Der bloße Konsum von Cannabis steht immer noch nicht unter Strafe, er kann jedoch im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sowohl zu straf-als auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Betroffene infolge Cannabiskonsums fahruntüchtig ist. Im Vergleich zum Alkohol gibt es bei Cannabis keine exakten Grenzwerte, ab dem die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht. Deshalb muss die Fahruntüchtigkeit von der Justiz dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden. Auch wenn das Labor der Rechtsmedizin eine konkrete Menge an konsumiertem THC im Blut festgestellt hat müssen zusätzlich zB Ausfallerscheinungen beim Beschuldigten oder Fahrfehler nachgewiesen werden, um wegen absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilen zu können. Das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten kann dabei als ein Indiz von vielen dienen, genauso wie auch zB eine verminderte Reaktionsfähigkeit und fehlende Ansprechbarkeit durch die Polizei nach der Anhaltung.
Wird die Fahruntüchtigkeit im Ergebnis bejaht kann dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel führen, das beim ersten Verstoß in der Regel mit einer Geldstrafe und der Verhängung eines Fahrverbots oder gar der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es der Polizei oft nicht gelingt, den Nachweis der Fahruntüchtigkeit zu führen, obwohl der Nachweis des Konsums vor der Fahrt oft erbracht ist.
Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses kann aber auf jeden Fall durch die zuständige Führerscheinbehörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden, in dessen Folge in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu absolvieren ist. Hierauf muss sich gut vorbereitet werden, die Durchfallquote ist sehr hoch.