Der Ladendetektiv hatte gut aufgepaßt bei der Überwachung einer etwa fünfzigjährigen Frau, als die sich an den Waren in seinem Baumarkt zu schaffen machte, mit einem Teppichmesser die Etiketten entfernte und in ihrer Tasche verstaute. Als er die Frau dann zur Rede stellte und zur Herausgabe aufforderte fand sich Ware im Wert von über € 100 in ihren Taschen, allesamt ohne Etiketten, sodass die Alarmanlage den Diebstahl nicht bemerkt hätte. Die Frau, die vor Jahren schon einmal wegen Ladendiebstahl aufgefallen war und verurteilt worden war, muss nun mit einer erheblichen Verurteilung rechnen: Der Einsatz des Teppichmessers bedeutet nämlich, dass sie nicht wegen eines normalen Ladendiebstahls verurteilt werden kann, – was meist nur mit einer Geldstrafe abgeht, – sondern wegen Diebstahls mit einer Waffe bzw. eines Werkzeuges, was einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedeutet. Der Strafrichter muß also mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe verhängen, die zwar sicher zur Bewährung ausgesetzt werden können, allerdings auch im Führungszeugnis eingetragen werden. Eventuelle künftige Bewerbungen werden damit sicher nicht leichter.
Der Strafrichter am Amtsgericht München konnte nicht viele günstige Aspekte erkennen, die für den etwa dreißigjährigen Bulgaren sprachen, als er ihn verurteilte und 10 Monate ohne Bewährung verhängte. Der Mann saß auf der Anklagebank, weil er kurz vor Silvester dabei erwischt worden war, mit einem Meißel die Terrassentüre einer Wohnung in München aufzuhebeln. Als er wegzulaufen versuchte und die Polizeibeamten ihn nur mit gezogener Dienstwaffe anhalten konnten stellte sich zudem heraus, dass er fünf Tage zuvor bereits einen anderen Einbruchsversuch gestartet hatte, der ebenfalls gescheitert war. Als sich bei der Kontrolle seines alten Dreier-BMWs dann auch noch eine ganze Menge Schmuck und einige Uhren fanden, – die allerdings keinem Einbruch zugeordnet werden konnten, – hatte schon der Ermittlungsrichter keinen Grund für Gnade mehr gesehen und den Mann noch vor Slivester nach Stadelheim geschickt. Bei der Gerichtsverhandlung am Donnerstag konnte dann auch das Geständnis nix mehr ändern: Der Richter blieb zwar deutlich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts, – der deutlich über einem Jahr Haft gefordert hatte, – sondern folgte dem Antrag des Veteidigers, verhängte aber die Freiheitsstrafe ohne Bewährung: Nach Meinung des Gerichts sprachen alle Anzeichen dafür, dass der Angeklagte nur zu dem einen Zweck nach Deutschland eingereist war, nämlich, um Einbrüche zu begehen. Damit gabs keine Chance auf Bewährung.
Der Ärger mit dem anderen Kindergartenkind geht schon lange und eine Lösung rückte in immer weitere Ferne: Immer wieder war der sechsjährige Sohn der Beschuldigen nach Hause gekommen und hatte sich darüber beschwert, dass er von dem anderen Jungen in den Bauch geschlagen worden sei. Immer wieder war die Beschuldigte im Kindergarten vorstellig geworden mit der Bitte, den anderen Jungen besser zu beaufsichtigen. Keine überzogene Mutterliebe einer Helikoptermama (wie so oft in Anderern Fällen), sondern eine sehr berechtigte Sorge: Der Sechsjährige hatte eine schwere OP an der Bauchdecke nach der Geburt hinter sich, als es Probleme mit der Nabelschnur gegeben hatte, und zeigt eine große OP-Narbe quer über den ganzen Bauch. Die Schläge des anderen Jungen in seinen Bauch mögen nicht böse gemeint gewesen sein, – sicher waren sie nur derbe Späße unter kleinen Jungs, – sie waren trotzdem nicht nur sehr schmerzhaft, sondern auch gefährlich für die operierte Bauchdecke. Als sich die Beschuldigte jedoch nicht durchsetzen konnte bei den Kindergärtnerinnen mit ihrer Sorge um ihr Kind und deshalb ihren Sohn aus dem Kindergarten nahm, um ihn nun bis zur Einschulung im September selbst zu beaufsichtigen, lag aus heiterem Himmel die Nachricht der nächstgelegenen Polizeiinspektion in der Post, dass gegen sie ermittelt werde wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung des anderen Jungen, den sie geschlagen haben soll. Die plötzlich Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte das andere Kind nicht einziges Mal angefaßt, sondern sich stets nur an den Kindergarten gewandt. Die Anzeige ist deshalb nichts Anderes als eine ganz durchsichtige Racheaktion des Kindergartens, der sich damals bei ihr über die Kündigung beschwert hatte, dass der Platz nun nicht mehr neu vergeben werden könne bis Herbst und der Kindergarten dadurch einen finanziellen Schaden erleiden müsse. Dabei war der Frau letztlich nichts Anderes übriggeblieben, da es nicht gelungen war, das andere Kind besser zu kontrollieren, und hatte wegen der Kündigung des Kindergartenplatzes auch große Opfer bringen müssen: Sie hatte ihre Arbeit kündigen müssen, denn mitten unterm Jahr war es ihr nicht möglich gewesen, einen anderen Kindergartenplatz zu finden, und der Ehemann arbeitet Vollzeit und ernährt die Familie. Man könnte nun meinen, dass sie dann ja nix zu befürchten hat und dass das Ganze sich als Irrtum herausstellen wird. Als Erstes muss nun die Ermittlungsakte organisiert werden, um zu sehen, wie die Gemengelage bei der Anzeige aussieht und woher die Anzeige genau stammt, und dann im Rahmen einer Verteidigungsschrift dagegen vorgegangen werden.
Der fast sechzigjährige promovierte Akademiker (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte wirklich harte sieben Wochen hinter sich, als sich die Ermittlungsrichterin beim zweiten Haftprüfungstermin endlich dazu entschloß, seinen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen und ihn aus der Untersuchungshaft in der JVA München-Stadelheim zu entlassen. Hinein gebracht hatte ihn eine Anzeige seiner Exfreundin, für die er sich damals sogar von seiner Ehefrau hatte scheiden lassen. Während die Ehefrau mit der Scheidung gut klargekommen war hatte anscheinend die Freundin so ihre Probleme damit, als vorletztes Jahr die Trennung unausweichlich geworden war, und versuchte wohl auch aus Rache, sich ein Sparbuch im Wert von € 73.000 des Beschuldigten unter den Nagel zu reißen. Als der sich das nicht gefallen ließ und immer wieder versuchte, in ihrer Wohnung und in ihrem Auto nach Beweisen für ihre Unterschlagung zu suchen, erwirkte sie zunächst ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn und zeigte ihn dann auch noch an wegen Bedrohung mit einem Messer an, obwohl das ganz klar nicht stimmte. Der Jour-Staatsanwalt am Wochenende vor acht Wochen fackelte nicht lange und beantragte einen Haftbefehl, die Wochenend-Richterin erließ den Haftbefehl, seitdem mußte der Beschuldigte sich mit einer engen Haftzelle in Stadelheim anfreunden. Erst die weiteren Nachermittlungen durch die Stadelheimer Ermittlungsrichterin im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens erschütterten langsam die Aussage der Exfreundin, so dass sich dann letzte Woche die Knasttüren endlich öffneten. Damit ist das Strafverfahren natürlich noch nicht zu Ende, denn nun muß sich der Beschuldigte auf ein Hauptverfahren vor dem Amtsrichter einrichten und hier versuchen, seine Unschuld zu beweisen.
Es mußte einfach die dunkelrote Karte sein, dachte sich wohl der Richter eines Amtsgerichts aus dem Münchner Umland, als er einen 23-Jährigen wegen Diebstahls eines teuren Fahrrads zu 10 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilte. Der Mann war zusammen mit seiner Freundin angeklagt, letztes Jahr ein Fahrrad mit einem Bolzenschneider von seinem Schloß befreit und dann versucht zu haben, es in Einzelteilen zu verkaufen. Da die Kaufinteressenten von der Polizei waren flog die Sache auf. Der junge Mann, der bislang nur Geldstrafen (auch wegen Diebstahls) kassiert hatte, hielt die Sache für nicht so gravierend und ging ohne Anwalt in die Verhandlung. Dort lief aber rein gar nichts für ihn: der Staatsanwalt fand kein gutes Haar an ihm, warf ihm vor, von der Klauerei zu leben, und beantragte Haft für ihn. Dem folgte das Amtsgericht. Der junge Mann entschloß sich nach dieser Erfahrung endlich dazu, sich einen Verteidiger zu nehmen (RA Florian Schneider) und sich auf das Berufungsverfahren besser vorzubereiten. Hier wirds dann nicht reichen, nur schweigend in der Verhandlung zu sitzen und dem Landgericht München II keine Perspektive aufzuzeigen, von was er künftig leben wird, denn sonst wird auch dieses Gericht von keiner günstigen Bewährungsprognose ausgehen können.
Der Kopfstoß auf dem Volksfest letztes Jahr war nicht nur nicht geplant, er war einfach so passiert, als der Banknachbar in einem belanglosen Streit ausholte, um zuzuschlagen, er sollte vor allem nicht so heftig ausfallen, wie er dann tatsächlich ausfiel. Plötzlich hatte der Kontrahent keinen Schneidezahn mehr, dafür aber als Einziger viele Zeugen, die alle nix davon bemerkt haben wollten, dass er, das Opfer, eigentlich der Anlaß war, weil er hatte zuschlagen wollen. Die Notwehrsituation war also nicht für den Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) beweisbar, daher schickte das Amtsgericht einen Strafbefehl über 90 Tagessätze Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Nach Einlegung eines Einspruches innerhalb der zweiwöchigen Frist nach förmlicher Zustellung des Strafbefehls besteht für den jungen Handwerker die Möglichkeit, die recht hohe Geldstrafe von fast € 6000 im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu reduzieren, da das Gesetz die Entschuldigung des Täters beim Opfer und die Zahlung einer Wiedergutmachung ausdrücklich als Strafzumessungsregel ansieht, eine Strafe zu reduzieren. Der Betrag für Schadensersatz und Schmerzensgeld ist also gut angelegt, da der Angeklagte ja sowieso schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist und vom Opfer nach Abschluß des Strafverfahrens verklagt werden kann. Zahlt der Angeklagte den üblichen Betrag schon während des offenen Strafverfahrens bekommt er zusätzlich einen Strafrabatt!
Er hatte sich wirklich voll im Recht gefühlt, als er der Gerichtsvollzieherin mitgeteilt hatte, dass er keine Rundfunkgebühren zahlen müsse, weil es für diese ja schließlich keine Rechtsgrundlage gebe. Deshalb wollte er nicht nur die inzwischen auf mehrere Hundert Euro aufgelaufene Rechnung der Rundfunkanstalten nicht zahlen, sondern auch die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht befolgen. All das hätte sicherlich noch nicht zu großen Problemen geführt, hätte er nicht noch zusätzlich aus dem Internet jede Menge schlauer Schreiben heruntergeladen, – alle angeblich rechtlich hieb- und stichfest und von Kennern der Rechtslage abgefaßt, – und an die Frau geschickt: Vorgeblich sollten diese Vorlagen aus dem Netz die wahre Rechtslage zu den Rundfunkgebühren darstellen, in Wirklichkeit waren sie ziemlich ruppige Aufforderungen an die Gerichtsvollzieherin, sich so und so zu verhalten, sonst passiere dies und das, und waren daher von ihr sofort als versuchte Erpressung verstanden worden und damit als Straftat. Sie leitete diese Schreiben des Beschuldigten (Verteidiger RA Florian Schneider) sofort weiter an ihre Dienstaufsicht, die schickte alles an die Polizei. Und die schickte dem etwa dreißigjährigen Münchner nun eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung in der nächsten Woche. Als er sich nach dem Öffnen dieser Post beruhigt hatte machte der Beschuldigte aber dann alles richtig und verzichtete darauf, den Termin zur Vernehmung wahrzunehmen, sondern suchte sich erstmal einen Verteidiger. Nun steht als Nächstes die Kontaktaufnahme des Verteidigers zur Polizei an und dann die Anforderung der Strafakte, um zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wirklich einer versuchten Erpressung strafbar gemacht hat. Im Rahmen einer Verteidigungsschrift kann dann womöglich einiges Klärendes an den Staatsanwalt geschrieben werden und so der Tatverdacht beseitigt werden. Das Ganze ist aber sicherlich auch ein Lehrstück, wie gefährlich die ungeprüfte Verwendung von Informationen aus dem Netz sein kann, wo auch noch der allergrößte Unsinn verbreitet werden kann, ohne sich, – immer wieder bitter, zu erleben, – dafür rechtfertigen zu müssen. Stattdessen hat nun der ahnungslose Verwender ein Strafverfahren und muss zu seiner Verteidigung einen Anwalt beauftragen, was am Ende einiges Mehr an Kosten verursacht haben dürfte, als wenn die Rundfunkgebühren gleich gezahlt worden wären.