„Ich will nicht aussagen!“ Diesen Satz hört der Fachanwalt für Strafrecht oft. Die Aussage kommt allerdings oft genug nicht von Beschuldigten, sondern von Zeugen. Also von denen, die von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht eine „Einladung“ zur Zeugenaussage erhalten haben.
Grundsätzlich gilt ja, dass jeder Zeuge verpflichtet ist, Angaben zu machen über Sachverhalte, die ihm zur Kenntnis gelangt sind.
Ein Strafverfahren wäre nämlich schlicht undurchführbar, könnte jeder Zeuge einfach sagen, er hat keine Lust auszusagen. Das gilt natürlich auch für zivilgerichtliche Verfahren, die nicht selten parallel zu Strafverfahren laufen oder ihre Spätfolge sind.
Allerdings gilt auch: Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungrechte!
DIe deutsche Strafprozeßordnung ist nämlich ein durchaus demokratisches Gebilde. Sie will keine Strafverfolgung um jeden Preis. Daher dürfen all die der Polizei oder den Gerichten keine Auskünfte erteilen, die sich auf schützenswerte Rechte berufen können.
Eines der wichtigsten Auskunftsverweigungsrechte hat der, der im Falle einer Aussage in Gefahr gerät, sich selbst zu belasten.
Der Klassiker: Wer im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, darf die Aussage verweigern. Ein wirklich stark strapaziertes Zeugenrecht, das wohl tägich vielfach unter die Räder gerät, weil sich gerade von Seiten der Polizei gerne darüber hinweg gesetzt wird. DIe Beamten wollen ihre Fälle erfolgreich ermitteln und abschließen. Schon deshalb würden viele wohl lieber ihre Zunge verschlucken, als einen wertvollen Zeugen korrekt über sein Recht zu belehren. Denn dann gäbe es ja keine Aussage!
Die rein formelhaften Belehrungen der Polizei kommen nicht so wirklich an.
Gerade recht einfache und polizeiunerfahrene Menschen verstehen die vorgeschriebene Belehrung einfach nicht. Hinzu kommen Unsicherheit und oft genug Angst. Denn wer getraut sich schon, gegen Polizeibeamte anzustinken? Die sitzen doch eh immer am längeren Hebel, denken viele. Doch dem ist nicht so.
Man muß aber auch zugeben, dass ein Polizeibeamter nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt ist dazu, Rechtsberatung zu leisten!
Die Beamten müssen ermitteln. Das ist ihre Pflicht. Sie sind trotz aller Fürsorgepflicht, die sie als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber Bürgern haben, zu eienr umfassenden Rechtsberatung nicht verpflichtet. Ob es besser wäre, die Aussage zu verweigern, können und müssen sie also strenggenommen für den Zeugen gar nicht entscheiden! Das muß der Zeuge selbst wissen. Denn Polizisten sind eben keine unabhängigen Anwälte. Nur diese dürfen nach unserem Gesetz Rechtsberatung leisten.
Nur ein strafrechtlich versierter Anwalt kann bei solchen Problemen helfen.
Denn nur ein von jeder staatlichen Gewalt unabhängiger Anwalt kann einen Rechtssuchenden wie zB einen unsicheren Zeugen korrekt beraten. Neben dem oben genannten Auskunftsverweigerungsrecht gibt es nämlich noch Weitere, die besprochen werden müssen. Das kostet zwar, der Preis für eine Erstberatung in der Strafrechtskanzlei Schneider liegt auf der Basis der Gebührenordnung zwischen € 100 und € 200. Dies sollte keinen Zeugen abhalten von einem Anruf.