Einstellung des Verfahrens bei sexuellem Missbrauch
Soeben hat die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gegen einen Mann von etwa Mitte Dreißig aus dem Großraum München (Verteidiger RA Florian Schneider) gemäß 170.II eingestellt, dem vorgeworfen worden war, die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Das Mädchen hatte plötzlich und mehr oder minder aus heiterem Himmel behauptet, der Mann habe sie im Alter von etwa sieben Jahren im Badezimmer der Wohnung ihrer Mutter mißbraucht, während die Mutter nebenan geschlafen habe. Aufgrund der Anschuldigungen des Mädchens erließ der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München sofort einen Haftbefehl gegen den Mann. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe vehement, der Staatsanwalt glaubte jedoch von Anfang an dem Mädchen und weigerte sich, wenigstens einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zuzustimmen, jedenfalls so lange, bis die Aussage des Mädchens ausreichend überprüft werden konnte. Der Mann blieb daher für einige Monate in Haft.
Da der Staatsanwalt dem Mädchen nahezu kritiklos Glauben schenkte konnte nur über immer wieder neue Anträge des Verteidigers erreicht werden, daß die Aussagen des Mädchens überprüft wurde und verschiedene Ermittlungen durchgeführt wurden, die allesamt ergaben, daß der überprüfbare Anteil der Angaben des Mädchens in den Einzelheiten nicht stimmen konnte: Angaben zu Zeit und Ort der behaupteten Straftaten waren falsch, die Ermittlungen des Verteidigers brachten zudem ein starkes Motiv für die Erhebung der Anschuldigungen zum damaligen Zeitpunkt ans Tageslicht, denn es wurde deutlich, daß das Mädchen seine Anschuldigungen womöglich nur deshalb erhoben hatte, um zu vermeiden, daß es wegen der zerrütteten familiären Verhältnisse ins Heim kam.
Erst ein mehr oder weniger gegen den Willen des Staatsanwalts, – der bereits die Anklageschrift fertiggestellt hatte, – erstelltes Glaubwürdigkeitsgutachten einer Aussagepsychologin brachte dann selbst für den widerwilligen Staatsanwalt unwiderlegbar den Nachweis, daß der Aussage des Mädchens nicht geglaubt werden kann und der Beschuldigte kam nach mehreren Monaten Untersuchungshaft frei. Nun hat er die Möglichkeit, Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Haftzeit zu erhalten. Fraglich ist jedoch, ob das Mädchen für ihre Aussagen strafrechtlich verfolgt wird, sie hat sich immerhin strafbar gemacht wegen nicht nur wegen falscher Verdächtigung, sondern auch wegen mittelbarer Freiheitsberaubung.