Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht Starnberg hatte bereits im September 2010 einen 19-jährigen Wiederholungstäter aus Feldafing wegen gefährlicher Körperverletzung und Volksverhetzung sowie wegen Verwendung verfassungswidriger Symbole zu einer Jugendstrafe von 16 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Angeklagte, der eigentlich aus Cottbus stammt, war hiergegen in Berufung gegangen, mußte sich allerdings soeben erneut vor demselben Jugendschöffengericht am Amtsgericht Starnberg wegen eines Kopfstosses verantworten. Bereits 2009 hatte er sich seine erste Jugendstrafe wegen zwei Fällen von Körperverletzung durch das Amtsgericht Starnberg eingefangen, als er zwei Kopfstöße in das Gesicht seiner Kontrahenten versetzt hatte. Hier war er noch mit einer Bewährung davongekommen. Das Urteil von September 2010 hatte diese Strafe miteinbezogen, allerdings wegen des offenkundigen Bewährungsversagens die bereits zitierte Jugendstrafe von 16 Monaten ohne Bewährung verhängt.
Als der mittlerweilen 19-jährige Angeklagte das dritte Mal vor demselben Jugendschöffengericht wegen derselben Tatvorwürfe stand drohte erst recht eine lange Jugendstrafe. Er sah es daher wohl als sinnvoller an, auf ein Angebot des Amtsgerichts einzugehen und seine Berufung gegen das 2. Urteil zurück zu nehmen und im Gegenzug einer dritten Verurteilung zu entgehen, denn das Amtsgericht war im Gegenzug bereit dazu, die dritte Anklage einzustellen.
Der Angeklagte hatte ganz offenkundig von einem Deal mit dem Gericht profitiert: Sein Risiko hatte darin bestanden, auch wegen der dritten und neuen Anklage zu einer empfindlichen Jugendstrafe verurteilt zu werden und kurz darauf mit seiner Berufung am Landgericht München II zu scheitern. In der Folge wären dann womöglich alle drei Verurteilungen zu einer langen Einheitsjugendstrafe verbunden worden. So entschied er sich daher lieber für das Angebot, die 16 Monate doch anzunehmen.