Die Ermittler des Hauptzollamts in München haben soeben ein Strafverfahren gegen eine Enddreißigerin eingeleitet, der vorgeworfen wird, nach der Kündigung ihres Angestelltenverhältnisses als Assistentin der Geschäftsleitung Leistungen nach dem ALG I bezogen zu haben, obwohl sie schon eine neue Stelle gefunden hatte. Die Frau hatte ALG I beantragt und bewilligt bekommen und kurz darauf einen neuen Arbeitsvertrag angeboten bekommen. Als sie nach ihrer Zusage von ihrem neuen Arbeitgeber zu hören bekam, man habe sie noch nicht angemeldet, wartete sie zunächst noch mit der Abmeldung bei der Arbeitsagentur. Als sich die Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber hinzog lag plötzlich ein Schreiben der Bundesagentur im Briefkasten, wonach sie zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen hätte. Und kurz danach auch noch ein Brief des Hauptzollamtes, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass gegen sie ermittelt würde wegen des Verdachts des Sozialbetrugs. Die Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) muß nun damit rechnen, dass sie entweder zu einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt wird. Ihr Führungszeugnis jedenfalls wird sie die nächsten Jahre nicht mehr vorzeigen wollen, da diese Verurteilung eingetragen werden wird.
Die Polizei hatte in den letzten Wochen gleich mehrere Einsätze in einer der Umlandgemeinden Münchens wegen eines 19-jährigen Türken, der es um keinen Preis akzeptieren konnte, dass seine Freundin nichts mehr von ihm wissen will. Die 18-jährige Deutsche mit ausländischen Wurzeln hatte sich vor Kurzem von ihm getrennt, nachdem der Türke aufgrund sehr intensiven Alkohol- und Drogenkonsums eine regelrechte Wesensänderung vollzogen hatte und kaum mehr wiederzuerkennen war: Seine Eifersuchtsszenen und Kontrollversuche waren schon bald krankhaft und nicht mehr zu ertragen. Die Trennung führte dann jedoch zu noch mehr Gewalt: Nicht einmal die verschlossenen Türen des elterlichen Zuhauses konnten den gewalttätigen Türken aufhalten, letztes Wochenende wurde von ihm sogar die gut gesicherte Terrassentüre der elterlichen Wohnung aufgebrochen und die Exfreundin grün und blau geschlagen und ihre Nase gleich mehrfach gebrochen. Erst die Polizei konnte den 19-Jährigen bremsen. Da sie auf eine Inhaftierung verzichtete und nur ein 10-tägiges Kontaktverbot gegen ihn aussprach muß die 18-Jährige (Verteidiger RA Florian Schneider) nun Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen, um einigermaßen Sicherheit vor ihm zu haben: das Amtsgericht wird ihm verbieten, sich seiner Ex auf weniger als 50 Meter zu nähern und ihm jegliche Kontaktaufnahmeversuche zu ihr untersagen. Bis zu seiner Verurteilung wird sie daher Ruhe vor ihm haben.
Fünf junge Leute aus dem Süden Bayerns haben dieser Tage unangenehme Post erhalten: Die Jugendkammer des Landgerichts München II hatte ihnen eine Anklage der Staatsanwaltschaft München II geschickt, in denen ihnen vorgeworfen wird, im letzten Jahr in ganz großem Umfang mit Marihuana Handel getrieben zu haben. Die Mengen, um die es laut Anklage geht, bewegen sich im Bereich von mehreren Kilogramm THC. Hintergrund ist im Grunde wieder mal nichts Anderes als die Aussage eines kleinen Endkonsumenten, der von der Polizei festgenommen worden war und in höchster Bedrängnis ausgepackt hatte. Die von ihm genannten beiden Lieferanten wurden dann zunächst telefonisch überwacht und dann, als sich die Angaben des Konsumenten bestätigt hatten, ebenfalls festgenommen und vernommen. Einer der Beiden, der zur Tatzeit noch als Heranwachsender gelten muß (Verteidiger RA Florian Schneider), entschloß sich dazu, ebenfalls in großem Umfang auszusagen und zu gestehen. Erst durch seine Aussage sowie seiner parallel zu ihm vernommenen Freundin kam ans Tageslicht, dass die insgesamt 5 Verdächtigen Handel mit Cannabis im Bereich von mehreren Kilo getrieben hatten. Angesichts des weit überschießenden Geständnisses des Paares verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Beantragung eines Haftbefehls und ließ sie auf freiem Fuß. In der bevorstehenden Hauptverhandlung wird es die Hauptaufgabe für die Verteidigung werden, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu vermeiden: In der Regel werden von den Gerichten derart überschießende Geständnisse, die weit über das hinausgehen, was die Polizei selbst ermittelt hatte, hoch honoriert.
So schnell gerät eine Straftat völlig außer Kontrolle: Zwei Männer im Alter von 36 (Verteidiger RA Florian Schneider) und 47 Jahren, die kurz zuvor aus Ungarn eingereist waren, brechen in München in eine Wohnung ein, deren Bewohnerin abwesend ist, um sich nach Stehlenswertem umzusehen. Eine Nachbarin beobachtet den Einbruch und verständigt die Polizei. Als die Polizei eintrifft und die Beiden in der Wohnung festnehmen will, versuchen sie zu fliehen. Beim Hinausstürmen aus der Wohnung rennen sie zwei Polizisten über den Haufen. Als weitere Polizisten herbei laufen und sie festzuhalten versuchen wehren sie sich mit Händen und Füssen und prügeln sich mit den Beamten. Aus dem ursprünglichen Tatvorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einbruch) wird dadurch zusätzlich ein schwerer räuberischer Diebstahl, da die Beiden nicht nur gestohlene Dinge aus der Wohnung, sondern jeder auch ein Messer mit sich führen und sich bei ihrem Fluchtversuch so heftig wehren, dass die Polizisten verletzt werden. Nach Auffassung des Staatsanwalts liegt damit nicht nur ein (einfacher) Wohnungseinbruchsdiebstahl vor, sondern ein schwerer räuberischer Diebstahl und zudem bandenmäßige Begehungsweise vor, da sie nicht zu zweit, sondern zu dritt gewesen sein sollen, – nach der bislang unbewiesenen Meinung der Staatsanwaltschaft hatten weitere Mittäter auf der Straße in einem Fluchtfahrzeug gewartet, – und mit Einbrüchen in Münchener Wohnungen ihren Lebensunterhalts finanzieren. Das Ergebnis der außer Kontrolle geratenen Situation ist deshalb nicht nur ein Haftbefehl mit Untersuchungshaft in Stadelheim, sondern vor allem die Aussicht auf eine ganze Menge Jahre Strafhaft: So schwer es die Staatsanwaltschaft mit dem schon fast gewohnheitsmäßig vermuteten Bandendiebstahl im weiteren Verfahren und insbesondere dann vor Gericht (jedenfalls in der derzeitigen Ausgangslage) haben wird, – denn für einen schweren Bandendiebstahl müßte es mindestens einen driten Täter gegeben haben, – so klar ist, dass sich die Beiden wegen der Anwendung der Strafvorschriften über den schweren Raub auf eine Mindeststrafe von 5 Jahren einstellen müssen.Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist daher unwahrscheinlich.
Das Amtsgericht München hat soeben einem Angestellten aus der IT-Branche einen Strafbefehl über € 2.800 geschickt wegen Verwendens verfassungswidriger Symbole. Den Angeklagten trifft dies insofern hart, als er nur aus Jux und unter Alkohol einen Hitlergruß gemacht hatte: Nach einem Kneipenbesuch hatte er mitten auf der Straße den rechten Arm ausgestreckt. Genau in diesem Moment war ein Polizeiauto vorbei gekommen und ihn dingfest gemacht. Erst da wurde ihm klar, dass man sich auch strafbar macht, wenn man nur im Spaß derartige Gesten macht.
Pessimisten hatten es schon vorausgesagt: Der Veranstalter Marco Sansone der ausgefallenen Snoop-Dogg-Veranstaltung am 17.07.15 im Münchner Zenith würde die Eintrittspreise nicht zurückerstatten. Dieser Fall scheint nun einzutreten. Offenkundig warten zahllose geprellte Besucher der Veranstaltung immer noch auf die Rückerstattung ihres Eintrittspreises, obwohl sie sich längst an den Veranstalter gewandt hatten. Auf facebook gibts wohl jede Menge leerer Versprechungen des Veranstalters, von denen sich keiner was kaufen kann. In einem der vorangegangenen Blogs war dieses Thema am Montag nach dem Konzert von mir schon angesprochen worden: Die ganz Sache riecht doch stark nach Betrug seitens des Veranstalters! Denn nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ein Betrug auch mit bedingtem Vorsatz möglich: Der Veranstalter, der ein Konzert anbietet, ohne sich ganz sicher zu sein, ob er die Vorauszahlungen für den Künstler auch wirklich stemmen kann, nimmt eine Vermögensgefährdung seiner Kunden billigend in Kauf und begeht damit einen Eingehungsbetrug. Den geprellten Ticketkäufern ist zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat zu suchen, zumindest eine Beratung wäre sinnvoll, die Privat-Rechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten in Höhe von üblicherweise € 100 plus Mehrwertsteuer.
Wer verhindert, dass ein Anderer wegen einer rechtswidrigen Tat strafrechtlich verfolgt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer das als Amtsträger tut, dessen Amt darin besteht, an der Strafverfolgung mitzuwirken, der kommt nicht mehr mit einer Geldstrafe davon, sondern muß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten rechnen. So wollen es die §§ 258 und 258a des Strafgesetzbuches. Die Entlassung des Generalbundesanwalts Range durch den Bundesjustizminister Maas scheint auf den ersten Blick genau diesen Tatbestand zu erfüllen: Allerdings kann ein so hoher Beamter jederzeit und gefeuert werden (offizieller Jargon: in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden), wofür die Begründung von Maas, er habe kein Vertrauen mehr in Range gehabt, immer ausreichend ist. An dieser Stelle wird es also schwierig, dem Bundesminsister der Justiz einen Schuldvorwurf zu machen, auch wenn die Kündigung von Range letztlich keinen anderen Zweck hatte: Es sollte nach dem Willen von Minister und Kanzlerin auf jeden Fall verhindert werden, dass politisch äußerst ungünstige Ermittlungen gegen die Internetblogger in eine Anklage münden: Denn schließlich hatte es einen Aufschrei in den Medien gegeben, als diese Ermittlungen bekannt wurden und die Bundesregierung hatte Sorge, dass ihr diese öffentilche Aufmerksamkeit gefährlich werden würde. Also mußte man von höchster Stelle eingreifen. Allerdings gibt es wohl kaum Zweifel, dass die Veröffentlichung der Dokumente durch netzpoltik.org den Tatbestand des strafbaren Veröffentichen von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 Absatz I StGB erfüllt. Angesichts dieser Tatbestandsmäßigkeit muß aber auf eine ganz andere Aktion des Bundesjustizministers das Augenmerk gerichtet werden: Seine Maßnahme nämlich, das von Generalbundesanwalt a.D. Range in Auftrag gegebene Gutachten über die Frage, ob es sich bei den von netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten (betroffen waren Dokumente über einen Haushaltsplan und über Strategien zum Ausspähen des Internets) um Geheimnisse im Sinne des § 95 StGB handelt, zu stoppen, erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt, da dieses Gutachten nach der Berichterstattung in den Medien die Geheimniseigenschaft der Dokumente und damit die Strafbarkeit der Internetblogger bejaht hatte (sofern es tatsächlich so ausgefallen ist, wie es in der Medien berichtet wird). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Veröffentlichung für die Bundesregierung ungünstig gewesen wäre oder nicht und ob die Unterdrückung der Ermittlungen gegen die Internetblogger in der Öffebtlilchkeit begrüßt wird oder nicht. Der Justizminister hat sich mit dem Stoppen des Gutachtens selbst strafbar gemacht und müßte sich nach der Aufhebung seiner Immunität als Abgeordneter des Bundestages Ermittlungen gegen sich selbst stellen.
Journalisten, die ihnen zugespielte Unterlagen veröffentlichen, obwohl diese Dokumente der Geheimhaltung unterliegen, sind näher an einer Strafbarkeit daran, als sie sich das klar machen. Die derzeitige Diskussion um die die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen die Internetblogger, – sie hatten einen Haushaltsplan sowie Strategien zum Ausspähen des Internets veröffentlicht, – zeigen dies wieder in erschreckender Weise: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt ziemlich eindeutig, dass das Veröffentlichen von der Geheimhaltung unterliegenden Dokumenten gemäß § 95 Absatz I des Strafgesetzbuches mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden muß. Dies trifft Journalisten jedenfalls dann, wenn ihnen klar ist (oder klar sein muß), dass das Veröffentlichen geheimer Unterlagen die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands bedeuten kann. Dann muss der Vorsatz, – jedenfalls der bedingte, – als gegeben angesehen werden und der strafrechtlichen Verfolgung ist Tür und Tor geöffnet. Journalisten entgegnen dann zwar, dass sie doch sozusagen gerechtfertigt seien durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes, der die Meinungs- und Pressefreiheit schützt. Ihnen ist aber nicht klar, dass sie sich mit dieser Argumentation auf dünnem Eis bewegen: Denn bereits der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass es durchaus keine Einschränkung der Strafbarkeit gemäß § 95 StGB für den gibt, der als Journalist unterwegs ist! Diese Gesetz gilt also für alle, auch für Internetblogger! Der Vorwurf des Landesverrats gegenüber den Internetbloggern erscheint dennoch als völlig überzogen, da den Internetjournalisten jeglicher Vorsatz im Sinne eines Landesverrats gemäß § 94 StGB gefehlt haben dürfte: Mit SIcherheit hatten sie nicht die Absicht, erstens, ihr Land zu benachteiligen und zweitens zusätzlich noch dem Land einen schweren Nachteil zuzufügen! Hier wird wohl mit Kanonen auf Spatzen geschossen, denn der Tatbestand des Landesverrats betrifft im Grunde nur die Spionagetätigkeit.