Freispruch bei Btm-Verstoss
Mit 10 Mann gleichzeitig ging es zur Durchsuchung der Wohnung eines jungen Münchners und seiner Frau. Weder ein Durchsuchungsbeschluß lag vor noch war wirklich Gefahr in Verzug wegen des Verdachts auf einen Btm-Verstoss..
Der junge Münchner und seine Frau waren allerdings polizeibekannt und zigfach einschlägig vorbestraft wegen Btm-Verstössen.
Nachbarn hatten sich über einen lautstarken Streit des Pärchens beschwert und die Polizei gerufen. Die nächstgelegene Polizeiinspektion rief gleich noch Verstärkung herbei, um auf Nr. Sicher zu gehen. Als die Beamten die Wohnung betraten und es nix zu regeln gab als eben einen Ehestreit gaben sich die Beamten nicht damit zufrieden. Ohne groß zu fragen wurde auch gleich noch die Wohnung durchsucht.
Im Kühlschrank fanden sich dann ein paar Brocken Amphetamine und verdächtiges Pulver. Scheinbar ein klarer Btm-Verstoss.
Die Beamten fühlten sich allerdings angesichts der vielen Vorstrafen des Pärchens wohl viel zu sicher. Ohne jede Belehrung über ihre Auskunftsverweigerungsrechte befragten sie die Ehefrau, wem das Zeug aus dem Kühlschrank gehört. Die junge Frau war angesichts der polizeilichen Übermacht eingeschüchtert und belastete ihren Ehemann.
Auch die Staatsanwaltschaft fühlte sich wohl angesichts der vielen Vorstrafen des jungen Münchners viel zu sicher und klagte ihn ohne zu zögern wegen Btm-Verstoss an.
Der Mann beauftragte einen Verteidiger (RA Florian Schneider), der sich dann zuerst die Strafakte organisierte. Bereits in der Akte zeigte sich dann, dass es gestimmt hatte, was der Angeklagte berichtet hatte. Es fand sich kein einziger Vermerk über eine korrekte Belehrung seiner Ehefrau, die ja immerhin als Einzige den Angeklagten belastet hatte. Sie soll es angeblich gewesen sein, die gesagt hatte, der Kühlschrankfund gehöre ihm.
Durch die fehlende Belehrung war die Aussage der Ehefrau nicht verwertbar.
Das Amtsgericht hatte in einer mehrtägigen Hauptverhandlung sämtliche an dem Polizeieinsatz in der Wohnung des Angeklagten beteiligten Beamten vernommen. Es fand sich kein einziger Zeuge, der eine Belehrung der Ehefrau über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozeßordnung mitbekommen hätte.
Am Ende stand der Freispruch des Angeklagten.
Das Amtsgericht München hat völlig korrekt entschieden: Wurde ein Zeuge nicht korrekt über ein ihm eventuell zustehendes Auskunftsverweigerungrecht belehrt ist seine Aussage nicht verwertbar. Dies gilt auch dann, wenn es um gravierende Tatvorwürfe geht und der einzige Belastungszeuge damit wegfällt.
Im Falle des Münchners hatte die Ehefrau gleich zwei verschiedene Auskunftsverweigerungsrechte, nämlich als Tatverdächtige und als Ehefrau.
Der Staatsanwaltschaft hätte dieser Fehler bereits bei der Prüfung der Akte und Vorbereitung der Anklage auffallen müssen. Eine Anklageerhebung wäre damit eingentlich von Anfang an unmöglich gewesen. So mußte sich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft geschlagen geben und selbst Freispruch beantragen.