Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking
Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung (Stalking) gegen einen etwa Dreißigjährigen aus Haar (Verteidiger RA Florian Schneider) eingestellt. Der Haarer war von einem sechzehnjährigen Teenager aus einer Münchner Nachbargemeinde angezeigt worden mit der Behauptung, er habe sie zwischen Januar und April diesen Jahres immer wieder abends an den Wochenenden auf ihrem Nachhauseweg von der S-Bahn mit dem Auto verfolgt und angeglotzt: Er sei ihr dann zuerst mit dem Auto entgegengekommen, an ihr vorbei gefahren, habe dann umgedreht und sei dann jedesmal langsam hinter ihr hergefahren. Dies sei so etwa achtmal geschehen, mehr sei aber nicht passiert, angesprochen habe er sie nie. Irgendwann habe sie sich mal das Kennzeichen seines Autos gemerkt und ihn angezeigt, weil sie sich von ihm bedroht gefühlt und Angst bekommen habe.
Der Beschuldigte, der richtigerweise sofort bei Erhalt der ersten Schreibens der Polizei in dieser Sache einen Anwalt eingeschaltet und den Termin zur Beschuldigtenvernehmung deshalb nicht wahrgenommen hatte, konnte nach Erhalt und Durchsicht seiner Strafakte über seinen Verteidiger mit den Vorhaltungen des Teenagers nichts anfangen: Er sei nie hinter einer Sechzehnjährigen hergefahren, außer zufällig und ohne, dass es ihm bewußt geworden sei. Da nicht erkennbar war, ob es sich bei den von der Anzeigeerstatterin behaupteten sogenannten Verfolgungsfahrten womöglich nur um zufällige wiederholte Alltagsfahrten des Beschuldigten gehandelt hatte, die von dem Mädel mißverstanden worden waren, wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Stalkings eingestellt.
Das Verfahren wurde aber auch deshalb eingestellt, da nach der Vorschrift des § 238 StGB eine Nachstellung nur dann strafbar ist, wenn das Opfer gleichzeitig in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Der Straftatbestand war also schon nicht erfüllt. Wäre das Verfahren nicht eingestellt worden hätte dem Beschuldigten zumindest ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe gedroht, da auf Nachstellung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe steht.