Ermittlungen wegen Cannabiserwerb
Die Staatsanwaltschaft München II hat soeben gegen einen 16-jährigen Jugendlichen aus Oberbayern (Verteidiger Jugendstrafrechtsanwalt Florian Schneider) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Der Jugendliche steht im Verdacht, von einem Bekannten Cannabis und Picco erworben zu haben. Die Sache war durch die Aussage dieses Bekannten aufgeflogen, gegen den von der Polizei ermittelt worden war wegen des Verstosses gegen das BtMG: Der machte sofort nach seiner Verhaftung umfangreich Angaben und gestand, außer dem beschuldigten 16-Jährigen noch einer ganzen Reihe anderer Jugendlichen Marihuana und Cannabis geliefert zu haben. Da er seine jugendlichen Abnehmer namentlich nannte haben die nun alle ebenfalls Ermittlungsverfahren bekommen. Für den Beschuldigten stellt sich nun dieselben Frage wie für seinen Dealer, ob er gegenüber der Polizei Angaben macht oder nicht. Denn nach dem BtmG können derartige Angaben die Strafe deutlich reduzieren.
Denn bei Bestätigung des Verdachts wird die Staatsanwaltschaft gegen den jungen Mann Anklage wegen des Besitzes und Erwerbs u.a. von Cannabis in geringer Menge erheben. Erwachsenen droht bei einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Strafzumessungsregel in § 29 Abs. 5 BtMG sieht aber vor, dass im Falle des Besitzes und Erwerbs von geringen Mengen von der Strafe abgesehen werden kann. Ob diese Vorschrift angewendet wird, steht letztlich im Ermessen des Gerichts. Auf den Jugendlichen wird natürlich das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet werden: Der Jugendrichter hat damit die Wahl, ob er u.a. Erziehungsmaßregeln oder gar einen Jugendarrest verhängt.
Bei dem 21-jährigen Drogenverkäufer wird die Strafe deutlich härter ausfallen, schon weil er unter das Erwachsenenstrafrecht fällt. Die Strafzumessungsregel des § 29 a BtmG sieht nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wenn der Dealer zum Tatzeitpunkt über 21 Jahre alt ist und Betäubungsmittel an Jugendliche unter 18 Jahren abgibt. Nachdem er laut eigener Aussage dem 16-Jährigen Cannabis verschafft hat, muss er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr rechnen.