Ein junger Ausländer (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte diese Woche feststellen, dass er sich seine Reise aus dem Norden nach München wohl besser gespart hätte: im Mai war er von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München inhaftiert und in Untersuchungshaft in Stadelheim geschickt worden und am vergangenen Mittwoch vom Strafrichter dann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 1 Woche verurteilt worden. Der Flüchtling aus Afghanistan, der seinen Wohnsitz eigentlich in Norddeutschland hat, war im Mai nach München gereist, um, – wie er sagt. – Freunde zu besuchen. Kaum angekommen hatte er jedoch einem Unbekannten dessen Handy gestohlen und gleich darauf 2 Gramm Cannabis am Hauptbahnhof gekauft. Die Polizei hatte ihn sofort festgenommen und dabei festgestellt, dass er für die Strafverfolger kein Unbekannter ist: Er ist nicht nur einschlägig vorbestraft wegen Diebstahls, zusätzlich laufen mehr als 30 weitere Ermitlungsverfahren gegen ihn, wobei einige bereits vor verschiedenen Gerichten in Deutschland angeklagt sind. Der Angeklagte wird sich also auf eine lange Zeit in der Strafhaft einrichten müssen, da er sich nun nach und nach all den weiteren Verfahren wird stellen müssen. Für ihn ist jedoch eine gewisse Perspektive trotz allem noch gegeben, denn das deutsche Strafgesetzbuch sieht zwar für derartige Intensivtäter einerseits grundsätzlich höhere Strafen wegen des gewerbsmäßigen Vorgehens vor, gewährt aber andererseits durch die Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann doch wieder hohe Rabatte: Letztlich müssen nämlich all die vielen Verurteilungen durch die verschiedenen deutschen Gerichte nachträglich in eine einzige Gesamtstrafe verwandelt werden, die grundsätzlich immer weniger als die Addition der Einzelstrafen betragen muss. Am Ende könnten dann aber trotzdem einige Jahre Haft stehen, von denen er etwa 2/3 wird absitzen müssen.
Zwei junge Männer mußten sich am Donnerstag vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen und zweifachen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verantworten, den sie nach Meinung der Staatsanwaltschaft angeblich Ende vorletzten und Anfang letzten Jahres verübt haben sollten. Die Beiden waren verdächtigt worden, als sie sich in der Nähe eines großen Mietshauses in München aufgehalten hatten, in dem kurz zuvor zwei Einbrüche in Wohnungen angezeigt worden waren. Da Beide trotz ihres jungen Alters von etwa 25 Jahren schon lange Vorstrafenregister hatten und sogar einer der Beiden (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen mehrerer Einbrüche in Wohnungen in genau demselben Anwesen ein paar Jahre zuvor schon mal verurteilt worden war und eine lange Jugendstrafe abgesessen hatte hielten sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft die Beiden für die Täter. SIe bestritten jedoch jede Täterschaft und gaben an, in dem für alle öffentlich zugänglichen Haus durchaus einige Male gewesen zu sein, da sie die öffentliche Sauna sowie die großartige Dachterrasse öfters mal besucht hätten. In der Hauptverhandlung zeigte sich dann, dass es außer dem Verdacht buchstäblich keinen einzigen Beweis gegen die Beiden gab: DIe zwei Wohnungsbesitzer schieden als Zeugen aus, denn der eine war aufgrund seines hohen Alters kurz vor der Verhandlung verstorben, der andere hatte keine genaue Erinnerung an ein Tätergesicht. Da es auch keine Spuren und erst recht kein Geständnis gab mußte das Amtsgericht das Verfahren am Donnerstag einstellen bzw. freisprechen.
Beate Zschäpe mußte es vor Kurzem ebenso akzeptieren wie ihre drei bisherigen Verteidiger gerade eben (nach neuester Nachrichtenlage von Montag): Ein Auswechseln des bzw. der Pflichtverteidiger ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Dies ist auch in einem spektakulären Verfahren wie dem NSU-Prozeß nicht anders als in einem der vielen anderen Strafverfahren vor dem Amts- oder Landgericht. Die aktuellen Auseinandersetzungen vor dem OLG München zwischen Verteidigern und Gericht bzw. Angeklagter und Gericht um die Zurücknahme der Bestellung der 3 bisherigen Pflichtverteidiger zeigen vielmehr, wie schwierig eine solche Aufhebung der Beiordnung ist. Eine gesetzliche Regelung für solche Fälle fehlt nahezu komplett. Lediglich die Vorschrift des § 143 Strafprozeßordnung befaßt sich mit dieser Frage andeutungsweise, die wichtigsten Fragen wurden bisher und werden immer noch alleine durch die Rechtsprechung und die Literatur geregelt. Nach den bisherigen Urteilen und den einschlägigen Kommentierungen, – die der Staatsschutzsenat am OLG München im aktuellen Beschluß im NSU-Verfahren wieder bestätigt, – reicht es für einen Wechsel bei Weitem nicht aus, wenn man sich zwischen Mandant und Pflichtverteidiger nicht mehr versteht, vielmehr muß das Vertrauensverhältnis total zerstört sein. Genau für die Annahme dieser Vorausssetzung liegt die Hürde allerdings sehr hoch, wie man wieder sieht: Nach der geltenden Rechtsprechung muss eine Aufhebung der Beiordnung immer dann erfolgen, wenn die Durchführung einer effektiven Verteidigung nicht mehr möglich ist, – wenn also das Vertrauensverhältnis so erheblich beschädigt ist, dass diese effektive Verteidigund eben nicht mehr gewährleistet ist. Dass inzwischen sogar beide Seiten, – also nicht nur Frau Zschäpe, sondern auch ihre drei Verteidiger selbst, – die Zurücknahme der Bestellung wünschen, kann ein sehr starkes Indiz für eine solche totale Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ein. Der Staatsschutzsenat des OLG wird daher sehr genau prüfen müssen, ob es jetzt nicht doch Zeit für eine Aufhebung der Beiordnung der bisherigen drei Verteidiger geworden ist, will er keine Aufhebung in de Revisionsinstanz riskieren. Der Senat ist damit sehr vorsichtig, denn eine Zurücknahme der Bestellung würde unausweichlich zu einem Platzen des NSU-Prozesses führen, die bisher absolvieretn mehr als 220 Hauptverhandlungstage wären komplett umsonst absolviert, das Verfahren müßte ganz von vorne beginnen: Denn es gäbe dann ja nur noch einen einzigen Verteidiger, – den 4. im Bunde, – der die ersten etwa 200 Verhandlungstage nicht mitgemacht hat. Der Senat ist damit in einer schweren Zwickmühle, um die er nicht zu beneiden ist: Beharrt er auf einer Fortführung der Verteidigung durch die drei bisherigen Anwälte kann er zwar versuchen, das Verfahren korrekt zu Ende zu führen, allerdings droht dann die Aufhebung eines Urteils im Rahmen des wohl unausweichlichen Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und ein Neustart dann über die Schiene der Zurückverweisung zum OLG, wo dann ebenfalls alles neu und von vorne verhandelt werden müßte!
Die Staatsanwaltschaft München I hat gegen einen etwa dreißigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) ein Ermittlungsverfahren wegen der Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung eingeleitet, dem zur Last liegt, in den ersten Morgenstunden des neuen Jahres auf der Silvesterparty in der BMW-Welt einen Partygast geschlagen und gebissen zu haben. Der Tatverdächtige, der sich bislang bei der Polizei zum Tatvorwurf nicht geäußert hat, soll nach Angaben des Geschädigten sowie dessen zwei Begleiter stark alkoholisiert den drei Partygäste zunächst auf die Nerven gegangen sein und sie belästigt haben auf einer der Sitzgruppen. Als der Geschädigte in aufgefordert haben soll, dies zu unterlassen, soll der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen haben. Als der Geschädigte zurückgeschlagen haben soll sollen die beiden Kontrahenten übereinander hergefallen sein und am Boden miteinander gerangelt haben. Im Rahmen dieser Rangelei soll der Beschuldigte den Geschädigten dann auch noch zweimal in den Arm gebissen haben. Die Beweislage gegen den Beschuldigten könte damit ziemlich eindeutig und belastend sein: Er soll noch in der Tatnacht von den 3 Zeugen einwandfrei identifiziert worden sein. Sollte sich im Rahmen einer Hauptverhandlung dieser Tatvorwurf erhärten droht dem bereits einschlägig wegen Körperverletzung Vorbestraften eine Freiheitsstrafe. Er muss sich also zunächst um einenTäter-Opfer-Ausgleich bemühen und vor allem Wiedergutmachung leisten.
Nach Medienberichten (siehe die Süddeutsche vom Montag, den 20.07.15) hatte die unerwartete Absage des Konzerts von Snoop Dogg am letzten Freitag die Besucher ziemlich auf die Palme gebracht. Man kann das verstehen: DIe Leute haben für gar nicht so wenig Geld Karten gekauft und ihren kostbaren Freitagabend geopfert, nur um dann zunächst ewig hingehalten zu werden und am späten Abend schließlich eine Absage zu kassieren! Der muß wohl erst noch geboren werden, der sich über so etwas nicht ärgert! Nach Berichten in den Medien soll der Veranstalter Marco Sansone Anzeige gegen den Rapper erstattet haben. Dies erstaunt noch mehr als die Absage selbst und sieht stark nach einer Flucht nach vorne aus: Wie zu hören war waren es nämlich alleine finanzielle Gründe, warum Snoop Dogg nicht erschienen war. Der Vertragsbruch, – so die aktuelle Informationslage, – hatte also wohl auf Seiten des Veranstalters stattgefunden und nicht bei Snoop Dogg, da der Veranstalter das vereinbarte Honorar nicht pünktlich und/oder nicht in der vereinbarten Form gezahlt haben soll. Damit bietet sich für die Besucher, – die in Höhe des Eintrittsgeldes geschädigt sind, – die Option, den Veranstalter wegen Betruges anzuzeigen, da der Veranstalter die Vermögensschädigung seiner Kunden in Höhe des Eintritts (jedenfalls nach der aktuellen Informationslage) zumindest billigend in Kauf genommen hatte: Das wäre nicht anders als Betrug zu werten.
Ein Autofahrer aus dem Münchner Umland hatte sich so darüber geärgert, dass er als Unfallverursacher angesehen wurde, obwohl seiner Meinung nach ganz klar andere Unfallbeteiligte schuld gewesen war, dass er seinen Ärger öffentlich kund machte: Er heftete an die die Seitenscheiben seines Unfallfarzeuges Plakate in DINA4-Größe, auf denen er die seiner Meinung nach schlampige und einseitige Unfallsachbearbeitung durch die Polizeiinspektion geißelte. Er sparte damit nicht mit kräftigen Äußerungen und als die Beamten der PI auf das Fahrzeug aufmerksam wurden und die Plakate lasen entdeckten sie den Namen des Kollegen, der seinerzeit die Unfallaufnahme durchgeführt hatte. Sie leiteten sofort ein Ermittlungsverfahren ein, denn der Autofahrer soll sich ihrer Meinung nach nicht nur kräftig geäußert haben, sondern sich auch der üblen Nachrede zu Lasten des sachbeiarbeitenden Beamte strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer dann auch tatsächlich wegen übler Nachrede zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Der Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) ließ es nicht gut sein und legte Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landgericht München II zeigte sich dann, dass dem Autofahrer gar nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Namen des Beamten wirklich genannt und nicht geschwärzt hatte: Zu seinen Gunsten mußte nämlich angenommen werden, dass die Beamten vor Ort den Fall gekannt hatten ud deshalb ihren Kollegen verunglimpft sahen. Da die Frage letztlich nur mit einem Sachverständigengutachten hätte geklärt werden können stellte das Gericht das Verfahren ein.
Das Kampfgetümmel auf Münchner Straßen zwischen Autofahrern und Radfahrern ist um eine weitere Variante reicher: Diese Mal trifft es eine dreiundzwanzigjährige Beifahrerin, die mit einer soeben gemachten Eroberung aus einem Club in München unterwegs ist und den neuen Bekannten ans Steuer des Autos ihres Vaters läßt. In der engen Mandlstraße in Schwabing kommt es zum Showdown mit einem Radler, der behauptet, von dem Auto abgedrängt worden zu sein. Die Beifahrerin erinnert sich anders: Dem Radler sei es nicht schnell genug gegangen und er habe sich an dem Auto vorbei gequetscht und es sich zudem nicht verkneifen können, zusätzlich noch gegen die Autoscheibe zu schlagen, dann mitten auf der Straße anzuhalten und schließlich auch noch mit dem Fuß gegen das Auto zu treten, das wegen ihm habe anhalten müssen. Die Beifahrerin (Verteidiger RA Florian Schneider), die um das Auto ihres Vaters Angst hat, steigt aus und schubst den offenkundig betrunkenen Radler, da ihr dessen Getue zuviel wird. Als auch der Fahrer aussteigt fängt der Radler äußerst theatralisch (wie sich eine Zeugin erinnert) an, zu plärren und um Hilfe zu rufen. Gäste einer Hochzeit im Standesamt Mandlstraße können sich an kaum nennenswerte Tätlichkeiten erinnern, als der Radler Anzeige erstattet und sie bei der Polizei als Zeugen benennt. Bei seiner Anzeige gibt der Radler an, er sei von dem Fahrer fast umgefahren worden, als er sich auf der Straße vor dem Auto aufgebaut habe, um das Kennzeichen zu fotografieren, auch dies kann keiner der Zeugen bestätigen. Die Staatsanwaltschaft erhebt trotzdem gegen die Beifahrerin Anklage wegen gefährlicher (weil gemeinschaftlicher) Körperverletzung. Da der Fahrer der Angeschuldigten namentlich unbekannt ist und von der Polizei nicht ermittelt werden kann, richtet sich die Anklage alleine gegen die Beifahrerin, die sich wegen dieser Anklage nun auf ein gerichtliches Nachspiel einstellen muß. Die Anklage stützt sich alleine auf die Angaben des Radlers und schenkt den Angaben der unbeteiligten Zeugen, die alle betont hatten, dass de facto nix passiert sei, keinen Glauben. Das Attest des Radlers, der am nächsten Tag beim Arzt war, vermag außer „einem Prellungsschmerz links“ keinerlei Verletzungen zu bestätigen. Das Amtsgericht München muß nun zunächst darüber entscheiden, ob es die Anklage überhaupt zur Hauptverhandlung zuläßt. Wenn ja erhält die Beifahrerin eine Ladung zur Hauptverhandlung und muß im schlimmsten Falle mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen. Die Mindeststrafe hierfür beträgt 6 Monate.
Das Amtsgericht München hat vergangenen Donnerstag eine etwa fünfunddreißigjährige ausländische Mitbürgerin mit türkischen Wurzeln wegen Bedrohng ihrer Schwägerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen à € 25 und damit zu einer Strafe von insgesamt € 2.750 verurteilt. Der Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) lag zur Last, die Ehefrau ihres Bruders damit bedroht zu haben, sie töten zu lassen. Hintergrund waren Auseindersetzungen zwischen den beiden Familien ihres Bruders sowie dessen Ehefrau wegen deren völlig zerrütteter Ehe. Die Angeklagte, die zu ihrem Bruder gehalten hatte und sich mit dessen Ehefrau überhaupt nicht verstanden hatte, hatte die Geschädigte nach Angaben von Zeugen am Telefon bedroht. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Schwägerin kurz darauf tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden war und der Ehemann vom Münchner Schwurgericht inzwischen wegen des Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Das eigentliche Opfer der Bedrohung konnte daher gar nicht mehr zum Tatvorwurf befragt werden. Zeugen waren also alleine ihre Freundinnen bzw. gemeinsame Bekannte, die bei dem Telefonat anwesend waren und den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigt hatten.Die aus der Sicht der Verteidigung entscheidende Frage in diesem Verfahren wurde letztlich nicht geklärt: Nämlich inwieweit die ganze Droherei nichts als Gerede war. Denn der ursprüngliche Strafbefel gegen die Angeklagte hatte noch eine weitere Bedrohungshandlung zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, sie werde ihrer Schwägerin ein paar Männer nach Hause schicken und sie von denen vergewaltigen lassen. Die Zeuginnen zu diesem zweiten Tatvorwurf hatten angegeben, derartige Sprüche seien leider in ihrem Kulturkreis üblich und auch die Geschädigte habe sich mit derartigen Sprüchen gegenüber der Angeklagten nicht zurückgehalten, daher wurde dieser Tatvorwurf nicht mehr weiter verfolgt. Leider hat sich das Gericht für die ganz offenkundige Problematik, dass dieser Punkt ganz sicher auch für den anderen Tatvorwurf gegolten hat, nicht aufgeschlossen gezeigt,, obwohl die Zeuginnen zu dem zweiten Tatvorwurf ja angegeben hatten, die Geschädigte habe die Bedrohung der Angeklagten gar nicht ernstgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Grundsatz des in dubio pro reo jedenfalls so lange nicht erfolgen dürfen, wie nicht im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt war, ob die Geschädigte die erste Bedrohung womöglich auch nicht ernstgenommen hatte, – weil derartige Redereien eben üblich waren unter den Frauen dieses Kulturkreises! Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dass man mit dem Verkauf von Cannabis reich würde, kann man nun wirklich nicht sagen. Jedenfalls dann nicht, wenn man am Ende der „Vertriebskette“ als Kleindealer vor Ort das Gras an die Endabnehmer vertickt. Dafür hat man plötzlich mengenweise Zeugen gegen sich, wenn die Kiste auffliegt und Endabnehmer und Kleindealer hochgenommen werden.
Diese Erfahrung mußte gerade ein junges Pärchen aus Bayern machen, das für eine ganz kurze Zeit nur, gerade einmal mehrere Wochen, an einen festen Abnehmerstamm Kleinmengen von 1 bis 5 Gramm verkauft hatte und mit dem Erlös bestenfalls den eigenen Konsum hatte finanzieren können.
Und nicht nur das Geschäft hat sich nicht gelohnt, auch der ganze Ärger jetzt ist ein großes Problem: Nach einer krassen Festnahmeaktion der Polizei, die wieder einmal gezeigt hat, dass letztlich immer nur Kleindealer gefasst werden können, und einer völlig kopflosen Aussage des Pärchens bei der Polizei, in der viel mehr gestanden wurde, als eigentlich nötig, kriegen die Beiden nun eine Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht nach der Anderen. Hatten sie nämlich vor lauter Schreck bei der Polizei ohne wirkliche Not ausgesagt, – anstatt von ihrem Recht als Beschuldigte Gebrauch zu machen, die Aussage zu verweigern, – und Gott und die Welt belastet, müssen sie nun nach dem Wunsch der Staatsanwaltschaft gegen die von ihnen belasteten Leute als Zeugen vor Gericht aussagen.
Nachdem sie sich nun aber wenigstens jetzt an die Ratschläge ihrer Anwälte halten und nun ihre Rechte als Beschuldigte kennen und ernst nehmen verweigern sie nun alle Auskünfte unter Hinweis auf ihr eigenes offenes Strafverfahren. Das macht deutlich mehr Sinn als die chaotischen Aussagen bei der Polizei anläßlich ihrer Festnahme auch noch vor Gericht zu wiederholen und sich womöglich erneut strafbar zu machen, dieses Mal wegen Falschaussage vor Gericht!