriger Student aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) war letztes Jahr auf die dumme Idee verfallen, seine Probleme durch Glücksspiel lösen zu wollen. An den Spielautomaten verlor er (wie nicht anders zu erwarten) viel Geld, viel mehr, als er für die Spielerei investiert hatte, und gewann rein gar nix. Da er das Spielen trotzdem nicht sein lassen wollte verfiel er auf die nächste dumme Idee: Er versuchte, über Ebay Sachen zu verkaufen, die er gar nicht hatte, die aber auf dem Markt einen erheblichen Wert gehabt hätten, nämlich iPhones, iPads, etc. Zunächst lief die Sache gut an, die Käufer zahlten den gewünschten Betrag, allerdings kam dann natürlich keine Ware, da es die ja gar nicht gab! Es folgte die Anzeige bei der Polizei. So wie es im Moment aussieht liegt in der Handlungsweise glasklarer Betrug. Die Höhe der Strafe bemißt sich nach der Höhe des Schadens sowie nach dem Umstand, ob der Beschuldigte den entstandenen Schaden wiedergutgemacht hat oder nicht. Da die Zahlung über PayPal abgewickelt wurde hat der Käufer keinen Schaden, der liegt bei Paypal. Den Beschuldigte erwartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung.