Der Widerruf der Bewährung stand kurz bevor, da setzte sich der junge Türke noch schnell ab in sein Heimatland Türkei. Er hatte so ziemlich gegen alle Bewährungsauflagen verstoßen und war erneut straffällig geworden. Dem jungen Türken (Verteidiger RA Florian Schneider) war klar, dass es Zeit war, zu verschwinden. Seine deutsche Freundin mußte natürlich hier bleiben, seine ganze Familie ebenfalls, aber er sah keine andere Chance. Dumm nur, dass er infolge seiner Flucht keine Post mehr erhielt und damit alle Schreiben der Justiz unbeantwortet blieben und damit auch vielerlei Entscheidungen wie der Bewährungswiderruf rechtskräftig werden konnten, ohne dass der junge Türke hiergegen etwas unternahm. Besser wäre es gewesen, rechtzeitig vor der Flucht nicht nur jemand Vertrauenswürdigen und Zuverlässigen mit der Versorgung der Post zu betrauen, sondern auch einen Anwalt in der Heimat mit Vollmachten zu versorgen, damit man sich um die Gerichtspost kümmern kann. Der Mittzwanziger wird nun langen Atem brauchen, bis er wieder mit einer Rückkehr nach Deutschland rechnen kann: Verjährungsfristen für die Strafverfolgung der in Rede stehenden Delikte betragen mindestens 5 Jahre, die sogenannte Vollstreckungsverjährung für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile beträgt zehn Jahre. Seine schwangere Freundin wird ihr Kind daher wohl zunächst alleine großziehen müssen.
Nach sieben Jahren bei einem der feinsten Münchner Hotels kam nun das dicke Ende: der etwa dreißigjährige Hotelpage hatte sich gerade mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers abgefunden da lag eine Anklage der Staatsanwaltschaft München I zum Schöffengericht im Briefkasten. Schöffengericht, das heißt für den Angeschuldigten, dass er nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mehr als zwei Jahre Haftstrafe zu erwarten hat von seiner Verhandlung! Dem Mann mit ausländischen Wurzeln wird von den Ermittlern vorgeworfen, seinen Arbeitgeber in insgesamt fast 800 Einzelfällen bei der Abrechnung von Parkgebühren betrogen zu haben, die er als Hotelpage für die Autos der Hotelgäste einkassiert hatte. Nach Meinung der Polizei soll der Page mit gefälschten Quittungen sein Hotel zur Zahlung von jeweils € 16 veranlaßt haben und sich damit nicht nur der Unterschlagung, sondern auch der Urkundenfälschung in knapp 800 Fällen strafbar gemacht haben. Der Angeschuldigte hat von Anfang an diese Vorwürfe bestritten und geht davon aus, dass es sich hierbei um eine Revanche seiner früheren Chefs handelt, denen gegenüber er sich stets geweigert hatte, ihre Privatwagen auf den kostenpflichtigen Hotelparkplätzen abzustellen und die Parkgebühren hierfür aus der Hotelkasse zu bezahlen. Nach Auffassung des angeschuldigten Ex-Pagen hätten seine Chefs mit ihrer Anzeige einer Anzeige von ihm zuvorkommen wollen. Der Angeschuldigte wird erhebliche Mühe haben, seine Unschuld zu beweisen, da er buchstäblich alles seine früheren Chefs und Kollegen gegen sich haben wird, da sich keiner trauen wird, für ihn auszusagen und sich damit dann womöglich in ihrer Arbeit Probleme zu bekommen.
Der Schock war groß für den etwa vierzigjährigen Angeklagten: Das Amtsgericht München hatte ihn am Freitag wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monate ohne Bewährung verurteilt. Angeklagt war er wegen eines Vorfalls im Oktober letzten Jahres: Die Ehefrau des Angeklagten, die Escort-Service anbietet, hatte Probleme mit einem Kunden, der für den Sex nicht zahlen wollte, weil er nicht zufrieden war. Als sie ihren Ehemann anrief und der eilends vorbei kam, um ihr beim Eintreiben der vereinbarten Vergütung zu helfen, kam es zu einer heftigen Schlägerei mit dem Kunden, der gegen den völlig außer sich geratenen Ehemann keine Chance hatte und schlimme Prügel bezog. Erst hinzugeeilte Kunden des Swingerclubs, in dem sich der Kunde mit der Prostituierten getroffen hatte, und die Polizei konnten den Ehemann einbremsen und dazu veranlassen, von dem Kunden abzulassen. Obwohl die Verletzungen des Kunden trotz der Heftigkeit der Auseinandersetzung nicht so besonders gravierend waren beharrte die Staatsanwaltschaft auf einer unbedingten Freiheitsstrafe, da der Angeklagte bereits zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung in den letzten Jahren eingefahren hatte und vor allem sich weder entschuldigt hatte bei dem Kunden noch an ihn Wiedergutmachung geleistet hatte. Der Angeklagte muß nun versuchen, in der Berufungsinstanz eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen.
Der regelmäßige Besuch in ihrem angestammten Friseurladen ihrer Landsmännin dürfte der Brasilianerin gründlich vergangen sein, als sie durch eine SMS erfuhr, dass hier das Gerücht verbreitet wird, dass sie als Prostituierte arbeitet. Und nicht genug, sie soll angeblich auch noch mit Drogen handeln! Die schon lange hier lebende und verheiratete Mittdreißigerin konnte es nicht fassen, dass man ihr so etwas unterstellt, denn sie geht einem ganz normalen Beruf nach und sieht ihre bürgerliche Existenz durch derartige Gerüchte gefährdet. Nun ist zu ermitteln, wer der Urheber dieses Gerüchts ist, denn der Urheber hat sich wegen Verleumdung strafbar gemacht und wird von der Brasilianerin (Verteidiger RA Florian Schneider) angezeigt werden. Aber nicht nur hier drohen hohe Kosten in Form einer hohen Geldstrafe: Zusätzlich muss er (oder sie) mit einer sehr kostspieligen Unterlassungsklage rechnen, die mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden ist.
Der Ärger schwelt schon lange zwischen den Mitgliedern einer kleinen Partei und ihrem Kassenwart: Die Mitgliedsbeiträge werden seit Jahren pünktlich gezahlt und vom Vorstand sowie dem Kassenwart nach Auffassung der Parteimitglieder nicht nur schlecht verwaltet, sondern regelrecht unterschlagen. Nun gipfelt der Ärger in einer Beanstandung der Bundestagsverwaltung, die den Kassenwart dazu aufgefordert hat, Belege vorzulegen für seine Abrechnungen, die schon seit Langem nicht mehr nachvollziehbar sind. Da die Bundestagsverwaltung nun einschreitet und die Beanstandungen nun offiziell werden, – immerhin wird die Partei auch durch öffentliche Gelder im Rahmen der Parteienfinanzierung öffentlich finanziert, – erhalten die Parteimitglieder Unterstützung in ihrem Anliegen, dem Kassenwart endlich das Handwerk zu legen: Nach ihrer Auffassung werden die Mitgliedsbeiträge und die öffentlichen Gelder vom Vorstand nur dazu verwendet, sich ein schönes Leben zu machen, was nicht der Sinn der Mitgliedsbeiträge ist. Eines der Mitglieder, das sich besonders hervorgetan hat bei der Rüge des Kassenwartes, hat nun auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung ein Schreiben des Anwaltes des Kassenwartes erhalten, in dem er aufgefordert wird, seine Behauptungen zu unterlassen, der Kassenwart veruntreue Gelder. Das Parteimitglied (Verteidiger RA Florian Schneider) wird diese Unterlassungserklärung jedoch nicht unterschreiben, da derartige Unterlassungsaufforderungen nur dann unterschrieben werden müssen, wenn der Aufgeforderte die Unwahrheit behauptet hat. Da schon über den Bericht der Bundestagsverwaltung klar ist, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen und der Kassenwart in der Tat Gelder veruntreut hat, wird das Parteimitglied seine Behauptungen aufrechterhalten und zudem Strafanzeige erstatten gegen den Kassenwart wegen Veruntreuung.
Ein Amtsgericht aus dem Münchner Umland hat gerade einem 29-jährigen Handwerker einen Strafbefehl über fast € 6.000 wegen Körperverletzung geschickt. Dem Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, letztes Jahr auf einem Volksfest einen anderen Besucher einen Kopfstoß versetzt zu haben und dabei einen Schneidezahn gebrochen und Prellungen im Gesicht sowie eine Gehirnerschütterung bei dem Verletzten verursacht zu haben. Der Angeklagte möchte den Strafbefehl nicht ungeprüft hinnehmen und Einspruch eingelegt. Daher wird eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht folgen, in der der Angeklagte zu Wort kommen wird sowie der Verletzte und weitere Zeugen. Sollte es der Staatsanwaltschaft gelingen, den Tatnachweis zu führen, könnte der Angeklagte die Strafe dadurch vermindern, dass er dem Geschädigten Wiedergutmachung leistet.
Der 34-jährige Mann hatte sichtlich Probleme, sein Anliegen zu schildern, das er auf dem Herzen hatte, als er zur Beratung kam: 11 Jahre sei es her, dass er in einem Club in Oberbayern gewesen und am Morgen nackt vor dem Club liegend aufgewacht sei. Er habe Schmerzen im After gehabt und keine Erinnerung an den Abend vorher gehabt. Er habe dann lange gebraucht, sich klar darüber zu werden, was an dem Abend wohl passiert war, an den er buchstäblich überhaupt keine Erinnerung mehr gehabt habe. Ihm dämmerte, dass es mit Personen zu tun haben könnte, mit denen er schon lange Probleme gehabt habe und denen er an diesem Abend im Club begegnet sei. Man habe ihm mit Sicherheit KO-Tropfen ins Glas geschüttet und ihn dann in seinem Zustand völliger Bewußtlosigkeit mißbraucht. Aufgrund seiner psychiatrischen Behandlung sei ihm klar geworden, dass er gegen die Täter vorgehen und sie anzeigen müsse, um seinen Frieden zu finden. Er muß nun als Erstes nach Zeugen forschen und den erinnerbaren Ablauf des Abends rekonstruieren, um die Täter, die er in dem Kreis derer vermutet, die ihn lange vor diesem Abend schon drangsaliert hätten, zu überführen und ihrer Bestrafung zuzuführen. Wie aussichtsreich eine Strafanzeige nach so langer Zeit ist wird sich erst zeigen, wenn der Geschädigte seine Informationen und vor allem seine Beweise komplett beieinander hat.
Die gesetzliche Regelung ist hart: Versäumt man es, ein Rechtsmittel innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzulegen, hat man nicht mehr als eine Woche ab dem Wegfall des Hindernisses, das einen an der Rechtsmitteleonlegung gehindert hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen! Das ist sehr kurz, wie ein 23-jähriger Angeklagter gerade einsehen mußte: er hatte einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten, der eine so hohe Dtrafe enthalten hatte, dass sie in sein Führungszeugnis eingetragen wird, was unmittelbare Auswirkungen auf seine nächsten Bewerbungen hat. Deshalb war ihm sehr daran gelegen, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Als ihm genau das einfiel, – wie wichtig also ein solcher Einspruch für seine künftige Arbeit war, – war die zweiwöchige Einspruchsfrist gerade einen Tag zuvor abgelaufen. Als er sich beruhigt hatte und überlegt hatte, was zu tun sei, und sich dazu entschloßen hatte, einen Anwalt anzurufen, erfuhr er, dass auch die Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung von 1 Woche gerade einen Tag abgelaufen war. Er könnte zwar nun Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung beantragen, dafür fehlen ihm allerdings die Argumente, denn er hatte einfach nur zu lange überlegt! Damit gilt nun sein Strafbefehl, der ist rechtskräftig und er ist damit vorbestraft, sein Führungszeugnis ist „versaut“. Seine einzige Chance ist nun, Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, der dann möglich ist, wenn es ihm gelingt, neue Beweismittel aufzutreiben, die in dem abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren noch nicht vorgelegen haben. Dafür gibt es keine Frist, ein solcher Wiederaufnahmeantrag ist jederzeit möglich, auch noch Monate oder Jahre nach Rechtskraft des Urteils,