Flucht ins Ausland vor Strafverfolgung braucht langen Atem
Der Widerruf der Bewährung stand kurz bevor, da setzte sich der junge Türke noch schnell ab in sein Heimatland Türkei. Er hatte so ziemlich gegen alle Bewährungsauflagen verstoßen und war erneut straffällig geworden. Dem jungen Türken (Verteidiger RA Florian Schneider) war klar, dass es Zeit war, zu verschwinden. Seine deutsche Freundin mußte natürlich hier bleiben, seine ganze Familie ebenfalls, aber er sah keine andere Chance. Dumm nur, dass er infolge seiner Flucht keine Post mehr erhielt und damit alle Schreiben der Justiz unbeantwortet blieben und damit auch vielerlei Entscheidungen wie der Bewährungswiderruf rechtskräftig werden konnten, ohne dass der junge Türke hiergegen etwas unternahm. Besser wäre es gewesen, rechtzeitig vor der Flucht nicht nur jemand Vertrauenswürdigen und Zuverlässigen mit der Versorgung der Post zu betrauen, sondern auch einen Anwalt in der Heimat mit Vollmachten zu versorgen, damit man sich um die Gerichtspost kümmern kann. Der Mittzwanziger wird nun langen Atem brauchen, bis er wieder mit einer Rückkehr nach Deutschland rechnen kann: Verjährungsfristen für die Strafverfolgung der in Rede stehenden Delikte betragen mindestens 5 Jahre, die sogenannte Vollstreckungsverjährung für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile beträgt zehn Jahre. Seine schwangere Freundin wird ihr Kind daher wohl zunächst alleine großziehen müssen.