Guttenberg strafbar
Durch die Medien geistern Berichte, der bisherige Verteidigungsminister habe nicht nur eine sehr schlechte Doktorarbeit abgeliefert und seine Universität getäuscht, sondern er habe sich auch strafbar gemacht im Sine des StGB und die Staatsanwaltschaft ermittle nun gegen ihn wegen Betrugs. Auch wenn es mittlerweilen nicht mehr viel Zweifel darüber geben mag, daß die Dissertation von Guttenberg in weit überwiegenden Umfang aus Plagiaten besteht und durchaus nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen ist, ist eine Strafbarkeit wegen Betrugs sehr wenig realistisch: Im Unterschied zu den Anschauungen juristischer Laien vom Betrug setzt der strafrechtlich relevante Betrug nicht nur eine Täuschung voraus, sondern zusätzlich auch einen Vermögensschaden – zumindest aber eine Vermögensgefährdung. Betrug im strafrechtlichen Sinne ist also ein reines Vermögensdelikt, die reine Täuschung ohne Vermögensschaden ist strafrechtlich nicht bedeutsam.
Es kommt aber noch eine Strafbarkeit wegen anderer Delikte in Frage: Denkbar ist zum Beispiel ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und, – sollte Guttenberg bei der Abgabe seiner Dissertation im Rahmen einer Versicherung an Eides statt erklärt haben, die Arbeit alleine und ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben, – könnte er sich wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt strafbar gemacht haben.
Dies zu klären ist nun Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft, die zunächst und als allererstes Tatsachenprüfung zu betreiben hat. Sollte die Staatsanwaltschaft dann zu dem Ergebnis kommen, Guttenberg habe sich wegen eines der vorgenannten Delikte strafbar gemacht, droht ihm eine Anklage zum Amtsgericht Bayreuth, der er sich nun auch nicht mehr unter Hinweis auf seine Immunität entziehen kann, seit er sein Mandat als Abgeordneter niedergelegt hat.