Bewährung trotz Bewährungsversagens
Ende Oktober hatte sich ein Anfang Dreißiger (Verteidiger RA Florian Schneider) vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts München I als Berufungskammer zu verantworten, der erstinstanzlich angeklagt worden war wegen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischen Bildern im Internet. Der Angeklagte war bereits im Jahre 2010 vom selben Richter am Amtsgericht München wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Bilder im Internet zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, war jedoch kurz darauf von der Polizei ihrer Recherchen im Netz beim Herunterladen von Kinderpornos erwischt worden. Das hatte ihn in erhebliche Erklärungsnöte gebracht, da der Staatsanwalt nun eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung forderte: Der Angeklagte war nämlich nicht nur innerhalb offener Bewährung, sondern schon kurz nach der vorangegangenen Verurteilung erneut straffällig geworden mit exakt demselben Delikt, weshalb er kurz zuvor verurteilt worden war.
Entgegen der üblichen Vorgehensweise hatte der Amtsrichter jedoch keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, sondern nochmals eine Bewährung, da der Angeklagte glaubhaft machen konnte, daß er seine erneute Straffälligkeit zum Anlaß genommen hatte, eine Psychotherapie zu beginnen und sich mit seinem Problem intensiv zu beschäftigen. Der als Zeuge geladene Therapeut hatte zudem die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Angeklagten bestätigt und ihm attestiert, daß er sich um eine erfolgreiche Therapierung bemüht.
Gegen diese zweite Bewährung trotz Bewährungsversagens war die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen, weshalb sich nun auch die Berufungskammer am Landgericht München I mit dem Fall des Angeklagten befassen mußte. Da der Angeklagte seine Therapie inzwischen weiter fortgesetzt hatte und auch das Landgericht sich einen guten Eindruck vom Angeklagten verschafft hatte hielt das Urteil des Amtsgericht jedoch in der Berufungsinstanz und der Angeklagte konnte mit rechtskräftiger Bewährung das Gericht verlassen.