Ein Freizeitarrest für gefährliche Körperverletzung
Das Jugendgericht am Amtsgericht München hatte Mitte November über einen siebzehnjährigen Jugendlichen (RA F. Schneider) zu urteilen, dem vorgeworfen worden war von der Staatsanwaltschaft München, einen anderen etwa gleichaltrigen Jugendlichen körperlich schwer mißhandelt zu haben: Nach den Ermittlungen der Polizei hatte der Angeklagte letztes Jahr an Weihnachten in einem Münchner Club nach einem Streit mit dem anderen Jugendlichen dessen Kopf genommen und nach unten gedrückt und gleichzeitig sein eigenes Knie noch oben gezogen. Der andere Jugendliche hatte von dieser Tätlichkeit erhebliche Frakturen im Bereich der Nase erlitten, neben dem Nasenbein waren auch die Nasenpyramide und die Scheidewand gebrochen. Der Angeklagte räumte diese Tätlichkeit ein, begründete sein Handeln jedoch mit ständigen Provokationen des Opfers, das ihn den ganzen Abend nicht in Ruhe gelassen und ständig geärgert hatte. Unter diesen Provokationen war auch ein Kopfstoß des Opfers gegen ihn kurz zuvor gewesen.
Das Ermittlungsverfahren gegen den anderen Jugendlichen wegen des Kopfstosses war in einer anderen Verhandlung einige Wochen zuvor im Hinblick auf seine erheblichen Nasenverletzungen eingestellt worden. Beide Jugendliche waren zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen, das Opfer hatte gar 1,8 Promille gehabt.
Da der Angeklagte entgegen seiner Auffassung trotz des vorangegangenen Kopfstosses kein Notwehrrecht für sich in Anspruch nehmen konnte, – seine Kniestoß ins Gesicht war sozusagen zu spät gekommen, – wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte im Hinblick darauf 1 Woche Jugendarrest beantragt, das Jugendgericht verhängte einen Freizeitarrest, – also ein Wochenende in der Jugendarrestanstalt. Der Jugendliche und seine Eltern nahmen das Urteil an.