Freigang in der Strafhaft
Freigang in der Strafhaft ist ein oft geäußertes Anliegen von Mandanten. Und gar nicht so einfach zu realisieren. Denn die Hürden sind hoch. Gerechnet auf die Gesamtzahl der Strafgefangenen kommt kaum einer in den Genuss von solchen Lockerungen.
Strafhaft soll Strafe sein, Freigang in der Strafhaft soll deshalb eine Vergünstigung nur für ganz Wenige sein.
So hält es die Justizverwaltung gerade in Bayern. Die Gewährung von Lockerungen ist rein Sache der Verwaltung. Die frühere Liberalität ist einer Rückkehr zur Strenge gewichen.
Der Strafvollzug anderer Bundesländer gewährt deutlich mehr Gefangenen Freigang als der bayerische.
Die Weichen hierfür werden bereits bei der Erstellung der Strafvollzugspläne durch die Justizverwaltungen gestellt. Und bei den Ladungen zum Strafantritt. Die Bundesländer regeln alles in eigener Kompetenz, was Strafvollzug betrifft. Den großen Rahmen hierfür allerdings bildet das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz. Ein Punkt allerdings kann durch die Mandanten selbst beeinflußt werden.
Wer wo seine Strafhaft verbüßt richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.
Es soll Verurteilte geben, die ihren Wohnsitz nach dem Ruf des Bundeslandes beim Strafvollzug ausrichten. Hier gelten Hessen und NRW als eher liberal. Eine Wohnsitznahme bedeutet allerdings eine korrekte Anmeldung bei einer Gemeinde und eine nachprüfbare Wohnung. Deshalb muss es auch einen Namen am Briefkasten und am Klingelschild geben. Schwer zu deichseln, wenn man im Knast sitzt und draußen Keinen mehr hat. Deshalb ist eine Einflussnahme auf die Wohnsitzwahl gar nicht so einfach.
Der Freigang in der Strafhaft kann aber auch im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erzwungen werden.
§ 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen. Geht gar nix weiter muss man zu diesem Mittel greifen!
Und womöglich auch eine Rechtsbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts einlegen.
Auch dieses revisionsähnliche Mittel nach § 116 StVollzG kann helfen, obwohl die Verteidiger kaum zu diesem Mittel greifen. Die Erfahrung zeigt, dass die Justiz nur auf Druck reagiert. Leider bleiben viele Verteidigungen in Strafvollstreckungsverfahren unter ihren gesetzlich gebotenen Möglichkeiten.