Anklage wegen des Verdachts auf gemeinschaftliche Körperverletzung
Ein zur Tatzeit 16-jähriger Jugendlicher (Verteidiger RA F. Schneider) ist vor Kurzem zusammen mit seinem Freund von der Münchner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung zu Lasten eines anderen Jugendlichen angeklagt worden. Die Justiz wirft seinem Freund und ihm vor, letztes Jahr im Dezember einen Achtzehnjährigen in dessen Zimmer in einem Jugendwohnheim aufgesucht und mißhandelt zu haben, um an sein Handy bzw. sein Geld zu kommen. Hintergrund der ganzen Sache ist ein kleines Drogengeschäft: Der Achtzehnjährige hatte den beiden Angeklagten kurz zuvor angeboten, ihnen 2 Gramm Cannabis zu beschaffen. Als der Eine der beiden Angeklagten bei dem vereinbarten Treffen erschienen war und die zugesagten Euro 40 bezahlt hatte war der 18-Jährige mit dem Geld verschwunden, ohne die zugesagten 2 Gramm zu liefern. Nachdem alle Versuche der Angeklagten gescheitert waren, den 18-Jährigen telefonisch zu erreichen, hatten sie ihn zuhause aufgesucht.
Als sie im Jugendwohnheim auftauchten mußten zunächst zwei dort wohnhafte Mädels als Türöffnerinnen herhalten, um ins Heim hinein zu gelangen und den Dealer dazu zu bewegen, seine Zimmertüre zu öffnen. Als der Dealer endlich die Zimmertüre aufgemacht hatte war der Mitangeklagte in dessen Zimmer hinein gestürmt und hatte sich den betrügersichen Dealer zur Brust genommen. Bei der Auseinandersetzung war es zunächst darum gegangen, den Dealer dazu bewegen, entweder die Euro 40 zurück zu erhalten oder ein Pfand in Form eines Handys zu erhalten. Erst als es zu laut geworden war und die Heimleitung aufmerksam geworden war waren die beiden Angeklagten geflohen.
Erwartungsgemäß bestritt der Dealer bei der Polizei jegliches Drogengeschäft und jeglichen Betrug zu Lasten der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft zerrte dagegen die beiden Angeklagten vors Jugendgericht, wo sie nun eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erwartet. In der bevorstehenden Hauptverhandlung wird es für die Verteidigung daher zunächst darauf ankommen, die Betrug des Dealers nachzuweisen, da dieser Umstand den Überfall der Beiden im Jugendheim in ein anderes Licht rückt.