10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen
Das Amtsgericht München I hatte am Montag gegen einen etwa vierzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) zu verhandeln, dem von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden war, 5 Jahre lang Kokain erworben zu haben. Der Angeklagte, der in der Gastronomie gearbeitet hatte, soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kokain in etwa einhundertunddreißig Fällen von seinem Arbeitskollegen erworben haben, der in derselben Kneipe in München gearbeitet hatte. Die Sache war durch eine Überwachung des Handys des Arbeitskollegen aufgeflogen, der nicht nur an den Angeklagten regelmäßig verkauft hatte, sondern auch in großem Stil in München Drogenhandel betrieben hatte und zusammen mit seinem Mittäter aufgrund einer Telefonüberwachung aufgeflogen war. Seit Anfang des Jahs sitzt dieser Arbeitskollege in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hatte sofort anläßlich der Durchsuchung seiner Wohnung den Kokainerwerb zugegeben und eine umfassende Aussage gemacht.
Bei der Telefonüberwachung des Handys des Arbeitskollegen war dem Angeklagten nur ein einziger Erwerb von Kokain nachzuweisen. Bei seiner Aussage wollte der Angeklagte aber reinen Tisch machen und gab gleich noch mehr als 130 weitere Einkäufe zu. Dieses sofortige und vor allem weit überschießende Geständnis war dem Angeklagten dann ebenso zugute gehalten worden wie der Umstand, dass er durch seine Aussage seinen Dealer, den bereits inhaftierten Arbeitskollegen, schwer belastet hatte. damit kam er in den Genuß der sogenannten Kronzeugenregelung des 31 BtmG, da in seinem Fall seine Aussage umso mehr Bedeutung hatte, da sein Arbeitskollege und dessen Mittäter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Damit kommt dem Angeklagten in dem Verfahren gegen den Dealer eine erhebliche Bedeutung als Zeuge zu.
Dem Angeklagten war aber auch ganz entscheidend zugute gehalten worden, dass er das Kokain in keinem einzigen Fall deshalb gekauft hatte, weil er damit Geschäfte machen wollte, sondern letztlich nur deshalb, weil er süchtig war. Außerdem hatte er in keinem Fall mehr als 2 Gramm erworben. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gegen den vorbestraften Angeklagten verlangt, der Verteidiger 10 Monate zur Bewährung. Das Amtsgericht schloß sich dem Antrag der Verteidigung an und verhängte 10 Monate zur Bewährung.