Bei Computerbetrug ist Wiedergutmachung entscheidend fürs Strafmaß
Ein Bankangestellter von etwa dreißig Jahren hatte wohl keine besonders gute Lebensphase, als er sich Anfang diesen Jahres von seiner Spielsucht dazu hinreißen ließ, seine Arbeitgeberin, eine Bank in München, um über Euro 60.000 zu schädigen. Als ihm klar wurde, dass er sich total verrannt hatte und die 60.000 innerhalb kürzester Zeit beim Spielen verloren waren, offenbarte er sich gegenüber seiner Arbeitgeberin und startete damit auch das Strafverfahren gegen sich, das auf den Vorwurf des Compunterbetrugs lautete, da er die Kreditrahmen von Kreditkarten gefälscht hatte. Bei seiner Selbstanzeige nannte er daher nicht nur Art und Weise seiner Tatbegehung, sondern auch die Höhe des von ihm verursachten Schadens. All dies wird ihm bei dem laufenden Ermittlungsverfahren (Verteidiger RA Florian Schneider) hoch angerechnet werden. Am Wichtigsten ist allerdings die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens: Angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnissen, – seine Arbeitgeberin hatte ihn sofort nach seiner Selbstoffenbarung fristlos gekündigt und ihn in die Arbeitslosigkeit geschickt, – wird dies für ihn der schwierigste Punkt, da er die gesamte Schadenssumme beim Spielen verloren hatte und nun mittellos ist. Hier muß nun eine vegleichsweise Regelung mit der früheren Arbeitgeberin getroffen werden, soll die Strafe nicht höher ausfallen als unbedingt nötig.