Knapp 3 Jahre Haft für Einbruchsserie. So lautete das Urteil des Amtsgerichts München vor einer Woche für einen ausländischen Angeklagten. Der junge Mann hatte zusammen mit einem Freund im Frühling eine ganze Serie von Einbrüchen im Süden von München begangen. Die Beute hatte aus Tablets, Smartphones, Handys und kleinen Geldbeträgen bestanden. Der Gesamtschaden hatte sich auf ein paar Tausend Euro belaufen.
Die Besonderheit dieser Einbruchsserie hatte darin bestanden, dass der junge Mann auch nicht vor Einbrüchen in Wohnungen seiner Familienangehörigen zurück schreckte.
Sein Onkel, der aus seiner Heimatstadt stammt, gehörte genauso zu den Geschädigten wie seine Schwester. Damit gehörten seine Schwester und sein Onkel nicht nur zum Kreis der Geschädigten. Der junge Angeklagte hatte auch das zweifelhafte Vergnügen, seinem Onkel und seiner Schwester vor Gericht gegenüber zu sitzen, als die ihre Zeugenaussagen machten. Der Ärger gerade seines Onkels über seine Taten war so groß, dass weder er noch die Schwester von den gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechten als Angehörige Gebrauch machen wollten.
Der größte Ärger des Onkels bezog sich auf den Diebstahl seines Autos.
Der Angeklagte hatte angegeben, seinen Onkel vorher gefragt zu haben, ob er sein Auto ausleihen könne. Als der Onkel verneint habe habe er das Auto trotzdem genommen. Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher, als der Angeklagte mit seinem Freund aus dem Ausland von Feiern zurück kam. Als die Polizei das Fahrzeug durchsuchte, fanden sich nicht nur Drogen, sondern auch einiges an Diebesgut aus den Wohnungseinbrüchen. Als die Polizei dann eine Blutprobe beim Angeklagten veranlaßte zeigte sich, dass der Angeklagte vor der Fahrt Drogen konsumiert hatte.
Der geständige Angeklagte gab als Grund für seine Taten an, Geld für seinen Drogenkonsum benötigt zu haben.
Und in der Tat bestand ein Teil der recht langen Anklage auch aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es fanden sich nicht nur bei der Durchsuchung des Autos Drogen, sondern auch bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Das Schöffengericht blieb dann auch unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten vermindert war.
Die Einbrüche bei seine Familienangehörigen wurden dagegen als so schwerwiegend angesehen, dass es keine Chance auf eine Bewährung gab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.