Soeben hat die Staatsanwaltschaft München I gegen einen 22-Jährigen Anklage erhoben wegen des Vorwurfs des Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz. Dem Münchner wird vorgeworfen, vor etwa 3 Jahren aus dem Internet große Mengen Steroide bestellt zu haben. Die Polizei stieß auf ihn, als sie einen Versandhandel in Norddeutschland hoch nahm und dabei die Kundendatei auswertete. Dabei war er nicht als Kunde, wohl aber als Lieferadresse ausgewiesen. Der Erwerb von Steroiden ist bekanntermaßen verboten, sofern man die Steroide nicht über seinen Arzt und auf Rezept bezieht, die Strafen sind empfindlich. Bei dem Münchner wird seitens der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass er die Medikamente dazu verwendet hat, seinen Muskelaufbau als Bodybuilder zu steigern. Bei einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm vor einiger Zeit fand man aber nur legale Muskelaufbaupräparate, Steroide hat man damals bei ihm nicht gefunden. Da der Angeschuldigte vor drei Jahren beim Erwerb der Steroide erst 19 war wird er in der bevorstehenden Hauptverhandlung vor dem Münchner Jugendgericht als Jugendlicher behandelt werden, damit gilt für ihn der recht unangenehme Strafrahmen für Erwachsene nicht.
Ein 18-Jähriger aus München wunderte sich nicht schlecht, als er letzten Samstag eine Anklage der Staatsanwaltschaft in Händen hielt: Der Schüler hatte den Vorfall vom letzten September, der jetzt zur Anklage geführt hat, zunächst als gar nicht so gravierend angesehen, womit er sich aber unübersehbar verschätzt hatte! Was war passiert: Der Schüler der Münchner FOS soll vor Kurzem eine kleine Auseinandersetzung vor einem Lokal mit einem anderen Jugendlichen gehabt haben, den er um eine Zigarette angehauen haben soll. Als der Nein gesagt haben soll soll eine Schubserei begonnen haben, in deren Verlauf der Schüler ein Butterflymesser gezogen und damit gedroht haben soll. Angeblich soll er das Messer dem Anderen sogar drohend an die Kehle gehalten haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben, das zumindest theoretisch einen Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Jugendstrafe hat. Der Schüler (Verteidiger RA Florian Schneider), der wegen Erreichens des 18. Lebensjahres im vergangenen Frühjahr nicht mehr als Jugendlicher durchgeht, sondern nach dem Jugendgerichtsgesetz als Heranwachsender gilt, kann zwar trotzdem mit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf seinen Fall rechnen, muß sich aber gut verteidigen, da das Jugendschöffengericht bei ihm Jugendstrafe zur Bewährung oder auch Jugendarrest verhängen könnte.
Selten genug, aber es kommt vor: Das Amtsgericht Passau hat soeben einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erlassen und gleichzeitig eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt, allerdings nicht, wie man denken könnte, gegen einen Mann, sondern gegen eine Frau, eine etwa dreißigjährige Münchnerin mit ausländischen Wurzeln. Was war passiert? Die Angeklagte war im Frühjahr mit ihrem Freund nach Passau zur Frühlingsdult gefahren und im Bierzelt mit ihrem Banknachbarn aneinander geraten: Der hatte wohl schon gut getankt und versucht, sich ihre Maß Bier anzueignen, indem er behauptete, das Bier gehöre ihm, und davon trank. Als sie ihr Bier zu verteidigen versuchte schüttete er ihr die ganze Maß über ihr Dirndl. Es wurde noch körperlicher und der unerträgliche Banknachbar bekam einen Schlag mit dem leeren Maßkrug, als er einfach keine Ruhe geben wollte. Das Ende vom Lied war, dass nicht der Banknachbar Ärger bekam, sondern die Frau, gegen die Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet wurde. Sie muss nun gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen und in der folgenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Passau versuchen, den Richter davon zu überzeugen, dass es Notwehr war und es kein anderes Mittel gegen den aggressiven Banknachbar mehr gab, da der einfach keine Ruhe geben wollte.
Ein etwa dreißigjähriger Münchner mit jugoslawischen Wurzeln (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte vor einiger Zeit feststellen, dass der Besuch seiner Stammkneipe äußerst gefährlich sein kann: Ein völlig harmloser Wettbewerb im Armdrücken war vom Gewinner des Wettbewerbs zum Anlaß genommen worden, nicht nur in dem Lokal zu randalieren, sondern auch gleich noch einen der beiden Verlierer grün und blau zu prügeln. Der in Strafsachen offenkundig sehr erfahrene Schläger fühlte sich sicher: Denn gleich nach der Prügelei erstattete er gegen sein Opfer Strafanzeige wegen Körperverletzung und erreichte damit zumindest fürs Erste, von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung ablenken zu können. Doch nur fürs Erste: der geschundene Stammgast recherchierte erfolgreich und fand Zeugen, die willens und in der Lage sind, die Version des Stammgastes vom Ablauf der Auseinandersetzung zu bestätigen. Der Stammgast wird nun nicht nur seine Rolle als Beschuldigter in dem Verfahren an den wirklichen Täter abgeben können, sondern kann dann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen den Schläger Nebenklage erheben und Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen können.
Ein Kontrolleur der S2 erhielt vor Kurzem eine unerfreuliche Nachricht des Bundespolizeireviers am Ostbahnhof: Ein Fahrgast, den er kurz zuvor in der S2 kontrolliert und wegen eines nicht korrekt gestempelten Fahrscheines zur Polizei am Ostbahnhof mitgenommen hatte, hatte ihn angezeigt wegen Freiheitsberaubung. Hintergrund der Anzeige des Fahrgastes war der Umstand, dass der kontrollierte Fahrgast eigentlich hatte aussteigen wollen, als er in die Kontrolle geraten war. Da sein Fahrschein aber nicht korrekt gestempelt war, – er war mehrfach an derselben Stelle gestempelt worden und deshalb ungültig, – mußte der Kontrolleur seine Personalien aufnehmen. Der Fahrgast jedoch wollte unbedingt aussteigen und seine Personaliern natürlich lieber nicht angeben. Der Kontrolleur ließ ihn jedoch nicht aussteigen, da seine Vorschriften es verbieten, alleine mit einem Fahrgast die S-Bahn zu verlassen. Hätte der Fahrgast seine Personlaien gleich und vor allem freiwillig angegeben und seinen Ausweis hergezeigt hätte er natürlich ohne Weiteres aussteigen dürfen. So mußte allerdings der Kontrolleur mit ihm weiterfahren zum Ostbahnhof, wo die Bundespolizei die erforderliche Identitätsfeststellung durchführen konnte. Über diese unfreiwillige Weiterfahrt ärgerte sich der Fahrgast dann so sehr, dass er den Kontrolleur gleich noch wegen Freiheitsberaubung anzeigte. Der Kontrolleur muß sich damit einem Ermitlungsverfahren stellen, das nach Lage der Dinge jedoch gute Aussichten hat, eingestellt zu werden, da der Kontrolleur letztlich nur gemäß seinen Vorschriften gehandelt hatte, als er das Aussteigen verweigerte.
Die Staatsanwaltschaft München I hat sich vor Kurzem dazu entschlossen, gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl mit nur einer geringen Geldstrafe zu beantragen, dem Internetbetrug vorgeworfen wurde. Gegen den Mann mit osteuropäischen Wurzeln war ermittelt worden, weil er von mehreren Geschädigten angezeigt worden war, die angegeben hatten, sie hätten bei ihm über EBay Waren bestellt und auch bezahlt, die dann nie bei ihnen angekommen seien. Nach den Vorwürfen laut Strafanzeigen hatte der Beschuldigte neue iPads und iPhones angeboten. Nachdem die Anzeigeerstatter das elektronische Spielzeug ersteigert hätten seien sie zur Zahlung aufgefordert worden und hätten dann gezahlt. Angekommen sei bei ihnen jedoch nie auch nur eines der Stücke. Wie sich herausstellte verfügte der Beschuldigte selbst gar nicht über die angebotenen Waren, sondern hatte Dinge angeboten, die es bei ihm gar nicht gab, nur, um an Geld zu kommen. Den Geschädigten war ihr Schaden glücklicherweise sofort über PayPal erstattet worden. Da der Schaden jedoch trotzdem entstanden ist, – nur eben bei PayPal anstelle bei den Geschädigten selbst, – wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Er machte dann alles richtig und schlug die Einladung der Polizei zu einem „Gespräch“ aus und wandte sich stattdessen sofort an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider). Da der Beschuldigte geständig war, nicht vorbestraft und auch bereit dazu, den Schaden wiedergutzumachen, war es möglich, sich mit der Staatsanwaltschaft auf einen Strafbefehl mit nur geringfügiger Geldstrafe zu einigen, mit der auch keine Eintragung ins Führungszeugnis verbunden ist.
Die Sache sah ziemlich klar nach Strafbefehl aus, als sich eine etwa 40-jährige Beschuldigte mit ausländischen Wurzeln in der Kanzlei vorstellte und eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung beim Hauptzollamt vorlegte. Der Frau war vom Zoll vorgeworfen worden, nach der Beantragung von ALG II eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt zu haben, sondern die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß ALG II einige Monate weiter bezogen zu haben, obwohl sie bereits Gehalt erhalten hatte. Klugerweise hatte die Beschuldigte der Versuchung widerstanden, sich selbst beim Zoll zu melden und selbst zu versuchen, die Sache klarzustellen undn Vorwurf zu entkräften, und sich direkt an einen Verteidiger (RA Florian Schneider) gewandt. Nach Vorlage einer Verteidigervollmacht verbunden mit der Mitteilung, dass die Beschuldigte vorläufig keine Angaben zur Sache machen wird, und einem Antrag auf Akteneinsicht wurde vom Zoll die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die erteilte kurz darauf Akteneinsicht. Nach der Ankündigung der Verteidigung, dass sich die Beschuldigte über ihren Verteidiger äußern werde, erfolgte eine umfangreiche Stellungnahme zum Tatvorwurf direkt gegenüber der Staatsanwaltschaft, in der es gelang, den Tatvorwurf zurechtzurücken. Der Erfolg der Mühe war eine Einstellung des Verfahrens gegen eine geringfügige Geldauflage zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins. Es ist damit entgegen den ursprünglichen Befürchtungen gelungen, zu erreichen, dass die Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt und keine Eintragung im Führungszeugnis erhält.
Die siebzigjährigen Münchnerin wußte buchstäblich nicht, wie ihr geschieht, als sie aus ihrem Briefkasten ein Schreiben der Polizei entnahm, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung für diese Woche enthielt. Als sie las, dass man ihr vorwirft, dass sie vor etwa eineinhalb Jahren einen Ladendiebstahl begangen haben soll und man sie deshalb anhören wollte zu diesem Vorwurf, konnte sie rein gar nichts mit dieser Information anfangen, da sie sich keiner Schuld bewußt war und auch keinen Ladendiebstahl begangen hatte.
Das gibt’s häufiger:
Die meisten Betroffenen würden in solch einer Situation zunächst einmal bei der Rufnummer anrufen, die in derartigen Schreiben als die Rufnummer des Sachbearbeiters angegeben werden, und nachfragen, um was es denn da geht. Regelmäßig können sich solche Anrufe dann als genau der entscheidende Fehler herausstellen, denn anhand derartiger Nachfragen bei der Polizei ergeben sich oft längere Gespräche, in denen der Polizeibeamte, – der oft ein gewiefter Vernehmer ist, – bereits erste Informationen vom Beschuldigten zu gewinnen versucht und damit de facto schon eine Aussage erreicht. Die Angaben des Beschuldigten im Rahmen solch einer telefonischen Nachfrage bei Polizei, – wo ja eigentlich nur in Erfahrung gebracht werden sollte, wie der Tatvorwurf denn genau lautet, – landen dann als sog. „informatorische Befragung“ in der Akte und können später dann womöglich gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Die Münchnerin machte es besser: sie gab ihrem (verständlichen) Drang, der Sache auf den Grund zu gehen, nicht nach und rief nicht zuerst bei der Polizei an, sondern Vereinnarte sofort einen Beratungstermin beim Anwalt, der im Rahmen der Akteneinsicht deutlich gefahrloser herausbringen kann, um was es geht und w genau vorgeworfen wird!
Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben ein Ermittlungsverfahren gegen einen Münchner wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt. Dem etwa vierzigjährigen Rollstuhlfahrer wurde vorgeworfen, angeblich an mehrere Jugendliche, die zu ihm in die Wohnung gekommen waren, Kräutermischungen abgegeben zu haben, die unter die Vorschriften des BtmG gefallen seien. Der Vorwurf resultiert wie so oft aus einer äußerst fragwürdigen Aussage eines Beschuldigten, der seinerseits unter Verdacht steht. Nach dessen Aussage bei der Polizei rückte die Polizei in der Wohnung des Vierzigjährigen ein und durchsuchte diese. Nachdem sich hier keinerlei Beweis gefunden hatte, der geeignet gewesen wäre, den Tatvorwurf zu erhärten, und der Beschuldigte selbst keine Angaben bei der Polizei gemacht hatte, sich dafür aber im Rahmen einer Verteidigungsschrift durch seinen Verteidiger (RA Florian Schneider) gegenüber der Staatsanwaltschaft geäußert hatte und den Tavorwurf qualifiziert bestritten hatte wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt, da sich keine Beweise für seine angebliche Straftat gefunden hatte.
Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben gegen eine Frau aus München mit ausländischer Herkunft Anklage wegen des Verdachts des Ladendiebstahls zum Amtsgericht München erhoben. Der verheirateten Mutter eines zweijährigen Kindes wird vorgeworfen, zum inzwischen dritten Mal in einem Münchner Geschäft versucht zu haben, Waren zu entwenden. Die Frau soll vom Amtsgericht München mittels Strafbefehl bereits zwei Mal zu kleinen Geldstrafen verurteilt worden sein und im Frühherbst gleich nach Erhalt des 2. Strafbefehls zum dritten Mal in einem Münchner Kaufhaus straffällig geworden sein. Aus diesem Grunde gabs nun keinen Strafbefehl mehr, sondern eine Anklage mit der Folge, dass sie sich vor dem Strafrichter verantworten muß. Hier droht ihr als Konsequenz sicher noch keine unbedingte Freiheitsstrafe, wohl aber eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Angeschuldigte wird dann einiges an Argumenten auffahren müssen, um dem Strafrichter zu erläutern, warum sie innerhalb so kurzer Zeit erneut klauen gegangen ist, obwohl sie kurz zuvor einen Strafbefehl wegen exakt desselben Deliktes erhalten hatte. Da sie und ihr Ehemann berufstätig sind und über ein normales Einkommen verfügen ist diese Art von wiederholter Delinquenz besonders erklärungsbedürftig: Denn sie hätte sich die entwendeten Gegenstände auch ohne Weiteres leisten können.