Drohender Bewährungswiderruf wegen Verstosses gegen Weisungen
Ein etwa Fünfundzwanzigjähriger aus dem Münchner Umland hatte diese Woche einen unangenehmen Termin vor dem Münchner Amtsgericht wahrzunehmen: Das Gericht hatte ihm eine Ladung zur Anhörung im Rahmen eines Bewährungswiderrufsverfahrens geschickt. Wie sich bei der Einsicht in das Bewährungsheft durch den Verteidiger (RA Florian Schneider) vor dem Anhörungstermin herausstellte hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, die Bewährung aus dem Vorjahr zu widerrufen, da der Verurteilte nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft seinen Auflagen nicht nachgekommen war und damit gegen Weisungen eines Bewährungsbeschlusses verstoßen hatte. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches kann dies bedeuten, dass das Gericht, das die Bewährungsüberwachung führt, die Bewährung widerruft und den Verurteilten ins Gefängnis schickt. Der Mann, von Beruf Koch, hatte sich im Vorjahr bei einem anderen Gericht im Oberland eine Freiheitsstrafe zur Bewährung eingefangen mit der Auflage, Therapie zu machen.
Da diese Bewährung aus 2012 schon die insgesamt dritte war, die sich der Mann nacheinander eingefangen hatte, und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe jedesmal mit dem Argument hatte abgewendet werden können, dass der Angeklagte ausdrücklich therapiewillig sei, hatte der letztjährige Amtsrichter dem Angeklagten ausdrücklich auferlegt, eine stationäre Therapie in Haar erfolgreich abzuschließen und dann anschließend eine ambulante Alkoholtherapie zu machen. Gleichzeitig hatte er ihn dringend darauf hingewiesen, dass er seine inzwischen insgesamt drei Bewährungen im Knast würde absitzen müssen, sollte er diese Auflage nicht erfüllen.
Der Mann war dem nachgekommen und hatte zunächst seinen stationären Aufenthalt in Haar erfolgreich beendet. Auch die ambulante Therapie hatte er im Anschluß daran angefangen, jedoch unvermittelt abgebrochen, da er nicht mehr wußte, wie er seine Ausbildung zum Koch und die Therapie unter einen Hut kriegen konnte. Da er dem Bewährungsgericht in München den Abbruch der Therapie nicht mitgeteilt hatte lag somit ein klarer Verstoß gegen die Weisungen aus dem Urteil vom letzten Jahr vor. Der Widerruf der Bewährungen, um die so lange gekämpft worden war, konnte schließlich dadurch abgewendet werden, dass der Verurteilte dem Amtsgericht plausibel machte, dass er seine Therapie fortsetzen wolle. Das Gericht wies den Mann daher an, sich sofort um eine neue Therapie zu kümmern. Er muß nun binnen zwei Monaten nachweisen, dass er seine ambulante Therapie wiederaufgenommen hat, andernfalls wird die Bewährung endgültig widerrufen.