Wiedereinsetzungsantrag nur innerhalb einer Woche
Die gesetzliche Regelung ist hart: Versäumt man es, ein Rechtsmittel innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzulegen, hat man nicht mehr als eine Woche ab dem Wegfall des Hindernisses, das einen an der Rechtsmitteleonlegung gehindert hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen! Das ist sehr kurz, wie ein 23-jähriger Angeklagter gerade einsehen mußte: er hatte einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten, der eine so hohe Dtrafe enthalten hatte, dass sie in sein Führungszeugnis eingetragen wird, was unmittelbare Auswirkungen auf seine nächsten Bewerbungen hat. Deshalb war ihm sehr daran gelegen, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Als ihm genau das einfiel, – wie wichtig also ein solcher Einspruch für seine künftige Arbeit war, – war die zweiwöchige Einspruchsfrist gerade einen Tag zuvor abgelaufen. Als er sich beruhigt hatte und überlegt hatte, was zu tun sei, und sich dazu entschloßen hatte, einen Anwalt anzurufen, erfuhr er, dass auch die Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung von 1 Woche gerade einen Tag abgelaufen war. Er könnte zwar nun Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung beantragen, dafür fehlen ihm allerdings die Argumente, denn er hatte einfach nur zu lange überlegt! Damit gilt nun sein Strafbefehl, der ist rechtskräftig und er ist damit vorbestraft, sein Führungszeugnis ist „versaut“. Seine einzige Chance ist nun, Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, der dann möglich ist, wenn es ihm gelingt, neue Beweismittel aufzutreiben, die in dem abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren noch nicht vorgelegen haben. Dafür gibt es keine Frist, ein solcher Wiederaufnahmeantrag ist jederzeit möglich, auch noch Monate oder Jahre nach Rechtskraft des Urteils,