Einstellung bei Unfallflucht
Der Beschuldigte aus dem Umland war sich sicher. Er war nach dem Ausparken aus einer engen Parklücke am S-Bahnhof an einen hinter ihm stehenden Bus der MVG angestoßen. Obwohl der Anstoß sehr gering war hatte er sich vergewissert und keinen Schaden entdeckt. Deshalb war er weggefahren, ohne die Polizei zu informieren. Andere Verkehrsteilnehmer hatten jedoch den Anstoß bemerkt. Sie riefen die Polizei und zeigten den Mann an. Als der schon wieder zu Hause war bekam er Besuch von Polizeibeamten. Die rochen dann auch noch Alkohol.
Der Mann, der keinerlei Erfahrung mit der Polizei hatte, machte umfangreiche Angaben zur Sache und zum Alkohol.
Er gab ohne Weiteres und von sich aus an, dass er in der Tat an einen Bus angestoßen sei, dass aber kein Schaden entstanden sei. Außerdem gab er an, dass er erst nach seiner Rückkehr eine Flasche Wein getrunken habe, Vor der Fahrt habe er nur einige Schluck getrunken.
Die Polizei leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren nicht nur wegen Unfallflucht gegen den Mann ein, sondern auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.
Die Polizei glaubte dem Mann nicht und unterstellte ihm, schon vor der Fahrt getrunken zu haben und in diesem Zustand einen Unfall verursacht zu haben. Beim Alkoholtest ergaben sich dann tatsächlich bedenkliche Werte Die Polizei ging von relativer Fahruntüchtigkeit aus.
Sein Führerschein wurde sofort und noch am Tatabend vorläufig sichergestellt.
Der Aussage des Mannes war lediglich insoweit nachgegangen worden, als man nach der Vernehmung seiner Ehefrau wenigstens den geringen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt als bestätigt ansah. Trotzdem war wegen des Unfalles mit dem Bus relative Fahruntüchtigkeit unterstellt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde über die Unfallflucht hinaus erweitert .
Erst nach seiner umfangreichen Aussage bei der Polizei zog der Beschuldigte einen Verteidiger (RA Florian Schneider) hinzu.
Beim Einblick in die Ermittlungsakte zeigte sich dann, dass die Beweislage äußerst dürftig war. Denn keiner der Beamten hatte es für nötig gehalten, dem Hinweis des Beschuldigten vom Tatabend nachzugehen, dass er am Autobus gar keinen Schaden verursacht hatte. Erst recht hatte kein Beamter die Schadenskorrespondenz zwischen der Heckstoßstange des Autos des Beschuldigten und der vermeintlich beschädigten Seite des Busses geprüft. Es zeigte sich, dass der Autobus der Verkehrsbetriebe ein erstens alter und zweitens von vielen anderen Schäden überzogener Bus war.
Die Zuordnung eines bestimmten Schadens an dem Bus war nach Ablauf einiger Monate nicht mehr möglich.
Im Rahmen einer umfangreichen Verteidigungsschrift war vom Verteidiger des Beschuldigten auf diese Umstände hingewiesen worden. Das Fehlen jeglicher Schadensanalyse am Bus und jeglicher Schadenskorrespondenzanalyse wurde dabei besonders gerügt. Der Pkw des Beschuldigten selbst wies keinerlei nennenswerte Schäden auf. Zu Gunsten des Beschuldigten mußte daher davon ausgegangen werden, dass er überhaupt gar keinen ihm zurechenbaren Schaden am Bus verursacht hatte. Mangels Fremdschadens fielen die beiden Straftatbestände der Unfallflucht sowie der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung weg.
Am Ende hieß es: Einstellung bei Unfallflucht.
Gleich nach Eingang seiner Verteidigungsschrift bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigte die Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt.