Der Widerruf der Bewährung stand kurz bevor, da setzte sich der junge Türke noch schnell ab in sein Heimatland Türkei. Er hatte so ziemlich gegen alle Bewährungsauflagen verstoßen und war erneut straffällig geworden. Dem jungen Türken (Verteidiger RA Florian Schneider) war klar, dass es Zeit war, zu verschwinden. Seine deutsche Freundin mußte natürlich hier bleiben, seine ganze Familie ebenfalls, aber er sah keine andere Chance. Dumm nur, dass er infolge seiner Flucht keine Post mehr erhielt und damit alle Schreiben der Justiz unbeantwortet blieben und damit auch vielerlei Entscheidungen wie der Bewährungswiderruf rechtskräftig werden konnten, ohne dass der junge Türke hiergegen etwas unternahm. Besser wäre es gewesen, rechtzeitig vor der Flucht nicht nur jemand Vertrauenswürdigen und Zuverlässigen mit der Versorgung der Post zu betrauen, sondern auch einen Anwalt in der Heimat mit Vollmachten zu versorgen, damit man sich um die Gerichtspost kümmern kann. Der Mittzwanziger wird nun langen Atem brauchen, bis er wieder mit einer Rückkehr nach Deutschland rechnen kann: Verjährungsfristen für die Strafverfolgung der in Rede stehenden Delikte betragen mindestens 5 Jahre, die sogenannte Vollstreckungsverjährung für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile beträgt zehn Jahre. Seine schwangere Freundin wird ihr Kind daher wohl zunächst alleine großziehen müssen.
Ein Münchner Jugendstaatsanwalt hat soeben einem 15-jährigen Hauptschüler (Verteidiger RA Florian Schneider) eine Anklage wegen des Vorwurfes der Störung des öffentlichen Friedens geschickt. Nach den Ermittlungen der Polizei hatte der Teenager vor Kurzem an seiner Schule laut und unüberhörbar für die anderen Schüler während eines Handytelefonats geäußert, er wolle am Liebsten die Schule in die Luft sprengen. Hintergrund war, dass er sich über irgendetwas geärgert hatte. Die Mitschüler rannten sofort zu einem Lehrer, der verständigte die Polizei, die ermittelte den Schüler und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber seinem Direktor erklärte der Schüler zwar, er habe da nicht ernst gemeint, sondern nur einen Spruch losgelassen, allerdings glaubten die ihm nicht. Neben einem Schulausschluß für eine Woche muß er sich nun auch noch einer Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter stellen und zumindest mit einem Arrest sowie Sozialstunden rechnen, da nach Auffassung der Justiz mit solchen Folgen bei einer solch gravierenden Drohung in Zeiten wie diesen einfach rechnen muß.
Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!
Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München hat vor Kurzem einen 17-Jährigen wegen Vergewaltigung zu 40 Sozialstunden verurteilt. Der Verurteilung liegt ein nicht sehr alltäglicher Sachverhalt zugrunde, der sich vor etwa 2 Jahren abspielte: eine 16-Jährige hatte den damals 15-Jährigen Angeklagten angezeigt, sie vergewaltigt zu haben. Die Aussage des vermeintlichen Opfers war skurril, zudem hatte sich die vermeintlich Geschädigte immer wieder mit dem Angeklagten getroffen und nach der Tat geäußert, sie wolle sich eigentlich nur an dem Angeklagten rächen, weil der nix mehr von ihr wollte. Statt freizusprechen, wie es das Gesetz für so unklare Fälle vorsieht, entschloß sich das Jugendschöffengericht dazu, eine banale Strafe wie 40 Sozialstunden zu verhängen, was natürlich bei einer „echten“ Vergewaltigung viel zu wenig wäre. Der Angeklagte wechselte den Verteidiger (nun RA Florian Schneider) und ging in Berufung. Vor dem Landgericht wird der Fall nun noch einmal aufgerollt werden mit dem Ziel, den Freispruch nun endlich zu erreichen, denn sich der Angeklagte bereits in der I. Instanz verdient hätte.
Ein 18-Jähriger aus München wunderte sich nicht schlecht, als er letzten Samstag eine Anklage der Staatsanwaltschaft in Händen hielt: Der Schüler hatte den Vorfall vom letzten September, der jetzt zur Anklage geführt hat, zunächst als gar nicht so gravierend angesehen, womit er sich aber unübersehbar verschätzt hatte! Was war passiert: Der Schüler der Münchner FOS soll vor Kurzem eine kleine Auseinandersetzung vor einem Lokal mit einem anderen Jugendlichen gehabt haben, den er um eine Zigarette angehauen haben soll. Als der Nein gesagt haben soll soll eine Schubserei begonnen haben, in deren Verlauf der Schüler ein Butterflymesser gezogen und damit gedroht haben soll. Angeblich soll er das Messer dem Anderen sogar drohend an die Kehle gehalten haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben, das zumindest theoretisch einen Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Jugendstrafe hat. Der Schüler (Verteidiger RA Florian Schneider), der wegen Erreichens des 18. Lebensjahres im vergangenen Frühjahr nicht mehr als Jugendlicher durchgeht, sondern nach dem Jugendgerichtsgesetz als Heranwachsender gilt, kann zwar trotzdem mit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf seinen Fall rechnen, muß sich aber gut verteidigen, da das Jugendschöffengericht bei ihm Jugendstrafe zur Bewährung oder auch Jugendarrest verhängen könnte.
Ein zwanzigjähriger Heranwachsender mußte am Mittwoch im Rahmen seines Haftprüfungsverfahrens vor dem Amtsgericht München die Erfahrung machen, dass auch eine Ausbildungsstelle und geregelte familiäre Verhältnisse mit fester Freundin, die ein Kind erwartet, nicht vor dem Vollzug von Untersuchungshaft bewahren können. Der Beschuldige (Verteidiger RA Florian Schneider) steht allerdings auf dem denkbar schwierigsten Posten mit seinem Wunsch nach Außervollzugsetzung: Er war kurz nach Entlassung aus der Jugendstrafanstalt, – in der er eine dreijährige Jugendstrafe verbüßt hatte wegen Einbruchsdiebstahls, – auf frischer Tat bei einem neuen Einbruch erwischt worden. Da er sich damit erneut und einschlägig strafbar gemacht hat und in einer weiteren Hauptverhandlung absehbarerweise wohl wieder nur eine Haftstrafe zu erwarten hat konnte er bei der Jugendrichterin auf keinerlei Gnade hoffen. Er wird daher zumindest bis zur Hauptverhandlung in etwa drei bis vier Monaten in Untersuchungshaft bleiben müssen.
Als vergangenen August in der Kultfrabrik 5 junge Männer vor ihn hintraten, sich als Polizeibeamte ausgaben und ihn aufforderten, sich durchsuchen zu lassen, dachte sich der 24-jährige Senegalese nichts Besonderes und ließ es geschehen. Auch als sein Handy, sein Bargeld und sein Ausweis mit dem Aufenthaltsvermerk plötzlich vor ihm auf den Boden lagen, fiel ihm noch nix auf. Als aber plötzlich einer der 5 vermeintlichen Polizisten mit seinen ganzen Sachen stiften ging und plötzlich auch die anderen vier Land gewinnen wollten schwante ihm Übles und er hielt gerade noch einen der Vieren fest und rief die Polizei. Die schaute sofort nach dem Quintett und sah sie sich näher an. Natürlich war keiner der Fünfen ein echter Polizist, allerdings waren auch die ganzen Wertsachen des Senegalesen verschwunden. Keiner der Fünfen hatte etwas von den Habseligkeiten des 24-Jährigen dabei. Dafür fand sich bei einem aus dem Quintett tatsächlich ein Ausweis, den der Geschädigte als den wiedererkannte, der ihm vorgezeigt worden war. Alle wurden vernommen und entlassen. Der Schaden ist nicht unerheblich, denn der Geschädigte hatte sowohl sein altes Handy als auch sein neues und teures Smartphone ausgehändigt sowie sein Bargeld und seinen Ausweis mit dem wichtigen Aufenthaltsvermerk. Es folgten Vernehmungen der Verdächtigen und des Opfers und Versuche des Kriminalkommissariats, Licht ins Dunkel zu bringen und vor allem herauszufinden, wer der Haupttäter war, der den sogenannten Polizei-Ausweis hergezeigt hatte. Denn zwei aus der Gruppe, ein Brüderpaar aus München mit pakistanischen Wurzeln, wurden verdächtigt, dass sie die Haupttäter waren und das Wort geführt hatten. Allerdings zeigte sich, dass der, der als Erster mit den Sachen des Opfers weggegangen war, auch der war, der den Ausweis hergezeigt und das Wort geführt hatte. Er hatte wohl das Diebesgut unmittelbar nach der Flucht so gut versteckt, dass es seitdem buchstäblich unauffindbar ist. Selbst Hausdurchsuchungen bei dem Brüderpaar brachte nix von den Sachen ans Tageslicht. Da das Opfer allerdings alle 5 Verdächtige zweifelsfrei als Täter identifiziert hatte war nun Anklage zum Amtsgericht München erhoben worden. Der Bruder des Haupttäters, ein 21-Jähriger, (Verteidiger RA Florian Schneider) steht nicht zum ersten Mal vor Gericht. Da er bereits verheiratet ist und zwei Kinder hat würde ihn eine Verurteilung besonders hart treffen. Denn in diesem Falle müßte er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, denn seine letzte Verurteilung vor dem Jugendgericht liegt erst kurz zurück und er hatte aus dieser Verurteilung eine Weisungsbetreuung davongetragen. Für alle Angeschuldigten liegt das Risiko einer Verurteilung naturgemäß in den ausländerrechtlichen Folgen, denn ein Ausländer kann seine Aufenthaltserlaubnis auch wieder verlieren, wenn er sich eine hohe Freiheitsstrafe einfängt.
Letzten Sonntagmorgen hat ein Jugendrichter des Amtsgerichts München gegen einen 20-Jährigen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen und den Münchner in Untersuchungshaft in Stadelheim geschickt. Der Azubi war in der späten Nacht von Freitag auf Samstag mit einem Mittäter dabei erwischt worden, wie er in eine Metzgerei in München eingebrochen war und nach Stehlenswertem abgesucht hatte. Nach der Aussage des Hauseigentümers hatte dieser gegen 3 Uhr morgens am vergangenen Samstag Geräusche aus der Metzgerei gehört, die unmöglich von einem in der Metzgerei Beschäftigten stammen konnten, da es dafür einfach zu früh war. Er rief daher sofort die Polizei. Der kam nach Angaben der Beamten der beschuldigte Azubi entgegen, als sie gerade das Haus betreten wollte. Der mutmaßliche Mittäter wurde nach kurzer Flucht festgenommen. Für die beiden Jungs könnte sich diese Sache äußerst verhängnisvoll auswirken: Beide waren erst vor Kurzem aus der Jugendstrafanstalt nach Verbüßung von zwei Dritteln einer dreijährigen Jugendstrafe wegen anderer Einbruchsdiebstähle entlassen worden. Sie waren deshalb beide gerade erst auf freien Fuß gesetzt worden und befinden sich innerhalb offener Bewährung. Obwohl der Azubi durchaus in geordneten Verhältnissen lebt und gerade eine Ausbildung absolviert hatte der Ermittlungsrichter vergangenen Sonntag kein Einsehen und setzte den Haftbefehl in Vollzug, zumal der Azubi jede Beteiligung an dem Einbruch bestritt. Der Azubi (Verteidiger RA Florian Schneider) muß nun auf seinen Haftprüfungstermin hoffen, um seine Ausbildungsstelle nicht zu gefährden. Im Falle einer Verurteilung blüht ihm nicht nur der Widerruf seiner Reststrafaussetzungddr Bewährung seiner letzten Verurteilung wegen Wohnungseinbruchs, sondern auch eine neue lange Jugendstrafe, wo er ebenfalls nicht mehr auf eine Bewährung hoffen kann.
Der ganze Ärger war eigentlich schon absehbar, als ein LKW-Fahrer im Sommer vor einer Schule im Umland von München seinen Lastwagen irgendwie abstellen mußte, um die von der Schule bestellten Hygienieartikel liefern zu können. Der erste Schulbus kam noch hinter seiner abgesenkten Ladeklappe vorbei, der nächste blieb hängen und hupte, weil er seine Schüler mittags nach Schulschluß einladen wollte, die nach Hause wollten. Als der LKW-Fahrer signalisierte, er müsse erst noch seine Restladung sichern, bevor er wegfahren könne, dauerte das einer 15-Jährigen zu lange und sie machte sich an seiner Hebebühne zu schaffen, und begann einfach, die Hebel für die Hebebühne zu betätigen und die Klappe zu schließen. Grund war letztlich, dass sie schneller in ihren Bus kommen und nicht mehr warten wollte. Was sie dabei vergaß: der LKW-Fahrer war noch auf seiner Ladefläche und hatte keine Möglichkeit, von innen seine Ladeklappe wieder abzusenken, wenn die mal geschlossen war. Es blieb ihm also nix anderes übrig, als ganz schnell die Sicherung seiner Ladung sein zu lassen und zu versuchen, von seinem Lkw noch schnell herunter zu kommen, wenn er nicht eingesperrt werden wollte. Obwohl das Mädchen sah, dass er aus der sich schließenden Ladeklappe noch herauskommen wollte, ließ sie nicht locker und betätigte weiter die Hebel für die Ladeklappe. Der Lkw-Fahrer kam gerade noch so raus und packte das Mädchen am Arm und zog sie von den Hebeln weg, nachdem sie seinen Aufforderungen, endlich die Finger von seinem Lkw zu lassen, immer noch nicht nachkommen wollte. Als sie merkte, dass sie gegen den viel kräftigeren Mann nicht ankam fing sie plötzlich an zu schreien und warf sich auf den Boden. Passiert war eigentlich gar nichts, aber ab diesem Moment war der LKW-Fahrer der Böse: die Polizei kam und belehrte ihn als Beschuldigten, es folgte ein Strafverfahren gegen ihn und ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit einer hohen Geldstrafe von € 3.500. Der LKW-Fahrer nahm sich einen Anwalt (Verteidiger RA Florian Schneider) und ließ Einspruch einlegen. In der Hauptverhandlung am Amtsgericht am Mittwoch zeigte sich dann, dass es mit der Körperverletzung durch den Angeklagten nicht so sehr weit her sein konnte und das Verfahren wurde gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage eingestellt, da es sich der LKW-Fahrer nicht mehr leisten konnte, weitere Hauptverhandlungstage zu riskieren und noch mehr Anwaltskosten zu haben, da weitere Zeugen gebraucht wurden, um seine Angaben zu bestätigen. Also akzeptierte er die Einstellung, die ihn nicht belastete und keine Eintragung zur Folge hatte.
Es war zu schön, um wahr zu sein: Einfach im Darknet ein paar Dutzend Geldscheine bestellen, die dann in Münchner Clubs unter die Leute bringen und am Schluß Geld auf der Seite für ein paar Anschaffungen zu haben. So dachte es sich wohl ein 19-Jähriger aus dem Großraum München. Ein Clubbetreiber in der Kultfabrik allerdings checkte einen der 50 € Scheine und rief die Polizei, die den Ausreden des Azubi keinen Glauben schenkte und ihn vorläufig festnahm. Der Azubi packte aus und gestand schließlich. Staatsanwalt beantragte beim Münchner Jugendgericht den Erlaß eines Haftbefehls, den er auch sofort bekam. Denn der Beschuldigte hatte im Internet insgesamt mehr als € 20.000 in € 50 – Scheinen bestellt und versucht, einzeln unter die Leute zu bringen, indem er Döner kaufen ging, Drinks in Clubs bestellte und Taxifahrten bezahlte und viele andere Aktionen dieser Art mehr. Da es keinerlei Entschädigung gibt, wenn man Falschgeld annimmt, sind alle, die auf den Beschuldigten reingefallen waren, Geschädigte, für die es keinerlei Wiedergutmachung gibt. Die Jugendrichterin des Münchner Amtsgerichts hatte trotz des hohen Schadens und trotz des hohen Falschgeldbetrages ein Einsehen mit dem Heranwachsenden (Verteidiger RA Florian Schneider), der gerade in der Abschlußprüfungsphase seiner Ausbildung steckt, und ließ ihn gegen Auflagen frei. In der bevorstehenden Hauptverhandlung wird sich der Beschuldigte trotzdem damit befassen müssen, dass eine Jugendstrafe auf Bewährung nicht einfach zu erreichen sein wird.