Einstellung gegen Geldauflage bei versuchtem Ladendiebstahl und Sachbeschädigung in einem Modehaus
Das Amtsgericht München hat am Montag das Strafverfahren gegen eine Mittdreißigerin (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen versuchten Ladendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung wegen geringer Schuld gemäß 153a eingestellt. Der Münchnerin war vorgeworfen worden, Anfang November letzten Jahres in einem bekannten Modehaus für Frauen, das direkt neben ihrer Arbeit liegt und in dem sie schon viele Male zuvor eingekauft hatte, eine Fleece-Jacke kurz anprobiert und dann versucht zu haben, die Diebstahlsicherung gewaltsam zu entfernen, was zu einem Loch in der Jacke und damit zur Zerstörung der Jacke mit einem Wert von Euro 50 geführt hatte. Nachdem sie bemerkt hatte, dass sie beobachtet worden war, hängt sie die Jacke wieder auf die Stange und geht, ohne die Jacke zu kaufen, und verläßt den Laden. Die Filialleiterin, die sie wegen ihrer Einkäufe schon kennt, ruft die Polizei, die sie sofort in ihrer Arbeit, die wenige Meter von dem Modehaus entfernt liegt, aufsucht.
Die Versuche der Frau, der Polizei zu erklären, dass sie die Jacke nur kurz angesehen und nicht beschädigt hat, helfen ihr nichts, das Modehaus erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren ein gegen sie wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung und beantragt beim Amtsgericht den Erlaß eines Strafbefehls gegen sie mit einer Geldstrafe über Euro 600.
Gegen den legt sie Einspruch ein, am Montag war dann Verhandlung, in der die Verkäuferinnen als Zeugen gehört wurden. Als beide Zeugen übereinstimmend bestätigen, die Angeklagte beim Rütteln an der Sicherung beobachtet gesehen zu haben, ist die Angeklagte froh, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endet, sondern mit einer Einstellung gegen Geldauflage in Höhe von Euro 200.