Gefälschte Unterschrift ist Urkundenfälschung
Ein etwa sechzigjähriger Mann aus dem Oberland mußte sich am Dienstag mit einer äußerst unangenehmen Frage befassen: Er hatte eine Vorladung zu einem Vernehmungstermin als Beschuldigter erhalten und stand nun vor der Entscheidung, ob er sich dieser Vernehmung durch die Polizei stellen soll oder nur die Pflichtangaben zur Person machen soll, zum Tatvorwurf aber nichts sagen, sondern statt dessen einen Verteidiger aufsuchen. Er entschied sich dazu, den Vernehmungstermin zwar wahrzunehmen, aber zur Sache nichts zu sagen, denn der Tatvorwurf ist gravierend: Er soll ein Bankvollmachtsformular gefälscht haben, um so an das Geld auf dem Sparbuch seiner Ex-Freundin zu kommen und dann eine erhebliche Summe abgehoben haben. Er hätte eine ganze Menge zu sagen gehabt zu diesem Vorwurf, hatte sich aber unter Kontrolle und beauftragte vorsichtshalber doch lieber einen Verteidiger (RA Florian Schneider) mit seiner weiteren Vertretung, da er eine Aussage bei der Polizei ohne jede Kenntnis des genauen Tatvorwurfs, vor allem aber in völliger Unkenntnis der Beweislage gemacht hätte, womit er sich selbst sehr hätte schaden können. Sein Verteidiger kann nun zuerst mal Akteneinsicht beantragen und erst dann, – vor dem Hintergrund der Kenntnis der Beweislage, – eine Verteidigungsschrift fertigen.