Die etwa 50-jährige Angestellte eines Supermarktes war reichlich geschockt. Als sie zur Leiterin des Marktes gerufen wurde standen zwei Polizeibeamte mit im Raum. Sie wurde konfrontiert mit Vorwürfen des Bandendiebstahls. Gleichzeitig wurde ihr die Kündigung wegen ihrer Straftat im Betrieb erklärt. Die Begehung von Straftaten auf der Arbeitsstelle rechtfertigt natürlich immer eine Kündigung. Das ist klar. Der Streit geht aber meistens darum, ob ein Arbeitgeber schon bei einem bloßen Verdacht kündigen darf.
Die Kündigung wegen einer Straftat im Betrieb ist oft als Verdachtskündigung anzusehen.
Denn meist ist es so, dass der Arbeitgeber nur einige Hinweise darauf hat, dass ein Arbeitnehmer ihm geschadet hat. Die Beweise werden zumeist erst später nach Erstattung der Anzeige von der Polizei ermittelt. Es wird also regelmäßig nur auf einen Verdacht hin gekündigt.
Die meisten sog. Verdachtskündigungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Denn sehr oft beinhaltet die (fristlose) Kündigung lediglich die Behauptung einer Straftat. Weder wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, was man ihm vorwirft. Noch erfährt er irgendetwas über die Beweislage gegen ihn. Er wird einfach fristlos rausgeschmissen.
Ganz wichtig ist es, bei solchen Gesprächen mit dem Chef nix zu unterschreiben!
Dem Arbeitgeber ist natürlich klar, wie wackelig seine Kündigung ist. Er arbeitet deshalb überfallartig mit dem Überraschungsmoment. Der Mitarbeiter wird ins Büro gerufen. Es werden ihm dann strafrechtliche Vorwürfe gemacht. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt. Die soll er unterschreiben. Damit ist der Arbeitsvertrag ohne Kündigung beendet.
Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung wegen Straftat im Betrieb als unschuldig.
Jedenfalls so lange, bis er rechtskräftig verurteilt ist. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer denselben Rechtsschutz hat wie jeder andere Arbeitnehmer. Er kann sich gegen eine solche Verdachtskündigung zur Wehr setzen. Dies tut er, indem er das Arbeitsgericht anruft. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen ab Zugang in den Gerichtseinlauf. Zusätzlich kann der Gekündigte vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber dann seine Kündigung nachbessern.