Besitz von Cannabis strafbar
Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sind sowohl der Besitz als auch Erwerb von und Handel mit Cannabis unter Strafe gestellt, der Gesetzgeber hat sich gegen die Legalisierung der als lange Zeit ungefährlich geltenden Droge entschieden. Die meisten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz finden sich im Bereich von Besitz und Erwerb von Cannabis, das in verschiedenen Formen konsumiert wird. Zu den Cannabisdrogen gehören u.a. das als Marihuana gerauchte Cannabiskraut und als Haschisch bekannte Cannabisharz. Wie auch bei anderen Drogenarten ist für die Strafbarkeit des Umganges mit Cannabis die Menge, die erworben bzw. mit der Handel getrieben wird von entscheidender Bedeutung. Im Cannabis-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch die Bestrafung we-gen bloß geringer Mengen von Cannabis verhältnismäßig ist, wenn der Cannabisbesitz zum gelegentlichen Eigenkonsum gedacht ist.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Rausch“ hat das BVerfG in der Entscheidung abgelehnt. Beim Vorliegen von nur geringen Mengen zum Eigenkonsum kann aber das Strafmaß erheblich reduziert werden. Das BtMG sieht in § 29a bei nicht geringer Menge von den Betäubungsmitteln einen erhöhten Strafrahmen vor. Entscheidend ist also die Menge an Wirkstoffgehalt in dem sichergestellten Cannabis, das Gegenstand des Strafverfahrens ist:
Bei Cannabis liegt der maßgebliche Grenzwert der geringen Menge bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC, dem sog. Tetrahydrocannabinol. Er liegt im Vergleich zu den anderen Betäubungsmitteln wesentlich höher, da die Gefährlichkeit bei Cannabis im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin als geringer eingeschätzt wurde. Der genaue Wirkstoffgehalt von THC ist daher von der Polizei schon im Ermittlungsverfahren genau festzustellen, da dies für die Einordnung als geringe bzw. nicht geringe Menge im weiteren Strafverfahren für den Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung ist, zB auch darüber entscheidet, ob es für eine Bewährung noch reicht oder nicht. Beim bloßen Besitz geringer Mengen an THC gibt es für Staatsanwaltschaften und Gerichte die Möglichkeit, von der Strafe ganz abzusehen, wenn der Besitz nur dem Eigenkonsum gedient hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit allerdings nur sehr ungern Gebrauch gemacht.