Breivik schuldunfähig?
Die Diskussion um die Schuldfähigkeit des norwegischen Angeklagten Breivik rückt eine zentrale Frage vieler prominenter Strafprozesse ins Licht der Öffentlichkeit: Kann ein mutmaßlicher Massenmörder wie Breivik tatsächlich schuldfähig sein? Muß ein Mann wie er, dem mutmaßlich zig sinnlose Morde an ihm völlig unbekannten Jugendlichen angelastet werden, nicht viel eher als komplett wahnsinnig angesehen werden? Diese Frage beinhaltet bereits den wesentlichen Irrtum, der auch die Debatte um Breivik kennzeichnet. Denn es ist grundsätzlich unzulässig, alleine aus seiner Tat auf den Geisteszustand des Angeklagten zu schließen, mag die Tat noch so unsinnig und geradezu abartig erscheinen. Für einen Strafprozeß alleine maßgeblich ist die Frage, ob ein Angeklagter strafrechtlich verantwortlich ist, also schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches. Zu fragen ist also alleine danach, ob ein Angeklagter in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nicht, sonst nichts.
Hatte Breivik also gewußt, was er damals tat, oder nicht, diese Frage alleine bewegt also einen Gerichtsgutachter bei der Untersuchung von Breivik im Auftrag des norwegischen Schwurgerichts. Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es hierzu zwei Vorschriften von zentraler Bedeutung: die Vorschriften 20 und 21 des Strafgesetzbuches (StGB) regeln die Frage, wann ein Angeklagter als schuldfähig oder nicht bzw. als eingeschränkt schuldfähig anzusehen ist.
Nach den Medienberichten über die Morde in Norwegen letztes Jahr in Oslo und auf der Insel Ut?ya können im Grunde nur wenige Zweifel daran bestehen, daß bei Breivik zwar eine ganze Menge Schrauben locker sind, daß er gleichzeitig aber ganz genau wußte, was er damals Tat, als er losmarschierte mit dem Ziel, maximal viele Menschen ins Jenseits zu befördern, – daß er also zumindest nach den Maßstäben unseres Strafrechts schuldfähig war bei der Begehung seiner Morde.