Das Amtsgericht München hat letzten Montag einen etwa fünfundzwanzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln freigesprochen. Dem Angestellten war vorgeworfen worden, etwa 40 Gramm Marihuana in besonders guter Qualität besessen zu haben. Aufgekommen war der Vorwurf gegen den Münchner auf sehr absonderliche Weise, die typisch ist für die Btm-Szene: der Angeklagte hatte die Geschichte ins Rollen gebracht, als er einen entfernten Bekannten seines Mitbewohners dabei ertappt hatte, dass er die Abwesenheit der Bewohner ausgenutzt hatte und hier eingebrochen war, weil er wußte, dass hier die Reisekasse des Angeklagten lagerte, der am nächsten Tag in Urlaub fahren wollte. Das Geld konnte er gut gebrauchen, da er täglich kiffte und für diesen hohen Konsum zu wenig verdiente. Als der Angestellte den Einbrecher kurz nach dem Einbruch ertappte bot er ihm noch an, ihm freiwillig das Geld zurück zu geben und dafür auf eine Anzeige zu verzichten. Der Bekannte stritt jedoch alles ab, obwohl die Sache offensichtlich war und der Einbrecher sogar auf einer Videokamera festgehalten worden war. Als die Polizei zu dem Einbrecher nach Hause kam und dessen Wohnung durchsuchte fand sich jedoch kein Geld, sondern nur ein kleiner Haufen Gras. Da der Einbrecher schon angekündigt hatte, sich rächen zu wollen, wenn der Angestellte ihn anzeigen würde, tat er dies nun und behauptete bei der Polizei, gar kein Geld in der Wohnung geklaut zu haben, sondern nur 40 Gramm Gras, die er auf dem Wohnzimmertisch gefunden habe. Da er den Einbruch damitzugegeben hatte wurde er zwar verurteilt, aber der Angestellte bekam nun auch eine Anklage wegen Btm-Besitzes. In der Hauptverhandlung von Montag war der Einbrecher als Zeuge genauso geladen wie sein Freund, der ihm bei dem Einbruch geholfen hatte. Die Beiden machten allerdings als Zeugen einen so schlechten Eindruck, dass der Strafrichter den Münchner freisprach.
Fünf junge Leute aus dem Süden Bayerns haben dieser Tage unangenehme Post erhalten: Die Jugendkammer des Landgerichts München II hatte ihnen eine Anklage der Staatsanwaltschaft München II geschickt, in denen ihnen vorgeworfen wird, im letzten Jahr in ganz großem Umfang mit Marihuana Handel getrieben zu haben. Die Mengen, um die es laut Anklage geht, bewegen sich im Bereich von mehreren Kilogramm THC. Hintergrund ist im Grunde wieder mal nichts Anderes als die Aussage eines kleinen Endkonsumenten, der von der Polizei festgenommen worden war und in höchster Bedrängnis ausgepackt hatte. Die von ihm genannten beiden Lieferanten wurden dann zunächst telefonisch überwacht und dann, als sich die Angaben des Konsumenten bestätigt hatten, ebenfalls festgenommen und vernommen. Einer der Beiden, der zur Tatzeit noch als Heranwachsender gelten muß (Verteidiger RA Florian Schneider), entschloß sich dazu, ebenfalls in großem Umfang auszusagen und zu gestehen. Erst durch seine Aussage sowie seiner parallel zu ihm vernommenen Freundin kam ans Tageslicht, dass die insgesamt 5 Verdächtigen Handel mit Cannabis im Bereich von mehreren Kilo getrieben hatten. Angesichts des weit überschießenden Geständnisses des Paares verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Beantragung eines Haftbefehls und ließ sie auf freiem Fuß. In der bevorstehenden Hauptverhandlung wird es die Hauptaufgabe für die Verteidigung werden, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu vermeiden: In der Regel werden von den Gerichten derart überschießende Geständnisse, die weit über das hinausgehen, was die Polizei selbst ermittelt hatte, hoch honoriert.
Ein junger Ausländer (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte diese Woche feststellen, dass er sich seine Reise aus dem Norden nach München wohl besser gespart hätte: im Mai war er von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München inhaftiert und in Untersuchungshaft in Stadelheim geschickt worden und am vergangenen Mittwoch vom Strafrichter dann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 1 Woche verurteilt worden. Der Flüchtling aus Afghanistan, der seinen Wohnsitz eigentlich in Norddeutschland hat, war im Mai nach München gereist, um, – wie er sagt. – Freunde zu besuchen. Kaum angekommen hatte er jedoch einem Unbekannten dessen Handy gestohlen und gleich darauf 2 Gramm Cannabis am Hauptbahnhof gekauft. Die Polizei hatte ihn sofort festgenommen und dabei festgestellt, dass er für die Strafverfolger kein Unbekannter ist: Er ist nicht nur einschlägig vorbestraft wegen Diebstahls, zusätzlich laufen mehr als 30 weitere Ermitlungsverfahren gegen ihn, wobei einige bereits vor verschiedenen Gerichten in Deutschland angeklagt sind. Der Angeklagte wird sich also auf eine lange Zeit in der Strafhaft einrichten müssen, da er sich nun nach und nach all den weiteren Verfahren wird stellen müssen. Für ihn ist jedoch eine gewisse Perspektive trotz allem noch gegeben, denn das deutsche Strafgesetzbuch sieht zwar für derartige Intensivtäter einerseits grundsätzlich höhere Strafen wegen des gewerbsmäßigen Vorgehens vor, gewährt aber andererseits durch die Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann doch wieder hohe Rabatte: Letztlich müssen nämlich all die vielen Verurteilungen durch die verschiedenen deutschen Gerichte nachträglich in eine einzige Gesamtstrafe verwandelt werden, die grundsätzlich immer weniger als die Addition der Einzelstrafen betragen muss. Am Ende könnten dann aber trotzdem einige Jahre Haft stehen, von denen er etwa 2/3 wird absitzen müssen.
Dass man mit dem Verkauf von Cannabis reich würde, kann man nun wirklich nicht sagen. Jedenfalls dann nicht, wenn man am Ende der „Vertriebskette“ als Kleindealer vor Ort das Gras an die Endabnehmer vertickt. Dafür hat man plötzlich mengenweise Zeugen gegen sich, wenn die Kiste auffliegt und Endabnehmer und Kleindealer hochgenommen werden.
Diese Erfahrung mußte gerade ein junges Pärchen aus Bayern machen, das für eine ganz kurze Zeit nur, gerade einmal mehrere Wochen, an einen festen Abnehmerstamm Kleinmengen von 1 bis 5 Gramm verkauft hatte und mit dem Erlös bestenfalls den eigenen Konsum hatte finanzieren können.
Und nicht nur das Geschäft hat sich nicht gelohnt, auch der ganze Ärger jetzt ist ein großes Problem: Nach einer krassen Festnahmeaktion der Polizei, die wieder einmal gezeigt hat, dass letztlich immer nur Kleindealer gefasst werden können, und einer völlig kopflosen Aussage des Pärchens bei der Polizei, in der viel mehr gestanden wurde, als eigentlich nötig, kriegen die Beiden nun eine Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht nach der Anderen. Hatten sie nämlich vor lauter Schreck bei der Polizei ohne wirkliche Not ausgesagt, – anstatt von ihrem Recht als Beschuldigte Gebrauch zu machen, die Aussage zu verweigern, – und Gott und die Welt belastet, müssen sie nun nach dem Wunsch der Staatsanwaltschaft gegen die von ihnen belasteten Leute als Zeugen vor Gericht aussagen.
Nachdem sie sich nun aber wenigstens jetzt an die Ratschläge ihrer Anwälte halten und nun ihre Rechte als Beschuldigte kennen und ernst nehmen verweigern sie nun alle Auskünfte unter Hinweis auf ihr eigenes offenes Strafverfahren. Das macht deutlich mehr Sinn als die chaotischen Aussagen bei der Polizei anläßlich ihrer Festnahme auch noch vor Gericht zu wiederholen und sich womöglich erneut strafbar zu machen, dieses Mal wegen Falschaussage vor Gericht!
Mal einen Joint probieren, das war wohl das Motto von drei Jugendlichen, als sie einen Freund fragten, ob der wüsste, wo man mal was kaufen kann. Der Freund, der was wußte, empfahl eine Handynummer und riet dazu, dem Verkäufer per WhatsApp eine Mail zu schicken. Die Sache klappte und der Verkäufer traf sich mit den Dreien in der Stadt, wo er drei Gramm Gras für € 45 übergab. Als der Verkäufer aufflog und wegen Drogenhandels in den Knast ging fand sich bei der Auswertung seines Handys neben vielen anderen Kontakten auch die Mail der drei Jugendlichen. Die Polizei hatte es nun nicht schwer, sich über die Ermittlung der Handynummer den Besitzer des Handys herauszufinden und ihn zur Vernehmung vorzuladen. Glücklicherweise ließ sich der jugendliche Besitzer des Handys nicht einschüchtern, sondern kontaktierte zunächst einmal einen Anwalt (RA Florian Schneider), der ihm natürlich riet, nicht zur Vernehmung zu gehen und keine Angaben zu machen.
Ein Mittvierziger aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt letzte Woche wenig erfreulichen Besuch von einer ganzen Horde Polizeibeamten in seiner Wohnung: Dem Vater von vier Kindern wird nicht nur vorgeworfen, illegale Waffen besessen zu haben, sondern vor allem auch, Drogen an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Der Einsatz von zahlreichen Beamten in einer nur von einer sechsköpfigen Familie bewohnten Wohnung rechtfertigt sich daher aus der Sicht der Polizei nicht nur durch den Verdacht des Besitzes illegaler Waffen, sondern vor allem durch die Absicht der Ermittler, im Rahmen des „Überraschungsangriffs“ auf den beschudigten Familienvater zu verhindern, dass er seine Kinder und seine Frau an Angaben gegenüber den Beamten zu hindern. Die Ehefrau und vor allem die 16-jährige Tochter wurden daher sofort nach dem Einmarsch in die Wohnung zur Seite genommen und vernommen. Vor lauter Schrecken machten die Beiden ohne zu zögern Angaben, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht waren sie selbstverständlich nicht belehrt worden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Drogen um ein Kokaingemisch gehandelt haben soll, dürfte die gesetzliche Mindeststrafe von 1 Jahr für den Beschuldigten deutlich überschritten werden, sollte sich der Tatvorwurf im Rahmen der Ermittlungen bestätigen.
Viele Mandanten, die wegen gelegentlichem Cannabiskonsum Schwierigkeiten mit der Polizei und danach mit der Führerscheinstelle bekommen haben, stellen die Frage, weshalb sie nun mit einer MPU behelligt werden. Prinzipiell muss ihnen ja auch wirklich zugestanden werden, dass sie eben nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich konsumieren. Entscheidend ist jedoch nicht die Unterscheidung zwischen gelegentlich und regelmäßig, sondern alleine die Frage, ob sie bei ihrem gelegentlichen Konsum die wichtige Regel beachtet haben, dass sie ein Fahrzeug nur dann führen dürfen, wenn sie nicht unter THC-Einfluß standen. Das heißt, anders gesagt, es muss ihnen gelungen sein, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu unterscheiden. Und hier liegt meist das Problem: Der Joint am Vorabend oder auch der am Vor-Vorabend hat oft lange danach noch seine Auswirkungen und führt dazu, dass sich im Rahmen einer Blutkontrolle noch THC-Werte im Blut finden lassen. Und dann ist die Trennung zwischen Konsum und Fahren eben gerade nicht gelungen! Da die wenigsten sich bei Fahrtantritt noch daran erinnern, dass sie vor Kurzem einen Joint oder eine Bong geraucht haben, kann plötzlich auch eine MPU drohen!
Die häufig gestellte Frage, ob auch bei nur geringen THC-Werten im Blut bei einer Verkehrskontrolle Probleme mit der Polizei drohen, muss bejaht werden. Die Rechtslage ist hier ganz eindeutig: Jeglicher Cannabiskonsum, – auch nur in geringen Mengen, – führt dann zu Problemen, wenn sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle THC-Werte im Blut finden lassen. Dann droht immer ein Bußgeldverfahren! Eine Differenzierung findet nur insoweit statt, als geringe Werte nicht schon automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen: Voraussetzung für ein Strafverfahren wäre nämlich zusätzlich auch, dass ein medizinischer Gutachter eine Fahruntüchtigkeit bejahen müsste. Die läge dann vor, wenn der Autofahrer zum Beispiel durch Fahrfehler aufgefallen wäre, – also zum Beispiel bei Rot über die Ampel gefahren wäre oder anderes mehr, – und dabei ertappt worden wäre. Dann käme auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage und später dann eine MPU. Das häufig zu hörende Argument, Cannabiskonsum selbst sei doch straffrei, zieht also dann nicht, wenn der Konsum in Zusammenhang mit einer Autofahrt steht.
Am Mittwoch vorletzter Woche musste sich ein 23-jähriger Münchner vor einer Strafrichterin des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und außerdem wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten. Die Staatsanwaltschaft München hatte dem Mann vorgeworfen, im Dezember letzten Jahres ein Gramm Marihuana zum Preis von EURO 15 an einen Bekannten verkauft zu haben und im Juli diesen Jahres in seiner Wohnung Cannabis samen mit etwa 5% Wirkstoffgehalt besessen zu haben. Außerdem soll der Angeklagte zwei Schrotpatronen zuhause aufbewahrt haben. Die Ermittlungen gegen ihn waren in Gang gesetzt worden, als ein 22-Jähriger Bekannter von ihm bei seiner Festnahme behauptete, er habe ein Gramm Cannabis von ihm gekauft. Bei der darauf folgenden Durchsuchung seiner Wohnung hatte dann die Polizei zwar kein Cannabis gefunden, aber 8 Cannabissamen sowie zwei Schrotpatronen.
Der Angeklagte selber (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte von Anfang an alles richtig gemacht und nichts zu dem Vorwurf gesagt, was sich für ihn im weiteren Verlauf als äußerst positiv herausstellen sollte: Tatsächlich war es nämlich wohl so gewesen, dass der er den Bekannten zwar aus der Schule kannte, ihn aber jahrelang nicht mehr gesehen hatte und ihm erst nichts verkauft hatte. Wie häufig bei Beschuldigten aus diesem Bereich werden quer Beet alle belastet, die man kennt, um möglichst viel Rabatt bei Staatsanwaltschaft und Gericht herauszuschlagen, um in den Genuß der sog. Kronzeugenregelung des BtmG zu kommen.
Da der Angeklagte dann auch bei Gericht jegliche Aussage verweigerte wurde es in der Verhandlung für den Staatsanwalt schwierig, ihm etwas nachzuweisen, denn plötzlich entschied sich der Bekannte, – der als Zeuge geladen war, – dazu, von nun an eine Aussage zu verweigern. Damit fehlte dem Gericht plötzlich der Zeuge und so mußte ausgesetzt werden, wobei nun absehbar ist, dass kein Weg mehr zu einer Verurteilung des Angeklagten führen wird, da auch sonst bei der neuen Verhandlung im nächsten Jahr kein besserer Zeuge zur Verfügung stehen wird. So wird sich der Angeklagte bald über einen Freispruch freuen können.
Das Schöffengericht am Amtsgericht München hat am Mittwoch einen 23-Jährigen für schuldig befunden, letztes Jahr zwei alten Ladys die Handtaschen geklaut bzw geraubt zu haben, mit Marihuana Handel getrieben zu haben und drei 15-Jährigen einen Joint verabreicht zu haben, und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Angeklagte letztes Jahr im Sommer gerade erst aus der Strafhaft entlassen worden, wo er eine andere Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verbüßt hatte. 2 Monate nach Entlassung aus der Strafhaft hatte er ohne Schwierigkeiten überstanden und hatte sogar eine gute Arbeit gefunden. Dann war er jedoch wieder mit Drogen in Kontakt gekommen, die vorher schon die Ursache für Straftaten gewesen waren, weshalb er wieder dazu gezwungen war, erneut einen geradezu gigantischen Konsum von gleichzeitig Kokain, Marihuana, LSD und Heroin finanzieren zu müssen.
Da sein Arbeitslohn bei Weitem für diesen enormen Drogenbedarf nicht ausreichte, verfiel er wieder, wie auch früher schon, auf die schlechte Idee, seinen Konsumdruck mit dem Verkauf von Drogen und mit Handtaschendiebstählen und dieses Mal sogar mit dem Raub einer Handtasche zu finanzieren. Da er bei der Polizei in seiner Heimat, dem Münchner Hasenbergl, bereits als Intensivtäter geführt wurde, war schnell klar, wer den alten Damen die Handtaschen geklaut hatte, und fand er sich noch nicht einmal ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung in Stadelheim wieder.
Ein Gutachter hatte ihn noch vor der Verhandlung darauf untersucht, inwieweit bei ihm der Hang zur Begehung schwerer Straftaten aus seiner Drogensucht gegeben ist und er deshalb in einer Entziehungsanstalt (also zum Beispiel im BKH Haar) unterzubringen ist, verneinte dies aber. Vom Schöffengericht wurde ihm aber zugute gehalten, dass er nicht nur geständig war, sondern sich auch therapiewillig gezeigt hat, und verhängte deshalb die Freiheitsstrafe so, dass er von der Vorschrift des 35 BtmG Gebrauch machen konnte, also Therapie statt Strafe, und damit seine Haftzeit nun erstmals für eine Therapie nutzen kann. Sollte er jetzt also eine Drogentherapie erfolgreich absolvieren würde ihm die Strafhaft erspart bleiben und die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden.