Freispruch bei Körperverletzung im Verkehr
Ein 47-jähriger Handwerkermeister aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Montag vor dem Verkehrsgericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr verantworten. Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I im Frühjahr diesen Jahres gegen den Autofahrer einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800 nebst einem Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Hintergund war ein Zusammenstoß des Angeklagten mit einem anderen Pkw Ende letzten Dezember auf der Kapuzinerstrasse in München, als der Angeklagte ein Rotlicht übersehen hatte und auf der Kreuzung mit einem anderen Auto kollidiert war. Hierbei hatte der Fahrer des querenden Fahrzeuges nach eigenen Angaben ein HWS-Schleudertrauma erlitten sowie eine Thoraxprellung. Da der Rotlichtverstoß erwiesen war hatte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erhoben.
Der Angeklagte hatte sofort über seinen Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Zusammenstoß sei so leicht gewesen, dass der gegnerische Fahrer unmöglich habe Verletzungen hieraus davontragen können. Deshalb hatte das Amtsgericht nun die Sache verhandeln und nicht nur zwei Zeugen anhören müssen, sondern vor allem einen medizinischen Sachverständigen.
Der Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin stellte nach der Anhörung der Zeugen und nach Sichtung des Schadensgutachtens klar, dass weder ein Schleudertrauma noch eine Thoraxprellung von dem Zusammenstoß verursacht worden sein konnte, da der Zusammenstoß einfach zu leicht gewesen war. Das Verkehrsgericht konnte den Angeklagten daher nur freisprechen, verurteilte ihn allerdings wegen des fahrlässigen Rotlichtverstosses zu einem Bußgeld in Höhe von Euro 240 sowie zu einem Fahrverbot von 1 Monat, was die Regelbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung darstellt. Hieran führte kein Weg vorbei, denn die Ordnungswidrigkeit war schließlich erwiesen und der Angeklagte hatte jede Menge Voreintragungen im Verkehrszentralregister.