Aussageverweigerung führt zu Verfahrenseinstellung
Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I, das Verfahren gegen ihn sei eingestellt, kam für den Dreißigjährigen reichlich unerwartet. Gegen den EU-Ausländer (Verteidiger RA Florian Schneider) war ermittelt worden wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die soll er, so der Vorwurf der Polizei, vorletztes Jahr noch während ihrer Beziehung, – eine klassische „Off/On-Beziehung“, – geschlagen haben, als er den Verdacht hatte, sie sei fremdgegangen, und danach, als sie sich von ihm getrennt hatte wegen der Schläge, mit heftigen Drohungen über Emails, SMS und WhatsApp-Mails verfolgt haben. Nach ihren Angaben habe sie sich nicht mehr anders zu helfen gewußt, als ihn anzuzeigen, zumal er auch angefangen habe, gegen ihren neuen Lebensgefährten Drohungen auszustoßen. Die Angaben der Anzeigeerstatterin waren zunächst durchaus schlüssig und nachvollziehbar, deshalb wurden die Ermittlungen gegen den Mann aufgenommen. Der Beschuldigte machte nach Erhalt der Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung jedoch alles richtig und nahm sich einen Anwalt, anstatt den meist recht hilflosen Versuch zu unternehmen, sich auf eigene Faust gegenüber der Polizei zu rechtfertigen zu versuchen. Das rettete ihn: Da die Staatsanwaltschaft als Beweismittel nur die Aussage der Frau bei Anzeigeerstattung besaß führte für die Ermittler kein Weg daran vorbei, die Ex nochmals durch den zuständigen Sachbearbeiter beim Fachkommissariat vernehmen zu lassen. Als der sie zu erreichen versuchte stellte sich heraus, dass sie unbekannt ins Ausland, – mutmaßlich in ihre Heimat im EU-Ausland, – verzogen war, sodass die für eine Anklageerhebung unerläßliche ausführliche Vernehmung durch die Kripo nicht mehr möglich war: SIe hatte ganz offenkundig das Interesse an ihrer eigenen Anzeige verloren, das Verfahren mußte daher gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung eingestellt werden. Ganz klar: Wäre der Beschuldigte der Ladung der Polizei gefolgt und hätte er Angaben bei der Polizei gemacht wäre das Verfahren nicht so gut für ihn ausgegangen, da die Staatsanwaltschaft dann ihre Anklage womöglich auf seine Aussage hätte stützen können.