AG München erläßt gegen Diebstahlsverdächtigen Haftbefehl nur wegen fehlenden Wohnsitzes
Das Amtsgericht München hat gegen einen etwa 30-jährigen Münchner Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen, dem nichts Anderes zur Last liegt, als dass er verdächtig ist, vor längerer Zeit an zwei Diebstählen beteiligt gewesen zu sein. Dies befremdet auf den ersten Blick, zumal der Mann nur geringfügig vorbestraft ist und ein geregeltes bürgerliches Leben mit fester Arbeitsstelle und Lebensgefährtin führt. Von der Ausgangssituation her also eigentlich eher ungewöhnlich, auch ist der Wert des in Rede stehenden Diebesgutes gering und es ist noch gar nicht ganz sicher, dass der Mann an den beiden Taten beteiligt war. Einziges Indiz ist eine Fingerspur, die man dem Beschuldigten zuordnen kann. Der Mann wurde ungeachtet seines Protestes letzten Freitag in der Haftanstalt des Polizeipräsidiums München festgesetzt und Sonntagabend nach Stadelheim verbracht, wo er nun einsitzt. Denn auch der Ermittlungsrichter, dem der Beschuldigte am Samstagvormittag vorgeführt worden war, ließ ihn nicht frei.
Der Ermittlungsrichter hatte schon vor Monaten den Haftbefehl erlassen, letztlich nur mit der Begründung, dass der Beschuldigte nirgendwo fest angemeldet war, – auch wenn er jeden Tag einer festen Arbeit nachgeht. Alleine wegen des fehlenden festen Wohnsitzes war Fluchtgefahr bejaht worden.
Der Beschuldigte hatte die Sache bei seiner Verhaftung am Freitag viel zu leicht genommen und war davon ausgegangen, dass sich alles leicht aufklären lassen würde. Deshalb hatten weder er noch seine Freundin sich zunächst um einen Anwalt gekümmert, was sich bei der Haftbefehlseröffnung am Samstag als schwerer Fehler herausstellte. Denn erst als auch der Haftrichter am Samstagvormittag im Münchner Polizeipräsidium ihn nicht aus der Haft entlassen hatte war ihm der Ernst der Sache klar geworden. Nun muß er sich etwa ein bis zwei Wochen gedulden, bis sein Verteidiger (RA Florian Schneider) beim Amtsgericht einen Termin zur Haftprüfung bekommen hat, bei dem der Beschuldigte nachweisen kann, dass er bei der Schwester seiner Freundin Wohnsitz nehmen und sich anmelden kann.