Bewährung durch Berufung
Ein knapp dreißigjähriger Münchner (Verteidiger RA F. Schneider) hatte am Montag vor dem Landgericht München I mit seiner Berufung den erhofften Erfolg und nochmals eine Bewährung erhalten. Er war letztes Jahr von der Staatsanwaltschaft München angeklagt worden, trotz zweier Vorstrafen wegen Körperverletzung innerhalb offener Bewährung und schon kurz nach der zweiten Verurteilung erneut und vor allem einschlägig straffällig geworden zu sein und sich erneut erheblich unter Alkoholeinfluß stehend in München beim Weggehen geprügelt zu haben. Das Amtsgericht München hatte ihn daraufhin zu einer Freiheisstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Angeklagte war zwar geständig und hatte sich auch reumütig gezeigt, hatte allerdings nicht erklären können, wie er trotz der erst ganz kurz zuvor erhaltenen Verurteilung innerhalb offener Bewährung wieder mit nahezu demselben Delikt straffällig hatte werden können. Die Verurteilung hatte daher auf eine unbedingte Freiheitsstrafe gelautet
Eine erhebliche Hypothek aus der Sicht des Angeklagten war eine erste Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2007 zu einer Geldstrafe und vor allem die zweite Verurteilung im April 2011 zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wiederum wegen Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 8 auf Bewährung. Die angeklagten Taten waren im Juli und damit kurz nach der Verurteilung im April passiert. Der Angeklagte sah nun ein, daß an einer ausgiebigen und langen Alkoholtherapie kein Weg mehr vorbei führte und legte nicht nur Berufung ein, sondern begann auch sofort und ohne Verzug eine einjährige ambulante Alkoholtherapie.
In der Berufungsverhandlung von Montag beantragte die Staatsanwaltschaft zwar weiterhin eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, die Berufungskammer honorierte aber sein Bemühen um Besserung und Therapierung und änderte das Urteil des Amtsgerichts München im Hinblick auf die Strafe ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährung.