Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegen Zeugen im Strafprozeß
Das Amtsgericht München hat am Montag gegen einen dreiundzwanzigjährigen Zeugen aus dem Oberland ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 400 ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft verhängt. Hintergrund war eine Vernehmung des Mannes in einem Strafverfahren des Amtsgerichts München gegen seinen 28-jährigen Freund (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung im Januar diesen Jahres im Münchner Umland. Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen worden, Anfang des Jahres einen etwa gleichaltrigen Taxifahrer aus ausländerfeindlichen Motiven verprügelt zu haben und ihm dabei die Nase gebrochen zu haben. Der Angeklagte war nach einer durchzechten Nacht in einer Kneipe im Umland von München zunächst mit dem Taxi losgefahren und hatte dann auf seinem Heimweg kurz nach der Kneipe in der nächstgelegenen Tankstelle Halt gemacht, um in der Tanke ganz friedlich etwas zu trinken und auf die Freunde des Angeklagten (und den Zeugen) zu warten.
Der sehr stark betrunkene Angeklagte hatte dann plötzlich den Taxler mit jemanden verwechselt, mit dem er kurz zuvor Ärger gehabt hatte, worauf es eine Auseinadersetzung gab, während der sich der Taxler mit dem Angeklagten und seinen Begleitern prügelte. Der Zeuge war an dem Morgen in die Tanke nachgekommen, wo der Taxler und der Angeklagte warteten. Deshalb war er als Zeuge geladen worden, da er die Schlägerei beobachtet hatte.
Obwohl der Zeuge noch ganz kurz nach der Tat am selben Morgen und damit etwa sechs Stunden später von der Polizei vernommen worden war und damals noch gute Erinnerungen an den Vorfall gehabt hatte, behauptete er in der Verhandlung, rein überhaupt gar nix mehr von der Sache zu wissen. Er machte damit einen kompletten Erinnerungsausfall geltend, den ihm aber weder die Amtsrichterin noch die Staatsanwältin abkauften. Stattdessen wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft verhängt und die Hauptverhandlung unterbrochen, um ihm Gelegenheit zu geben, beim Fortsetzungstermin in zwei Wochen sein Erinnerungsvermögen wieder zu finden. Sollte er bei dem Fortsetzungstermin immer noch keine Erinnerung an den Morgen in der Tanke haben droht ihm Erzwingungshaft.