Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung
Der Ärger mit der Verwandtschaft ging schon länger. Die Frau aus Schwaben hatte sich vielerlei Anfeindungen durch ihre Verwandte ausgesetzt gesehen. Über Jahre hinweg. Der Geschädigten riß irgendwann der Geduldsfaden, als ihre Tochter nun plötzlich auch noch Beleidigungen auf ihrem Handy vorfand. Säuferin und ähnliches mußte die Tochter über ihre Mutter lesen. Sie suchte sich nun anwaltliche Hilfe (RA Florian Schneider). Als Maßnahmen kamen Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung in Betracht.
Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung sind die Mittel der Wahl, wenn Menschen im Umgang jedes Maß und jede Zurückhaltung verlieren.
Und sich immer mehr im Ton vergreifen. Das Gesetz sieht damit gleich zwei recht wirksame Maßnahmen vor. Der oder die Geschädigte kann sowohl Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede erstatten als auch den Zivilrechtsweg beschreiten. Jeder sagt mal etwas, was er nicht so meint. Strafbar sind aber vor allem die konsequenten und nicht mehr enden wollenden Beleidigung und Verunglimpfungen.
Beides tut den Tätern weh, weil Beides sowohl zu hohen Kosten für Anwalt und Gericht als auch zu empfindlichen Geldstrafen führen kann.
Der erzieherische Effekt ist hoch. Der Täter oder die Täterin erhalten zunächst ein Anwaltsschreiben mit der Aufforderung, diese oder jene Beleidigung, Verleumdung, etc. zu unterlassen und zu widerrufen. Hierfür erhält er oder sie eine kurze Frist. Geht die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der Frist ein wird Klage zum Amtsgericht oder Landgericht erhoben, je nach Zuständigkeit.
Gleichzeitig kann auch eine Strafanzeige erstattet werden, Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung sind also gleichzeitig möglich.
Ermittelt der Staatsanwalt kann die Folge ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe sein. Je nach Schwere und Anzahl der Verunglimpfungen womöglich ein teurer Spaß. Wer sich also sein Maul über Andere zerreißt sollte sich also dieses Risikos bewußt sein.
Am Ende trägt der Täter oder die Täterin die Kosten für den Anwalt des oder der Geschädigten, ebenso wie die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Diese Kosten kommen zur Geldstrafe hinzu.
Geschädigte können zunächst ihre Rechtsschutzversicherungen in Anspruch nehmen, die verpflichtet sind, Anwalts- und Gerichtskosten zu verauslagen, bis der Rechtsstreit gewonnen ist. Nicht von der Rechtsschutzversicherung zu erstatten sind die Anwaltskosten für die Erstattung einer Strafanzeige.