StA stellt Verfahren wegen Unfallflucht gegen Münchner ein
Ein dreißigjähriger Münchner griechischer Abstammung bekam kurz nach Neujahr von seinem Verteidiger (RA Florian Schneider) eine besonders erfreuliche Nachricht: Die Staatsanwaltschaft München I stellt das Strafverfahren gegen ihn wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mangels Tatnachweis ein. Dem Gebäudereiniger war von der Polizei vorgeworfen worden, im vergangenen September in Moosach mit einem Leihfahrzeug einer Autovermietung in Moosach beim Parken ein anderes Fahrzeug gerammt zu haben und sich dann unerlaubt entfernt zu haben. Ein unbeteiligter Zeuge am Straßenrand wollte bemerkt haben, dass ein dunkles Auto (mehr hatte der Zeuge nicht angeben können) kurz vor Mitternacht so ungeschickt eingelenkt worden war, dass es gegen die linke vordere Ecke eines Renault Scénic gekracht war. Der Zeuge recherchierte und fand in der Nähe der Unfallstelle ein an der Seite beschädigtes Fahrzeug, das von dem Beschuldigten als Leihwagen angemietet worden war.
Der Beschuldigte war daher sofort von der Polizei aufgesucht worden und zu dem Vorwurf befragt worden. Er gab an, zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Wagen gar nicht gefahren zu sein, sondern in Griechenland gewesen zu sein. Die Polizei sicherte daraufhin die Spuren an beiden Fahrzeugen und überprüfte, inwieweit es eine sogenannte Schadenskorrespondenz zwischen den beiden Fahrzeugen gab. Bei der Spurensicherung stellte sich bereits heraus, dass zwar beide Fahrzeuge beschädigt waren, – der Renault links vorne, der Ford-Leihwagen rechts hinten, dass aber keinerlei Lackübertragung an das jeweils andere Fahrzeug stattgefunden hatte. Auffallend war nach Aktenlage, dass der Zeuge am Straßenrand ja schließlich gar kein Kennzeichen hatte angeben können, sondern lediglich eine ungefähre Beschreibung des vermeintlichen Tatfahrzeuges und dann der Ehemann der Besitzerin des geschädigten Renault Scénic auf eigene Faust in der Umgebung nach Autos gesucht hatte und dabei der Polizei den Hinweis auf den Leihwagen gegeben hatte. Die Beweise waren also eher als dünn und dürftig anzusehen gewesen und hatten letztlich nur mit dem Verdacht des Zeugen sowie des Ehemannes der Autobesitzerin zu tun!
Damit war klar, dass angesichts dieser ungenauen Beweislage keinerlei Tatnachweis würde zu führen sein: Der sogenannte Zeuge hatte weder ein Kennzeichen noch eine Beschreibung des Fahrers des von ihm beobachteten Tatfahrzeuges und eine Übereinstimmung der Schäden an beiden Fahrzeugen liess sich nicht mit Gewissheit feststellen. Damit blieb der Staatsanwaltschaft München I nichts mehr Anderes übrig, als das Ermittlungsverfahren einzustellen.