Überraschend für den Münchner Bauunternehmer mit ausländischer Herkunft (Strafverteidiger RA Florian Schneider). Er hatte sich auf eine harte Strafe gefaßt gemacht. Am Donnerstag hieß es vor dem Amtsgerichts München jedoch: keine Verurteilung für Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Einstellung des Verfahrens für einen Wiederholungstäter.
Der etwa Dreißigjährige war letztes Jahr im November mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Bei der Bußgeldstelle war geprüft worden, ob er eine Fahrerlaubnis hatte. Die konnte er stolz vorzeigen. Einen kleinen Schönheitsfehler hatte er aber übersehen.
Er hatte sich bei einem früheren Bußgeldverfahren ein Fahrverbot eingehandelt, aber den Führerschein nicht abgegeben.
Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides hätte er binnen 4 Monaten sein Fahrverbot antreten müssen. Hierzu hätte er seine Fahrerlaubnis in amtliche Verwahrung geben müssen. Das hatte er wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse aber nicht verstanden und deshalb auch nicht getan. Stattdessen fuhr er weiter mit seinem Auto herum.
Sein allergrößtes Problem ist jedoch nicht der Staatsanwalt, sondern die Ausländerbehörde. Denn er hat noch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Das deutsche Ausländerrecht ist rigoros. Ein Ausländer, der nur eine Duldung hat und sich eine Straftat leistet, kann sofort ausgewiesen werden. Die Einstellung am Donnerstag ist also im Grunde nur ein kurzfristiger Erfolg.
Denn der Bauunternehmer hat zu allem Überfluß auch eine Voreintragungen wegen Verkehrsverstößen.
Sein einziges Argument ist der Umstand, dass es sich um sehr geringfügige Verstöße am unteren Rand der Straftatenskala handelt. Das Wichtigste für ihn ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn ohne die gibt es keinen Nachzug seiner Familie. Er muss also weiter ohne seine Familie leben.