Einstellung wegen geringer Schuld bei Körperverletzung
Das Amtsgericht München hat am Mittwoch das Strafverfahren gegen einen etwa dreißigjährigen Afghanen wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß 153a Strafprozessordnung wegen geringer Schuld eingestellt. Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft München I zur Last gelegt worden, seine frühere Freundin, eine Polin, mit der er fünf Jahre lang zusammen gewesen war, und ihren neuen Ehemann vor ihrer Wohnungstüre aufgelauert und angegriffen zu haben. Nach den Angaben der beiden Zeugen soll es dann zu Handgreiflichkeiten gekommen sein, in derem Rahmen sich die Beiden erschreckt gewehrt, ein Pfefferspray eingesetzt und dem Angeklagten ins Gesicht gesprüht haben sollen. Der Angeklagte hatte eine völlig andere Version von dem Geschehen: Er sei abends auf seinem Heimweg vom Fitnessstudio wie üblich an der Wohnung seiner früheren Freundin vorbeigekommen und sei da ihr begegnet, als sie gerade mit ihrem Mann nach Hause gekommen sei.
Als die Beiden ihn gesehen hätten hätte der Ehemann sofort das Pfefferspray gezückt und sei auf ihn losgegangen und hätte es ihm in die Augen gesprüht. Nachweisbar war zunächst nur, dass der Angeklagte schwer angeschlagen mit Pfefferspray in den Augen auf der Strasse von einem Zeugen aufgefunden worden war, der sofort für ihn einen Krankenwagen gerufen hatte, nachdem er ihm Wasser für die Augen gebracht hatte. Bei der polizeilichen Vernehmung hatten dann aber seine Ex und ihr Mann angegeben, sie seien die Angegriffenen und die Opfer, die Staatsanwaltschaft hatte deshalb nicht dem Angeklagten geglaubt und gegen ihn Anklage erhoben.
In der Gerichtsverhandlung am Mittwoch dann die große Überraschung: Die beiden Zeugen waren unentschuldigt nicht erschienen, auch ein Anruf des Richters bei den Beiden blieb insofern ergebnislos, als sie nicht erklären konnten, warum sie nicht erschienen waren vor Gericht trotz der gerichtlichen Ladung, wie es ihre Pflicht gewesen wäre. Das Gericht war deshalb bereit dazu, das Verfahren einzustellen wegen geringer Schuld.