4 Jahre für versuchten Totschlag
Es war hoch hergegangen letztes Jahr im Juni im Münchner Norden. Zwischen Jugendlichen aus der Gegend hatte es Streit gegeben wegen einer vorangegangenen Tätlichkeit. Man hatte sich daraufhin einer Schlägerei getroffen. Als die gegnerische Übermacht zu groß wurde zückte ein Jugendlicher (Verteidiger RA Florian Schneider) ein Taschenmesser. Und rammte es einem Gegner, einem anderen 16-Jährigen, in den Rücken. Der erlitt nur eine Fleischwunde und überlebte. 4 Jahre für versuchten Totschlag hieß es dann letzte Woche vor der Münchner Jugendkammer.
4 Jahre für versuchten Totschlag in Form einer Jugendstrafe.
Ein Jahr nach der Tat waren der Jugendliche mit dem Taschenmesser und sein bester Freund (beide zur Tatzeit 16) als Mittäter verurteilt worden. Nach der Erkenntnis des Landgerichts München hatten sich Beide des gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Beide sitzen seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft.
Der Verletzte hatte großes Glück, dass seine Stichverletzung nicht tödlich verlaufen war.
Der Junge war in den unteren Rücken gestochen worden. Das Messer war etwa 25 Zentimeter in seinen Rumpf eingedrungen. Wenige Millimeter weiter rechts oder links bzw weiter oben oder unten wäre es tödlich ausgegangen. Dann wären Niere oder Darm oder auch die Aorta getroffen worden. der Jugendliche wäre sofort verblutet. Auch ein sofortiger Notarzt hätte nicht mehr helfen können.
4 Jahre für versuchten Totschlag sah für die Jugendkammer als Schwurgericht deshalb als unausweichlich an.
Obwohl der Jugendliche geständig war. Und einsichtig. Und auch sofort bei der Verhaftung letztes Jahr alles zugegeben hatte. Bekanntermaßen sind frühe Geständnisse die wertvollsten. Jedenfalls für die Strafzumessung. Vor alle hatte der Jugendliche aber sich auch beim Opfer entschuldigt. Und Wiedergutmachung geleistet. Er hatte das Opfer mit einem hohen Geldbetrag entschädigt.
Die Jugendkammer musste wegen des Alters der beiden Angeklagten zwingend Jugendrecht anwenden.
Das bedeutete für die Angeklagten, dass sie nicht mit dem Strafmaß der Erwachsenen konfrontiert worden sind. Wären sie zur Tatzeit schon über 21 Jahre alt gewesen hätte den Beiden auch gut eine doppelt so hohe Freiheitsstrafe gedroht. Im Jugendrecht gelten jedoch die Strafrahmen der Erwachsenen nicht. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Die Beiden haben die Chance, früher frei zu kommen, wenn sie ihre Haftzeit beanstandungsfrei absolvieren.
Reststrafe auf Bewährung heißt das Zauberwort. Nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Drittel der Strafe. Je nachdem, wie sie sich benehmen in der Haftzeit. Leisten sich die Beiden viele Disziplinarvergehen in der Haft bleiben sie bis zum Ende der Strafe. Ein Ansporn, sich zu benehmen.