Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung wegen Pfeffersprayens
Eine etwa vierzigjährige Frau (Verteidiger RA F. Schneider) hatte am Mittwoch Erfolg mit ihrer Verteidigung gegenüber einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihr war zur Last gelegt worden, letztes Jahr im Juli in einer großen Münchner Firma zwei Arbeitskolleginnen mit gezielten Sprühstößen aus ihrer Pfefferspraydose an den Augen verletzt zu haben und sich dann aus dem Staub gemacht zu haben. Hintergrund dieses Vorfalls war der Besuch der beiden Arbeitskolleginnen im Zimmer der Frau mit dem Ziel, sie zum Chef zwecks Übergabe der Kündigung zu begleiten. Nach ihren eigenen Angaben hatte sich die Angeklagte gegen die beiden Kolleginnen zur Wehr gesetzt, als die übergriffig geworden seien und sie angegriffen hätten, nach den Angaben der beiden Kolleginnen hatten die ihr aber gar nix getan, die Angeklagte habe sich mit dem Pfefferspray nur genau gegen die Übergabe der Kündigung wehren wollen. Beide Frauen waren dabei verletzt worden.
Die Staatsanwaltschaft München beantragte im herbst letzten Jahres gegen die Frau den Erlaß eines Haftbfehls, da sie der Meinung war, die Frau sei flüchtig, die Angeklagte war Mitte Januar in der Münchner Frauenhaftanstalt in Untersuchungshaft gegangen, wo sie bis Mitte Februar geblieben war, da hatte das Münchner Amtsgerichts dann vorläufig freigelassen.
Am Mittwoch hatte nun das Amtsgericht München über die Anklage wegen der Vorfälle letzten Juli gegen die Frau verhandelt, es wurde die Angeklagte ebenso wie die beiden Arbeitskolleginnen angehört. Am Schluß glaubte der Strafrichter dann zwar den beiden Zeuginnen, dass sie die Angeklagte nicht angegriffen hätten, gestand der Angeklagten aber zu, dass sie sich bedrängt gefühlt hatte. Er verurteilte die Frau daher wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Als sie erleichtert aufstand und gehen wollte traten plötzlich zwei Polizeibeamte vor, die sie unter Berufung auf einen anderen Haftbefehl eines anderen Amtsgerichts wieder festnahmen. Wie sich herausstellte hatte die Angeklagte noch ein anderes Strafverfahren bei einem anderen Amtsgericht, das sie deshalb festnehmen ließ, weil sie zu einer Hauptverhandlung nicht erschienen war. Sie ging also sofort wieder in Haft.